Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 97 404 • KG LU S 97 404 KI-generiert

Asylum Seeker's False Employment Statements Vitiate Unemployment Benefits; Reimbursement Claim Against Fiduciary Dismissed

Geschäftsnummer S 97 404
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker who obtained authorization for provisional employment through false statements was deemed not employable under unemployment insurance law, leading to the invalidity of unemployment benefits received, thus necessitating repayment under Art. 95 Abs. 1 AVIG. The court, while affirming the necessity of repayment because the underlying entitlement was absent due to lack of work authorization, overturned the demand for reimbursement directed at a fiduciary assignee who had merely managed the benefits for the claimant, ruling that the recovery must proceed directly against the claimant himself.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 15 Abs. 1, 95 Abs. 1 AVIG. Asylbewerber, welche die Berechtigung zur Ausübung einer vorläufigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 21 Asylgesetz durch unwahre Angaben erwirkt haben, sind nicht vermittlungsfähig. Die Arbeitslosenkasse ist befugt, die zu Unrecht ausbezahlten Taggelder zurückzufordern. Allerdings richtet sich die Rückforderung gegen den Ansprecher selbst und nicht gegen den fiduziarischen Zessionaren. | Arbeitslosenversicherung

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Asylgesetz Versicherungsleistungsanspruch falsche Erklärung missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe unbewilligte Erwerbstätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 1 AVIG

The court upheld the appeal because the administrative decision imposing reimbursement was directed against the wrong party (the fiduciary cessionary instead of the insured person).

Art. 15 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning to establish that lack of authorization to work (due to false statements) meant the insured person was not employable.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Arbeitslosenversicherung

Entscheiddatum: · 17.02.1998

Fallnummer: · S 97 404

LGVE: · 1998 II Nr. 53

Leitsatz: · Art. 15 Abs. 1, 95 Abs. 1 AVIG. Asylbewerber, welche die Berechtigung zur Ausübung einer vorläufigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 21 Asylgesetz durch unwahre Angaben erwirkt haben, sind nicht vermittlungsfähig. Die Arbeitslosenkasse ist befugt, die zu Unrecht ausbezahlten Taggelder zurückzufordern. Allerdings richtet sich die Rückforderung gegen den Ansprecher selbst und nicht gegen den fiduziarischen Zessionaren.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · A, portugiesischer Staatsangehöriger, reiste im März 1993 unter dem (falschen) Namen B und der (falschen) Staatsangehörigkeit Angola als Asylbewerber in die Schweiz ein. Er war in der Folge vom 19. November 1993 bis 18. August 1995 bei C als Hilfsarbeiter tätig. Nachdem ihm dieser gekündigt hatte, sprach ihm die Arbeitslosenkasse Taggelder zu. Am 11. Oktober 1995 unterzeichnete A eine Vereinbarung über die Direktauszahlung der Arbeitslosenentschädigung an die D. Mit Schreiben vom 3. Januar 1996 teilte die D der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern die Aufhebung der «Abtretung des Arbeitslosengeldes» mit und beantragte dessen Überweisung auf ein Konto von A.

In der Folge unterzeichnete letzterer am 3. Mai 1996 erneut eine Vereinbarung über die Direktüberweisung der Arbeitslosenentschädigung an die D. A wurde im Juli 1996 im Rahmen einer Strafuntersuchung festgenommen und nach Portugal ausgeschafft. Mit Verfügung vom 26. März 1997 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern von der D ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 8285.90 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A aufgrund der gefälschten Personalien nicht berechtigt gewesen sei, eine Arbeitsstelle anzutreten, weshalb die Anspruchsberechtigung verneint und sämtliche Entschädigungen zurückgefordert werden müssten.

Während der Zeit vom 11. September 1995 bis 30. Juni 1996 seien insgesamt Fr. 15 718.80, wovon Fr. 7432.90 an A (alias B) und Fr. 8285.90 an die D ausgerichtet worden. Das Verwaltungsgericht hiess eine gegen die Rückerstattungsverfügung von der D eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen gut: 2. - Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Die Arbeitslosenkasse richtete eine solche Rückforderung an die D, welcher sie einen Teil der Arbeitslosengelder für A, alias B, ausbezahlt hatte.

Gegen diese Rückforderung wendet die D ein, A habe durchaus Anspruch auf diese Leistungen gehabt und sei auch vermittlungsfähig gewesen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Wenn und solange die Arbeitsberechtigung fehlt, gleichgültig aufgrund welcher gesetzlicher Grundlagen, fehlt es an der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit an der Anspruchsberechtigung der betreffenden Person (Gerhards Gerhard, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1987, S. 213).

Bei Ausländern lautet die Grundregel bezüglich der Arbeitsberechtigung, dass sie so lange als arbeitsberechtigt und damit als vermittlungsfähig zu betrachten sind, als ihre fremdenpolizeiliche Bewilligung noch nicht abgelaufen ist. Ein Asylgesuchsteller ist unter der Voraussetzung von Art. 21 Asylgesetz zur Aufnahme einer vorläufigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Wurde eine entsprechende Bewilligung durch unwahre Angaben erwirkt, so steht auch fest, dass diese ungültig ist. Demzufolge hätte A in der Schweiz nicht arbeiten dürfen und war mangels Vermittlungsfähigkeit in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht auch nicht anspruchsberechtigt.

Die Ausrichtung der Taggelder erfolgte daher zu Unrecht; die Taggelder sind gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG zurückzuerstatten. 3. - Die D bestreitet nicht, den Betrag von Fr. 8285.90 an Versicherungsleistungen für A erhalten zu haben. Sie macht aber geltend, ihr Auftrag habe allein darin bestanden, diese Gelder an die arbeitslose Person weiterzuleiten. Die Rückforderung sei deshalb bei A direkt geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage in LGVE 1995 II Nr. 36 S. 242 ff. eingehend auseinandergesetzt (...). Anders als im vorstehend zitierten Fall trat A gemäss den bei der D edierten Un-terlagen seine Taggelder lediglich zur Verwaltung ab.

Die D bezahlte damit laufende Rechnungen für Krankenkasse, Pensionskosten, Miete und Elektrizität. Wie aus den Abrechnungsbögen der D hervorgeht, handelte es sich um eine eigentliche Lohnverwaltung. Als die erste Phase der Lohnverwaltung im Januar 1996 zu Ende ging, wurden die bestehenden Überschüsse an A zurückbezahlt, ohne dass nach den Akten je eine Verrechnung mit eigenen Leistungen der D vorgenommen worden war. Unter diesen Umständen muss die Rückforderung der Arbeitslosenkasse nach der dargestellten Rechtsprechung und gemäss Rz. 17 RVE gegenüber dem Versicherten und nicht gegenüber der D als fiduziarischer Zessionarin geltend gemacht werden.

Die angefochtene Verfügung richtet sich somit an die falsche Adressatin und ist demzufolge aufzuheben.