Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 94 488 • KG LU S 94 488 KI-generiert

Disability Pension COLA Commencement Date Dispute

Geschäftsnummer S 94 488
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a claim seeking an immediate cost-of-living adjustment (COLA) for a newly granted disability pension starting January 1, 1992, based on inflation from the preceding year, ruling that the relevant provision for adjusting pensions to inflation only applies to *already running* pensions, not the initial calculation of a pension, which is governed solely by other provisions. The court reasoned that adjusting the initial pension amount upon commencement with inflation from the prior year is conceptually impossible under the regulation because an adjustment presupposes an existing, ongoing benefit whose value is being subsequently modified due to changed circumstances, distinguishing this situation from prior cases concerning the *extent* of the first annual adjustment for pensions already in payment during the prior year.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 18, §§ 19 ff., § 61 KPLV. Anpassung von Altersrenten der beruflichen Vorsorge an die Teuerung. Nur bereits laufende Renten lassen sich im Sinne von § 18 KPLV der Teuerung anpassen. Die Berechnung einer erstmals zugesprochenen Rente erfolgt dagegen allein nach Massgabe der §§ 19 KPLV, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt eine Teuerung auszugleichen ist oder nicht (Erw. 3a und b). Umfang des Teuerungsausgleichs ab 1. Januar des dem Rentenbeginn folgenden Jahres, wenn dieser während des Kalenderjahres erfolgt (Erw. 3c-e). | Berufliche Vorsorge

Schlagwörter

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Invalidenrente Teuerungsanpassung Zahlung der Leistungen Streitwert Beginn der Rechtswirkung veränderte Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36 Abs. 1 BVG
Das BVG schreibt eine Anpassung an die Preisentwicklung nur für die Hinterlassenen- und die Invalidenrente, nicht aber für die Altersrenten vor (Art. 36 Abs. 1 BVG).
§ 18 a KPLV
This provision, concerning the adjustment to price development, was used as the basis for determining that a cost-of-living adjustment cannot be applied to a pension calculated for the first time at the commencement date.
§§ 19 ff. KPLV
This section of the regulation governs the initial calculation of the pension, which was applied instead of § 18 a KPLV for the pension commencement date.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 V 167
Von Bundesrechts wegen besteht somit keine Verpflichtung zur Anpassung der Altersrenten an die Preisentwicklung (BGE 117 V 167 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 a KPLV

This provision, concerning the adjustment to price development, was used as the basis for determining that a cost-of-living adjustment cannot be applied to a pension calculated for the first time at the commencement date.

§§ 19 ff. KPLV

This section of the regulation governs the initial calculation of the pension, which was applied instead of § 18 a KPLV for the pension commencement date.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Berufliche Vorsorge

Entscheiddatum: · 14.05.1996

Fallnummer: · S 94 488

LGVE: · 1996 II Nr. 33

Leitsatz: · § 18, §§ 19 ff., § 61 KPLV. Anpassung von Altersrenten der beruflichen Vorsorge an die Teuerung. Nur bereits laufende Renten lassen sich im Sinne von § 18 KPLV der Teuerung anpassen. Die Berechnung einer erstmals zugesprochenen Rente erfolgt dagegen allein nach Massgabe der §§ 19 KPLV, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt eine Teuerung auszugleichen ist oder nicht (Erw. 3a und b). Umfang des Teuerungsausgleichs ab 1. Januar des dem Rentenbeginn folgenden Jahres, wenn dieser während des Kalenderjahres erfolgt (Erw. 3c-e).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der 1929 geborene A trat aus gesundheitlichen Gründen per 31. Dezember 1991 aus dem Staatsdienst aus. Die Kantonale Pensionskasse Luzern (nachfolgend: Pensionskasse) sprach ihm mit Wirkung ab 1. Januar 1992 eine monatliche Grundrente sowie eine AHV-Ersatzrente zu. Am 18. Januar 1992 wies A die Pensionskasse darauf hin, dass die Teuerungszulage, die allen Rentenbezügern ab 1. Januar 1992 gewährt worden war, bei seiner Grundrente keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Pensionskasse verneinte daraufhin einen Anspruch auf Teuerungsausgleich im Zeitpunkt des Rentenbeginns und hielt an ihrem Standpunkt auch fest, als A in der Folge auf seinem Begehren beharrte. A lässt Klage führen mit dem Antrag, die Pensionskasse sei zu verpflichten, «auf seinen Rentenanspruch ab 1. Januar 1992 den vollen Teuerungsausgleich von 5,453% und jeweils den vollen Teuerungsausgleich gemäss § 18 KPLV auszurichten und die Nachzahlung ab 1. Januar 1992 nebst Verzugszinsen zu 5% zu gewähren». Die Pensionskasse lässt auf Abweisung der Klage schliessen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: 1. - (Eintretensfrage). 2. - Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger auf der ab 1. Januar 1992 ausgerichteten Rente die im Jahr 1991 aufgelaufene Teuerung von 5,453% auszugleichen hat. Das BVG schreibt eine Anpassung an die Preisentwicklung nur für die Hinterlassenen- und die Invalidenrente, nicht aber für die Altersrenten vor (Art. 36 Abs. 1 BVG). In den übrigen Fällen hat die Vorsorgeeinrichtung die Teuerungsanpassung nur «im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten» reglementarisch festzulegen (Art. 36 Abs. 1 BVG). Von Bundesrechts wegen besteht somit keine Verpflichtung zur Anpassung der Altersrenten an die Preisentwicklung (BGE 117 V 167 Erw. 2). Diesbezüglich kommt ausschliesslich kantonales Recht zur Anwendung, was die Parteien zu Recht nicht bestreiten.

