Health Insurer Reimbursement for Legal Costs in Orthosis Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appealing party, represented by their legal protection insurance, successfully challenged a decision requiring a health insurance fund to cover the full cost of a knee orthosis. The court reasoned that although the prevailing party is entitled to compensation for party costs under relevant statutes, when represented by a legal protection insurance, the compensation should be limited to a fixed operational expense allowance, rather than the full tariff for self-employed counsel, due to the insurance company's distinct legal and economic structure, ultimately awarding a flat amount of 500 Francs.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 201 Abs. 1 VRG in Verbindung mit Art. 30bis Abs. 3 KUVG; §§ 7-10, § 13 Abs. 2, § 13a VGKV. Die durch eine Rechtsschutzversicherung vertretene, obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung im Sinne einer Umtriebsentschädigung. | Verfahren
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KI-generiertCited in conjunction with § 201 Abs. 1 VRG as the basis for granting the successful appellant a right to compensation for party costs.
Cited in conjunction with Art. 30bis Abs. 3 KUVG as the basis for granting the successful appellant a right to compensation for party costs.
Cited in conjunction with Art. 30bis Abs. 3 KUVG and § 201 Abs. 1 VRG as the basis for granting the successful appellant a right to compensation for party costs.
Governs how the compensation for the costs of professional representation is determined in social security disputes.
The provisions according to which the fee for the legal representative is determined for the purpose of calculating compensation.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Verfahren
Entscheiddatum: · 20.09.1996
Fallnummer: · S 94 535
LGVE: · 1996 II Nr. 41
Leitsatz: · § 201 Abs. 1 VRG in Verbindung mit Art. 30bis Abs. 3 KUVG; §§ 7-10, § 13 Abs. 2, § 13a VGKV. Die durch eine Rechtsschutzversicherung vertretene, obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung im Sinne einer Umtriebsentschädigung.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · A lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch ihre Rechtsschutzversicherung beantragen, es sei die Verfügung der Krankenkasse B vom 10. Juni 1994 aufzuheben und die Kasse zu verpflichten, die Gesamtkosten der vorgenommenen Knieorthese im Betrag von Fr. 1992.- zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und hielt zur Frage der Parteientschädigung folgendes fest: 4. - Gemäss Art. 30bis Abs. 3 KUVG in Verbindung mit § 201 Abs. 1 VRG und § 13 Abs. 2 VGKV hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Parteikosten. Nach § 13a VGKV wird die Entschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung auch in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten nach den Vorschriften der §§ 7-10 VGKV festgesetzt. Dabei wird das Honorar des Rechtsvertreters nach Zeit- und Arbeitsaufwand, Wichtigkeit und Schwierigkeit des Prozesses oder der sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Streitsache festgesetzt. Rechtsprechungsgemäss hat auch die durch eine Rechtsschutzversicherung vertretene, obsiegende Partei Anspruch auf eine Entschädigung (BGE 120 Ia 169, 117 Ia 296; Urteil Z. vom 27.4.1995). Bei der Bemessung der Entschädigung ist allerdings den unterschiedlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, die je nachdem bestehen, ob die Partei durch einen freiberuflichen oder einen bei einer Rechtsschutzversicherung angestellten Rechtsanwalt bzw. Fachmann vertreten wird (BGE 120 Ia 170 Erw. 3a). So profitiert eine Rechtsschutzversicherung beispielsweise von der Möglichkeit, uneingeschränkt für die angebotenen Dienstleistungen zu werben. Zudem kann der für die Versicherungsgesellschaft handelnde Jurist deren Infrastruktur benutzen, und er wird für seine Arbeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses entschädigt. Die Gesellschaft ihrerseits erhält für ihre Leistungen die Prämien der Versicherungsnehmer, aus denen sie auch ihre Betriebskosten finanziert. Es ist daher angezeigt, der Beschwerdeführerin nicht eine Parteientschädigung nach kantonalem Tarif für freiberufliche Rechtsanwälte, sondern lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (BGE 120 Ia 171). In Würdigung dieser Umstände erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.- angemessen.