Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 91 39 • KG LU S 91 39 KI-generiert

Survivor Pension Denial and Timeliness of Appeal Despite Improper Notice

Geschäftsnummer S 91 39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, eligible for a survivor's pension up to age 25 while in training, had their pension stopped after military service, despite being informed by the fund that continuation of training post-service was key. Although the denial notice was only sent to the claimant's mother, the court ruled the claimant was entitled to appeal because the notice should have gone to him, meaning the appeal deadline only began when he actually received the notice (December 11th), thus rendering his January 9th filing timely. However, the court dismissed the substantive appeal because, despite the timely filing, the claimant's subsequent five-day bar tending course did not meet the established administrative practice requirement of attending school or training for at least one month to qualify for continued benefits after military service.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 25 Abs. 2, Art. 84 ff. AHVG. Der handlungsfähige Anspruchsberechtigte ist zur Beschwerde gegen eine Verfügung, mit welcher ihm eine Waisenrente verweigert wird, legitimiert. Wird ihm diese Verfügung nicht eröffnet, darf ihm daraus kein Rechtsnachteil erwachsen (Erw. 1). Solange sich die Waise in Ausbildung befindet, hat sie Anspruch auf eine Waisenrente. Waisen gelten als in Ausbildung begriffen, soweit sie mindestens während eines Monats Schulen oder Kurse besuchen oder in beruflicher Ausbildung stehen (Erw. 2). | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Schlagwörter

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Hinterlassenenrente Einstellung der Rente Wehrpflicht Pensionsfonds Beschwerdelegitimation Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 84 Abs. 1 AHVG

Cited in the reasoning to establish the 30-day appeal period, which was central to accepting the appeal as timely.

Art. 25 Abs. 2 AHVG

Cited as the substantive provision governing the continued entitlement to an orphan's pension while in education.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Alters- und Hinterlassenenversicherung

Entscheiddatum: · 14.06.1991

Fallnummer: · S 91 39

LGVE: · 1991 II Nr. 32

Leitsatz: · Art. 25 Abs. 2, Art. 84 ff. AHVG. Der handlungsfähige Anspruchsberechtigte ist zur Beschwerde gegen eine Verfügung, mit welcher ihm eine Waisenrente verweigert wird, legitimiert. Wird ihm diese Verfügung nicht eröffnet, darf ihm daraus kein Rechtsnachteil erwachsen (Erw. 1). Solange sich die Waise in Ausbildung befindet, hat sie Anspruch auf eine Waisenrente. Waisen gelten als in Ausbildung begriffen, soweit sie mindestens während eines Monats Schulen oder Kurse besuchen oder in beruflicher Ausbildung stehen (Erw. 2).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · A. - Der 1968 geborene X bezog bis Ende Mai 1990 von der Ausgleichskasse eine Waisenrente, weil er damals noch als in Ausbildung begriffen galt. Vom 3. Juni bis 10. November 1990 leistete er Militärdienst. Die Ausgleichskasse teilte seiner Mutter mit, Waisen, welche während ihrer Ausbildung Militärdienst leisteten, würden weiterhin als in Ausbildung begriffen gelten, falls sie sich bis zum Eintritt in den Militärdienst in Ausbildung befänden und diese nach dem geleisteten Dienst fortsetzten. Im vorliegenden Fall sei die Ausrichtung der Waisenrente eingestellt worden, weil den Unterlagen nicht entnommen werden könne, ob er seine Ausbildung nach dem Militärdienst fortsetze.

Es sei der Ausgleichskasse zu melden, falls er dann noch eine Ausbildung absolviere. Nachdem X aus dem Militärdienst entlassen worden war, besuchte er einen fünf Tage dauernden Fachkurs für Barmänner. Gegenüber der Ausgleichskasse vertrat er den Standpunkt, nach dem Militärdienst befinde er sich wieder in Ausbildung, weshalb er über den 31. Mai 1990 hinaus Anspruch auf die Waisenrente habe. In der Verfügung vom 5. Dezember 1990 hielt die Ausgleichskasse fest, auch unter Berücksichtigung des Barfachkurses gelte er nicht mehr als in Ausbildung begriffen, weshalb ihm ab 1.