3. - a) Der Kläger beruft sich auf § 18 der Verordnung über die Kantonale Pensionskasse (KPLV) in der von 1. Januar 1990 bis 31. Januar 1994 in Kraft gewesenen Fassung (nachfolgend: § 18 a KPLV). Diese Bestimmung mit der Sachüberschrift «Anpassung an die Preisentwicklung» lautet wie folgt: «Die Renten werden der Preisentwicklung im gleichen Verhältnis angepasst wie die Löhne des Staatspersonals.» Der Rentenanspruch des Klägers besteht seit 1. Januar 1992. Im Grundsatz ist nicht streitig, dass die Rente gemäss § 18 a KPLV bzw. § 18 KPLV in der seit 1. Januar 1995 geltenden Fassung jeweils einmal jährlich der Preisentwicklung anzupassen ist. Die Parteien vertreten jedoch unterschiedliche Standpunkte hinsichtlich des Zeitpunktes, in welchem ein Teuerungsausgleich erstmals zu erfolgen hat. Der Kläger will § 18aVoKPK mit Berufung auf zwei Urteile H. und H. des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1993 dahin verstanden wissen, dass die Rente bereits bei Rentenbeginn am 1. Januar 1992 der Kaufkraftentwicklung anzupassen sei. Vom Wortlaut dieser Bestimmung ausgehend seien die Renten im gleichen Verhältnis auszugleichen wie die Löhne des Staatspersonals. Diese würden jährlich per Jahresanfang gemäss dem jeweils festgesetzten Prozentsatz angepasst, welcher die Preisentwicklung des ganzen zurückliegenden Jahres abgelte. Der Lohn, den der Kläger im Jahre 1991 bezogen habe, sei noch nicht teuerungsangepasst gewesen. Um so mehr dränge sich auf, die den Lohn ablösende Rente an die 1991 eingetretene Teuerung anzupassen.

b) § 18 a KPLV (wie auch der gleichlautende neue Absatz 1 von § 18 KPLV) regelt die - nachträgliche - Anpassung laufender Renten an die Preisentwicklung. Begrifflich setzt die nachträgliche Anpassung an veränderte tatsächliche Verhältnisse das Bestehen einer Grundverfügung bzw. eines Dauerleistungsverhältnisses voraus. Gemeint ist der Eintritt einer rechtserheblichen, d.h. anspruchserheblichen Tatsachenänderung, welche - als Rechtsfolge - eine Anpassung der Leistung, d.h. eine Änderung des Rentenanspruches ex nunc et pro futuro bewirkt. Die (erstmalige) Rentenzusprechung unter gleichzeitiger Anpassung an die Preisentwicklung ist damit begrifflich ausgeschlossen. Nur bereits laufende Renten lassen sich an die Preisentwicklung anpassen. Die Berechnung einer erstmals zugesprochenen Rente erfolgt dagegen allein nach Massgabe der §§ 19 ff. KPLV, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt eine Teuerung auszugleichen ist oder nicht.

c) Zu keinem andern Ergebnis führen die vom Kläger genannten Urteile des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1993. In den damals zu beurteilenden Sachverhalten ging es um die Rechtsfrage, in welchem Umfang Renten bei Jahresbeginn an die Preisentwicklung anzupassen seien, die im Laufe des Vorjahres zu laufen begonnen haben. Das Gericht hielt entgegen der damaligen Kassenpraxis dafür, mit der (erstmaligen) Teuerungsanpassung sei der Kaufkraftverlust der Anfangsrenten auszugleichen, und zwar nicht bloss für die Zeit seit Rentenbeginn, sondern im Umfang der ganzen noch nicht ausgeglichenen Jahresteuerung des Vorjahres.

Damit folgte es dem Wortlaut von § 18a KPLV, wonach die Anpassung an die Preisentwicklung «im gleichen Verhältnis» wie jene der Löhne des Staatspersonals zu erfolgen hat, nämlich einmal jährlich jeweils per Jahresanfang, und zwar im Umfang der gesamten Vorjahresteuerung. Die von der Pensionskasse vorgenommene bloss anteilsmässige Anpassung an die Teuerung je nach bisheriger Rentenlaufzeit war nach Auffassung des Gerichts mit dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung dagegen nicht vereinbar. Bei Rentenbeginn während des Jahres musste somit per 1.

