Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 92 106 • KG LU S 92 106 KI-generiert

Jurisdictional Conflict in Non-National Insurer Accident Claim

Geschäftsnummer S 92 106
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant residing in France, insured under a mandatory accident policy with an insurer other than the national entity, appealed a denial of benefits. The court reasoned that the specific jurisdictional rule in the administrative agreement with France (Art. 39 Abs. 1) applies only when the national accident insurance institution is the insurer, as it predates the 1984 law allowing other insurers; therefore, for disputes involving other insurers, the general jurisdictional rules of the accident insurance law (Art. 107 Abs. 2 UVG) apply, designating the court of the canton of the claimant's last Swiss residence or last Swiss employer, leading to the conclusion that the court lacked jurisdiction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 58, Art. 107 Abs. 2 UVG; Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 3. Dezember 1976 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit. Die Verwaltungsvereinbarung regelt die örtliche Zuständigkeit nur für jene Fälle, in denen die SUVA Versicherungsträgerin ist und ist nicht anwendbar, wenn es sich um eine Streitigkeit zwischen einem in Frankreich wohnhaften Versicherten und einem andern Unfallversicherer im Sinne von Art. 58 UVG handelt. | Unfallversicherung

Schlagwörter

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Unfallversicherer Versicherungsleistungsanspruch sachliche Unzuständigkeit Kollisionsregel bestrittene Forderung arbeitsrechtlicher Kompetenzkonflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 107 Abs. 2 UVG
This article defines jurisdiction for appeals against decisions of accident insurers when the insured resides abroad, which is the applicable rule in this case involving a non-SUVA insurer.
Art. 58 UVG
This article is cited in relation to the scope of application concerning accident insurers other than SUVA, justifying the application of Art. 107 Abs. 2 UVG.
Art. 120 Abs. 2 KUVG
Art. 41 Abs. 1 KUVG
Dieser Gerichtsstand wurde dadurch begründet, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), damals einzige Trägerin der obligatorischen Unfallversicherung, gemäss Art. 41 Abs. 1 KUVG ihren Sitz in Luzern hat.
Art. 39 Abs. 1 für
Hätten die Vertragsparteien die Gerichtsstandsbestimmung von Art. 39 Abs. 1 für die Zeit nach dem Inkrafttreten des UVG am 1.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 UVG

This article defines jurisdiction for appeals against decisions of accident insurers when the insured resides abroad, which is the applicable rule in this case involving a non-SUVA insurer.

Art. 58 UVG

This article is cited in relation to the scope of application concerning accident insurers other than SUVA, justifying the application of Art. 107 Abs. 2 UVG.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Unfallversicherung

Entscheiddatum: · 28.04.1992

Fallnummer: · S 92 106

LGVE: · 1992 II Nr. 40

Leitsatz: · Art. 58, Art. 107 Abs. 2 UVG; Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 3. Dezember 1976 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit. Die Verwaltungsvereinbarung regelt die örtliche Zuständigkeit nur für jene Fälle, in denen die SUVA Versicherungsträgerin ist und ist nicht anwendbar, wenn es sich um eine Streitigkeit zwischen einem in Frankreich wohnhaften Versicherten und einem andern Unfallversicherer im Sinne von Art. 58 UVG handelt.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · A. - Der in Frankreich wohnhafte A arbeitet bei X in L (VD). Die Z-Versicherung, bei welcher A obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ist, verneinte mit Verfügung vom 20. September 1991 ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 19. April 1990 ab 1. Juli 1991, da der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis nicht gegeben sei. B. - Gegen diese Verfügung reichte A am 8. Oktober 1991 beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.

In ihrer Vernehmlassung vom 11. November wies die Z-Versicherung darauf hin, dass am 17. Oktober 1991 ihr Einspracheentscheid ergangen sei. C. - Mit Urteil vom 2. Dezember 1991 verneinte das Versicherungsgericht des Kantons Waadt gestützt auf Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 3. Dezember 1976 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit (nachstehend: Verwaltungsvereinbarung) seine örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung dieser Streitsache und trat auf die Beschwerde nicht ein.

