Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 98 359 • KG LU S 98 359 KI-generiert

Applicant's Burden in Free Legal Assistance for Social Security Proceedings

Geschäftsnummer S 98 359
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an application for free legal assistance in social security proceedings, the applicant bears the primary burden of demonstrating and substantiating that all prerequisites for the grant are met by submitting the necessary documentation. Although the official principle may require setting a final deadline for submitting certain documents or conducting singular inquiries ex officio, it does not relieve the applicant of the duty to sufficiently justify the request and provide relevant factual evidence, with higher standards for substantiation expected in administrative judicial proceedings where no specific hearing is typically held for such requests.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 4 BV; Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG; § 204 VRG. Mitwirkungs- und Begründungspflicht bei Gesuchen um unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsprozess. | Verfahren

Schlagwörter

KI-generiert
Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung Amtshilfe Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Prozessleitung Abwicklung von Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG

This provision is mentioned in the Leitensatz and relates to the substantive matter of the request for free legal aid.

§ 204 VRG

This provision is mentioned in the Leitensatz and relates to the procedural requirements concerning free legal aid.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Verfahren

Entscheiddatum: · 19.10.1998

Fallnummer: · S 98 359

LGVE: · 1998 II Nr. 59

Leitsatz: · Art. 4 BV; Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG; § 204 VRG. Mitwirkungs- und Begründungspflicht bei Gesuchen um unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsprozess.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Im Rahmen eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung obliegt es dem Gesuchsteller, aufzuzeigen und zu belegen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt. Es liegt an ihm, die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und sein Gesuch entsprechend zu substantiieren (vgl. LGVE 1996 I Nr. 26 S. 44). Diese Mitwirkungs- und Begründungspflichten bei UR-Verfahren sind sowohl im Zivil- als auch im Sozialversicherungsprozess die gleichen. Der UR-Gesuchsteller trägt die Hauptlast bei der Sammlung der tatsächlichen Grundlagen. Die Offizialmaxime gebietet dabei zwar, dass unter Umständen Nachfrist zur Auflage von einzelnen Belegen anzusetzen ist oder singuläre Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen sind. Sie ersetzt aber nicht die Pflicht des Gesuchstellers, sein Gesuch ausreichend zu begründen und die sachbezüglichen Nachweise zu erbringen. Gerade in Verwaltungsjustizverfahren, in deren Rahmen im Unterschied zu Zivilverfahren bei einem UR-Gesuch in der Regel keine spezielle UR-Verhandlung durchgeführt wird (vgl. § 133 Abs. 1 ZPO), sind an die Begründung und den Substantiierungsgrad der UR-Gesuche erhöhte Anforderungen zu stellen. Die geltend gemachten Auslagen sind sodann aktenmässig zu belegen.

Zum Verfahren siehe auch Nrn. 2, 7, 16, 45 und 47