Januar des folgenden Jahres in jedem Fall die gesamte im Vorjahr aufgelaufene Teuerung ausgeglichen werden. Mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen neuen Abs. 2 von § 18 KPLV normierte der Verordnungsgeber ausdrücklich, dass bei Rentenbeginn im Verlaufe des Kalenderjahres der Teuerungsausgleich lediglich pro rata zu gewähren ist. Die Tragweite dieser neuen Regelung braucht im vorliegenden Fall nicht näher geklärt zu werden, da - wie dargelegt - ausschliesslich die bis 31. Dezember 1994 gültig gewesene Fassung von § 18 KPLV anwendbar ist.

Wesentlich ist, dass die in den genannten Urteilen des Verwaltungsgerichts beurteilten Sachverhalte mit dem hier in Frage stehenden nicht vergleichbar sind. Der damalige Rechtsstreit drehte sich um die Frage, in welchem Umfang die Ende Jahr bereits laufende Rente an die im Jahr des Rentenbeginnes eingetretene Teuerung anzupassen war. Der Kläger verlangt im vorliegenden Verfahren dagegen etwas anderes: Er will die ab 1. Januar 1992 zugesprochene Rente bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns dem im Jahre 1991 erlittenen Kaufkraftverlust angepasst haben.

Zu dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht in den erwähnten Urteilen nicht geäussert. Nach dem in vorstehender Erwägung Gesagten war die Rentenzusprechung unter gleichzeitiger Anpassung an die Preisentwicklung im Zeitpunkt des Rentenbeginns ausgeschlossen.

d) Der Kläger sieht in dieser Lösung eine Benachteiligung der Rentner beim Übergang vom Lohn zur Rente. Einerseits sei sein Lohn zufolge der Pensionierung Ende 1991 per 1. Januar 1992 nicht mehr der Preisentwicklung angepasst worden, andererseits werde ihm auch der Teuerungsausgleich auf der Rente verweigert. Die Beklagte hält dem mit Recht entgegen, dass Lohn und Rente bzw. Arbeits- und Vorsorgeverhältnis zwei verschiedene, getrennte Systeme sind. § 18 KPLV regelt ausschliesslich die Kaufkrafterhaltung laufender Renten durch nachträgliche Anpassung an die laufende Teuerung. Diese Bestimmung vermag daher den vom Kläger genannten Effekt, welcher systemimmanent ist und im wesentlichen daher rührt, dass der zuletzt ausgerichtete Lohn lediglich an die Teuerung des vorletzten Aktivitätsjahres angepasst wird, nicht zu verhindern. Die erstmalige Berechnung der Altersrente erfolgt, wie dargelegt, allein nach den Bestimmungen von § 19 ff. KPLV, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt eine Teuerung eingetreten ist oder nicht.

e) Schliesslich bezeichnet der Kläger die Verweigerung der verlangten Teuerungsbereinigung als willkürlich, da sie offensichtlich eine rechtsungleiche Behandlung bedeute. Es lasse sich durch keine sachlichen Gründe rechtfertigen, dass ihm, wenn er bereits per 30. November 1991 in den Ruhestand getreten wäre, am 1. Januar 1992 der Kaufkraftverlust des Vorjahres voll ausgeglichen worden wäre, während dieser bei der Pensionierung per Ende Jahr überhaupt nicht berücksichtigt werde. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die gerügte Ungleichbehandlung ergibt sich zwingend aus der Tatsache, dass der Ausgleich der Teuerung gemäss § 18 a KPLV nur einmal jährlich erfolgt. Mit diesem vom Kläger im Grundsatz nicht bestrittenen System des jährlichen Teuerungsausgleiches wird bewusst in Kauf genommen, dass es bis zur erstmaligen Anpassung der Rente an die laufende Teuerung um so länger dauert, je früher im Jahr der Pensionierungstag liegt. Daraus ergeben sich zwangsläufig gewisse Ungleichbehandlungen, welche indessen systemimmanent sind. Das Problem würde sich deshalb auch durch das vom Kläger verlangte Vorgehen nicht lösen, sondern bloss verschieben. Diesfalls bestände die gerügte Ungleichbehandlung nämlich zwischen dem per Ende Jahr pensionierten Versicherten, welcher bereits ab 1. Januar des darauf folgenden Jahres die Teuerung ausgeglichen erhielte, und dem Versicherten, der erst Ende Januar in Pension ginge, den Teuerungsausgleich aber erst auf den 1. Januar des Folgejahres erhielte. Somit ergibt sich zusammenfassend, dass sich die Beklagte im Rahmen der Rentenbemessung per 1. Januar 1992 mit Recht weigerte, die Preisentwicklung des Vorjahres auszugleichen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet.