Heir's Appeal Jurisdiction in Health Insurance Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed the jurisdiction for an heir's appeal concerning a deceased insured person's health insurance, finding that Article 86(3) of the Health Insurance Act (KVG) does not grant the heir a distinct forum for administrative court appeals, as the status of the insured is personal and not transferable through universal succession, and the heir does not qualify as a "third party" who derives their relationship to the insurer from an original, independent connection. Consequently, the applicable jurisdiction is determined solely by the terminated insurance relationship between the insurer and the deceased; therefore, since the deceased resided in Zurich and the insurer was seated there, the administrative court of Lucerne could not assume jurisdiction over the matter.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 86 Abs. 3 KVG; § 11 VRG. Zuständige Behörde. Gerichtsstand für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Erben des Versicherten. Art. 86 Abs. 3 KVG stellt dem Erben der versicherten Person für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde keinen eigenen Gerichtsstand zur Verfügung. Der Erbe der versicherten Person ist nämlich weder Versicherter noch Dritter im Sinne von Art. 86 Abs. 3 KVG: Die Versicherteneigenschaft ist persönlich und nicht übertragbar, demnach findet trotz Universalsukzession des Erben kein Eintritt ins Versicherungsverhältnis statt. Der Dritte im Sinne von Art. 86 Abs. 3 KVG leitet sein Verhältnis zum Versicherer aus einem originären Verhältnis zum Versicherer ab (noch nicht oder nicht mehr versicherte Person; Arbeitgeber im Rahmen einer Kollektivversicherung). Die Frage des Gerichtsstandes beurteilt sich nur nach dem beendeten Versicherungsverhältnis zwischen Krankenkasse und der verstorbenen versicherten Person. Wohnte diese in Zürich und hat jene ihren Sitz in Zürich, kann das Verwaltungsgericht Luzern auf die Sache nicht eintreten. | Krankenversicherung
Schlagwörter
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Krankenversicherung
Entscheiddatum: · 26.10.1998
Fallnummer: · S 98 122
LGVE: · 1998 II Nr. 47
Leitsatz: · Art. 86 Abs. 3 KVG; § 11 VRG. Zuständige Behörde. Gerichtsstand für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Erben des Versicherten. Art. 86 Abs. 3 KVG stellt dem Erben der versicherten Person für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde keinen eigenen Gerichtsstand zur Verfügung. Der Erbe der versicherten Person ist nämlich weder Versicherter noch Dritter im Sinne von Art. 86 Abs. 3 KVG: Die Versicherteneigenschaft ist persönlich und nicht übertragbar, demnach findet trotz Universalsukzession des Erben kein Eintritt ins Versicherungsverhältnis statt. Der Dritte im Sinne von Art. 86 Abs. 3 KVG leitet sein Verhältnis zum Versicherer aus einem originären Verhältnis zum Versicherer ab (noch nicht oder nicht mehr versicherte Person; Arbeitgeber im Rahmen einer Kollektivversicherung). Die Frage des Gerichtsstandes beurteilt sich nur nach dem beendeten Versicherungsverhältnis zwischen Krankenkasse und der verstorbenen versicherten Person. Wohnte diese in Zürich und hat jene ihren Sitz in Zürich, kann das Verwaltungsgericht Luzern auf die Sache nicht eintreten.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: