Applicant's Burden in Free Legal Assistance for Social Security Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an application for free legal assistance in social security proceedings, the applicant bears the primary burden of demonstrating and substantiating that all prerequisites for the grant are met by submitting the necessary documentation. Although the official principle may require setting a final deadline for submitting certain documents or conducting singular inquiries ex officio, it does not relieve the applicant of the duty to sufficiently justify the request and provide relevant factual evidence, with higher standards for substantiation expected in administrative judicial proceedings where no specific hearing is typically held for such requests.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 4 BV; Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG; § 204 VRG. Mitwirkungs- und Begründungspflicht bei Gesuchen um unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsprozess. | Verfahren
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KI-generiertThis provision is mentioned in the Leitensatz and relates to the substantive matter of the request for free legal aid.
This provision is mentioned in the Leitensatz and relates to the procedural requirements concerning free legal aid.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Verfahren
Entscheiddatum: · 19.10.1998
Fallnummer: · S 98 359
LGVE: · 1998 II Nr. 59
Leitsatz: · Art. 4 BV; Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG; § 204 VRG. Mitwirkungs- und Begründungspflicht bei Gesuchen um unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsprozess.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Im Rahmen eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung obliegt es dem Gesuchsteller, aufzuzeigen und zu belegen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt. Es liegt an ihm, die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und sein Gesuch entsprechend zu substantiieren (vgl. LGVE 1996 I Nr. 26 S. 44). Diese Mitwirkungs- und Begründungspflichten bei UR-Verfahren sind sowohl im Zivil- als auch im Sozialversicherungsprozess die gleichen. Der UR-Gesuchsteller trägt die Hauptlast bei der Sammlung der tatsächlichen Grundlagen. Die Offizialmaxime gebietet dabei zwar, dass unter Umständen Nachfrist zur Auflage von einzelnen Belegen anzusetzen ist oder singuläre Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen sind. Sie ersetzt aber nicht die Pflicht des Gesuchstellers, sein Gesuch ausreichend zu begründen und die sachbezüglichen Nachweise zu erbringen. Gerade in Verwaltungsjustizverfahren, in deren Rahmen im Unterschied zu Zivilverfahren bei einem UR-Gesuch in der Regel keine spezielle UR-Verhandlung durchgeführt wird (vgl. § 133 Abs. 1 ZPO), sind an die Begründung und den Substantiierungsgrad der UR-Gesuche erhöhte Anforderungen zu stellen. Die geltend gemachten Auslagen sind sodann aktenmässig zu belegen.
Zum Verfahren siehe auch Nrn. 2, 7, 16, 45 und 47