Die Akten überwies es dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Da sich das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ebenfalls für unzuständig erachtete, wurde mit dem Versicherungsgericht des Kantons Waadt ein Meinungsaustausch über die örtliche Zuständigkeit durchgeführt.

Aus den Erwägungen:

1. - Gemäss Art. 39 Abs. 1 der oben zitierten Verwaltungsvereinbarung haben in Frankreich wohnhafte französische und schweizerische Staatsangehörige ihre Klagen über Leistungen der schweizerischen Unfallversicherung beim kantonalen Versicherungsgericht in Luzern und ihre Verwaltungsbeschwerden gegen Urteile eines kantonalen Versicherungsgerichts beim Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern einzureichen. Diese Bestimmung trat am 1. November 1976 in Kraft. Auch gemäss dem damals gültigen Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung konnte der im Ausland wohnende Kläger nur beim Versicherungsgericht des Kantons Luzern klagen (vgl. Art. 120 Abs. 2 KUVG;

Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 619 N 1589). Dieser Gerichtsstand wurde dadurch begründet, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), damals einzige Trägerin der obligatorischen Unfallversicherung, gemäss Art. 41 Abs. 1 KUVG ihren Sitz in Luzern hat. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 am 1. Januar 1984 sind nebst der SUVA auch andere Versicherer zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassen (vgl. Art. 58 UVG). Nach Art. 107 Abs. 2 UVG ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem der Betroffene seinen Wohnsitz hat.

Befindet sich der Wohnsitz im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in dem sich der letzte schweizerische Wohnsitz des Betroffenen befand oder in dem sein letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lassen sich beide nicht ermitteln, so ist das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. 2. - a) Die Gerichtsstandsbestimmung des Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung von 1976 bezieht sich aus rechtshistorischer Sicht nur auf jene Fälle, in denen die SUVA Versicherungsträger ist.

Sie ist hingegen nicht anwendbar, wenn es sich um eine Streitigkeit zwischen einem in Frankreich wohnhaften Versicherten und einem anderen Unfallversicherer handelt. In einem solchen Fall kommt die erst im Jahre 1984 in Kraft getretene Gerichtsstandsbestimmung von Art. 107 Abs. 2 UVG zur Anwendung. Zum gleichen Ergebnis gelangt man durch folgende Überlegungen: Das zwischen-staatliche Recht geht dem innerstaatlichen Recht vor. Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung ist nie ausdrücklich aufgehoben worden. Hätten die Vertragsparteien die Gerichtsstandsbestimmung von Art. 39 Abs. 1 für die Zeit nach dem Inkrafttreten des UVG am 1.

Januar 1984 auch auf andere Unfallversicherer als die SUVA angewandt wissen wollen, dann hätten sie dies ausdrücklich vereinbaren müssen. Das ist aber nicht geschehen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien den Anwendungsbereich von Art. 39 Abs. 1 allenfalls stillschweigend als faktisch aufgehoben bzw. als auf Streitigkeiten zwischen Versicherten und anderen Unfallversicherern im Sinne von Art. 58 UVG ausgedehnt betrachten würden. Ergibt sich somit weder aus ausdrücklicher staatsvertraglicher Regelung noch durch Interpretation, dass Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung auf Streitigkeiten zwischen Versicherten und anderen Versicherern im Sinne von Art. 58 UVG zur Anwendung gelangen muss, so haben französische und schweizerische Versicherte mit Wohnsitz in Frankreich ihre Beschwerden gegen solche Unfallversicherer grundsätzlich beim Versicherungsgericht des Kantons zu erheben, in dem sich der letzte schweizerische Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat.

b) Der in Frankreich wohnhafte, obligatorisch versicherte A ist Arbeitnehmer von X in L (VD). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde vom 8. Oktober 1991 ist somit das Versicherungsgericht des Kantons Waadt, welches im Rahmen des durchgeführten Meinungsaustausches nunmehr ebenfalls diese Auffassung vertritt. Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. - ...