Juni 1990 keine Waisenrente mehr zustehe. Diese Verfügung wurde lediglich der Mutter des Leistungsansprechers eröffnet. B. - Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 1990 reichte X am 9./10. Januar 1991 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und stellte das Begehren, die Ausgleichskasse habe ihm die Waisenrente für die Zeit vom 3. Juni bis 10. November 1990 nachzuzahlen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

1.- a) ... Die Ausgleichskasse hat die Einstellung der Waisenrente per 31. Mai 1990 nicht dem leistungsberechtigten Versicherten, sondern lediglich seiner Mutter eröffnet. Dass der Beschwerdeführer aber aus eigenem Recht legitimiert ist, sich gegen diese Verfügung zur Wehr zu setzen, ergibt sich aus der dargelegten Rechtslage. Aus diesem Grund hätte ihm die Verfügung auch eröffnet werden müssen. Soweit dies unterblieben ist, darf ihm daraus kein Rechtsnachteil erwachsen.

b) Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. Dezember 1990. Die Beschwerdeschrift ist am 9. Januar 1991 der Post übergeben worden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die seiner Mutter gegenüber eröffnete Verfügung habe er erst am 11. Dezember 1990 zur Kenntnis genommen, was nicht bestritten wird. Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage (Art. 84 Abs. 1 AHVG). Diese Frist kann nicht erstreckt werden. Läuft sie unbenützt ab, erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Richter auf eine verspätet eingereichte Beschwerde grundsätzlich nicht eintreten kann.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Beschwerde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat. Indessen kann ihm die verspätete Beschwerdeführung nicht entgegengehalten werden. Unbestrittenermassen hat er die Verfügung, welche lediglich seiner Mutter eröffnet worden ist, erst am 11. Dezember 1990 zur Kenntnis genommen. Die Rechtsmittelfrist hat ihm gegenüber frühestens am 12. Dezember 1990 zu laufen begonnen. Da er die Beschwerde bereits am 9. Januar 1991 der Post übergeben hatte, erfolgte sie innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen und damit rechtzeitig (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 84 B IVh, S. 284 mit Hinweisen).

Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. - Strittig in materieller Hinsicht ist die Frage, ob der Beschwerdeführer über den 31. Mai 1990 hinaus Anspruch auf Waisenrente hat. Wie bereits festgehalten, kann der Anspruch auf eine Waisenrente bei einem Versicherten im Alter von 18 bis 25 Jahren andauern, solange er sich in Ausbildung befindet (Art. 25 Abs. 2 AHVG). Nach der Verwaltungspraxis, in die einzugreifen keine Veranlassung besteht, gelten Waisen als in Ausbildung begriffen, soweit sie mindestens während eines Monats Schulen und Kurse besuchen oder in beruflicher Ausbildung stehen.

Bei Schulen und Kursen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL], Rz 184). Waisen, die während der Ausbildung schweizerischen Militärdienst leisten, gelten nur dann als in Ausbildung begriffen, wenn sie sich bis zu ihrem Eintritt in den Militärdienst noch in Ausbildung befinden und diese nach dem geleisteten Dienst fortsetzen (ZAK 1975 S. 427, 1967 S. 174). Der Beschwerdeführer leistete vom 3. Juni bis 10. November 1990 Militärdienst. Am 26. November 1990 hat er einen Barfachkurs absolviert, der lediglich fünf Tage dauerte.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er erfülle mithin die Voraussetzungen für die Weiterausrichtung der Waisenrente, kann ihm mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung und Verwaltungspraxis nicht gefolgt werden. 3. - . . .