Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 91 574 • KG LU S 91 574 KI-generiert

Appeal Dismissed: Injury Causation Negated by Pre-existing Degenerative Changes

Geschäftsnummer S 91 574
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed the appeal concerning an accident where an individual sustaining an injury while restraining a falling heavy hammer, initially diagnosed as a whiplash injury to the cervical and thoracic spine. The reasoning for denying the claim for subsequent increased mid-thoracic pain (reported months later) was that objective medical imaging clearly attributed these later complaints to pre-existing degenerative changes, not the initial accident, as the thoracic spine is protected by the rib cage and the later reported pain location differed from the initial neck injury site, thus negating the required causal link to the workplace accident.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 6, Art. 18 UVG; Art. 11 UVV. Schleudertrauma. Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nach Rückfall wieder vermehrt auftretenden Schmerzen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule verneint. Sind diese Beschwerden durch apparative Untersuchungsmethoden eindeutig auf degenerative Veränderungen zurückzufahren und damit krankhafter Natur, so kann auf die Erstdiagnose «Schleudertrauma der Hals- und Brustwirbelsäule» nicht abgestellt werden. | Unfallversicherung

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallkausalität Schleudertrauma medizinische Gründe Kausalzusammenhang Folgeschäden grobe Fahrlässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 117 V 360
ausgewiesen (BGE 117 V 360 Erw.
BGE 115 V 142
November 1990 geltend gemachten, wieder vermehrt auftretenden Schmerzen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule sind nach dem Gesagten mit dem im Sozialversicherungsprozess erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 115 V 142 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 6 UVG

This provision, along with Art. 18 UVG, forms the basis for the court's implicit assessment regarding the denial of benefits based on lack of causal link.

Art. 18 UVG

This provision, along with Art. 6 UVG, forms the basis for the court's implicit assessment regarding the denial of benefits based on lack of causal link.

Art. 11 UVV

This provision, along with Art. 6 and Art. 18 UVG, forms the basis for the court's implicit assessment regarding the denial of benefits based on lack of causal link.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Unfallversicherung

Entscheiddatum: · 29.05.1992

Fallnummer: · S 91 574

LGVE: · 1992 II Nr. 37

Leitsatz: · Art. 6, Art. 18 UVG; Art. 11 UVV. Schleudertrauma. Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nach Rückfall wieder vermehrt auftretenden Schmerzen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule verneint. Sind diese Beschwerden durch apparative Untersuchungsmethoden eindeutig auf degenerative Veränderungen zurückzufahren und damit krankhafter Natur, so kann auf die Erstdiagnose «Schleudertrauma der Hals- und Brustwirbelsäule» nicht abgestellt werden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · A. - Der 1943 geborene I war bei der Firma M, Bauunternehmung, Luzern, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb, tätig, als am Montag, den 10. April 1989, beim Wegspitzen von Beton in einem Loch der dabei verwendete ca. 40 kg schwere Abbau-Hammer plötzlich wegrutschte. Um zu verhindern, dass der Hammer gegen die im Loch befindliche Wasserleitung fiel, versuchte er ihn mit aller Kraft festzuhalten. Spontan machte er mit dem einen Bein einen Schritt auf die andere Seite des Loches und hielt den Hammer mit beiden Händen fest. Dabei wurde sein Oberkörper voll nach unten gezogen, und zudem drehte es ihm den Kopf leicht seitwärts. Beim ruckartigen Hinunterziehen habe er einen Schlag im Bereich der oberen Halswirbelsäule erhalten und sofort einen Schmerz verspürt.... B. - ... Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

Wie sich aus der Stellungnahme des Dr. M, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie von der SUVA-Abteilung Unfallmedizin, vom 28. Januar 1992 ergibt, zog sich der Beschwerdeführer bei einer heftigen Fehlbewegung eine nicht exakt diagnostizierbare Verletzung im Bereich des zervikothorakalen Übergangbereiches zu. Neurologische Ausfälle sind nicht beobachtet worden, und es wurden keine Gefühls- oder Muskelstörungen an den Armen geltend gemacht. Die radiologische und szintigraphische Abklärung im Bereich der Hals- und oberen Brustwirbelsäule hat keine ossären Läsionen zum Vorschein gebracht.

Die Vermutung einer Wirbelbogen- bzw. Gelenkfortsatz-Fraktur von BWK4 hat eindeutig widerlegt werden können. An der Halswirbelsäule wurde eine deutliche Verschmälerung des Bewegungssegmentes C5/C6 festgestellt, die klarerweise nicht unfallbedingt ist. Durch die heftige Relativbewegung zwischen Oberkörper und Halswirbelsäule, welche aus dem kräftigen Zug an beiden Armen resultierte, ist es wahrscheinlich zu einer Muskelzerrung gekommen, in deren Folge diskrete Restbeschwerden nach ca. 2 Monaten erklärbar sind und welche Verletzung anschliessend als geheilt gilt.

Anhaltspunkte für eine ligamentäre, diskale oder neurologische Läsion konnten nicht gefunden werden. Sodann handelte es sich bei den als Rückfall gemeldeten Beschwerden um seit 4. Oktober 1990 wieder vermehrt auftretende Schmerzen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule (Arztzeugnis des Dr. A vom 2. 11. 1990) und nicht der Halswirbelsäule. Dies schliesst eine Verletzung der Halswirbelsäule durch ein Schleudertrauma aus, denn die Brustwirbelsäule ist durch den Brustkorb geschützt und kann nicht von einer Schleuderverletzung betroffen sein.

In der Rückfallmeldung des Dr. A vom 2. November 1990 ist denn auch ein Status nach traumatisierter Brustwirbelsäule diagnostiziert, während die im Arztzeugnis vom 21. April 1989 gestellte Erstdiagnose «Schleudertrauma im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule» nicht mehr erwähnt wird. Ferner sind keine der für das Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. ausgewiesen (BGE 117 V 360 Erw. 4b).

Im Gegenteil erhob Dr. A gemäss Bericht vom 2. November 1990 einen unauffälligen Befund. Schliesslich steht vorliegend nicht die vom Beschwerdeführer angesprochene Problematik zur Diskussion, dass trotz Fehlens apparativer Untersuchungsbefunde nach einem erlittenen Unfall erhebliche Leistungsbeeinträehtigungen klar ausgewiesen sind, die vorher nicht bestanden. Vielmehr sind die geklagten Beschwerden im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule durch die apparativen Untersuchungsergebnisse eindeutig objektivierbar und erklärbar. Die mit der Rückfallmeldung vom 2.

November 1990 geltend gemachten, wieder vermehrt auftretenden Schmerzen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule sind nach dem Gesagten mit dem im Sozialversicherungsprozess erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 115 V 142 Erw. 8a) auf die röntgenologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen zurückzuführen und somit krankhafter Natur. Ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 10. April 1989 muss daher verneint werden. Aufgrund der bestehenden Aktenlage erübrigen sich ergänzende medizinische Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem behaupteten Schleudertrauma beantragt werden.

Dementsprechend ist auch eine Rückweisung der Sache an die SUVA zur näheren Abklärung des Sachverhaltes im Sinne des gestellten Eventualantrages nicht angezeigt.