Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 91 360 • KG LU S 91 360 KI-generiert

Executive Not Liable for Unpaid Social Security Contributions Due to Bankruptcy Timing

Geschäftsnummer S 91 360
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed a claim seeking damages from a former executive for unpaid social security contributions of a now-bankrupt company, finding that the executive was not liable under the law imposing liability for intentional or grossly negligent disregard of regulations. The court reasoned that when an employer is permitted an annual payment/settlement period, the final contribution amount is due only after the compensation office issues a final statement following the employer's submission of documentation, and the employer is entitled to await the deadline set by the compensation office in that final statement before payment is required, meaning the employer's subsequent inability to pay due to the intervening bankruptcy did not constitute gross negligence regarding the payment obligation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 14, Art. 52 AHVG; Art. 34, Art. 35, Art. 37 AHVV. Der Arbeitgeber darf bei einjähriger Zahlungsperiode die Schlussabrechnung der Ausgleichskasse abwarten und mit der Beitragszahlung bis zum Ende der ihm von der Ausgleichskasse gesetzten Zahlungsfrist zuwarten. | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Haftung Beitragspflicht Sozialbeitrag Konkursforderung Zahlungsfrist Schadenersatzzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 52 AHVG
The court dismissed the claim for damages because the prerequisite of intent or gross negligence under this article was not met.
Art. 37 AHVV
This article concerning reminders and deadlines for overdue payments was cited in the reasoning regarding the proper timing of payment obligations following the annual settlement.
Art. 14 Abs. 1 AHVG
Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art.
Art. 34 Abs. 1 AHVV
- a) Art. 34 Abs. 1 AHVV steht unter dem Randtitel «Zahlung der Beiträge» und schreibt vor: «Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
Art. 34 Abs. 2 AHVV
Leitsatz: · Art. 14, Art. 52 AHVG; Art. 34, Art. 35, Art. 37 AHVV. Der Arbeitgeber darf bei einjähriger Zahlungsperiode die Schlussabrechnung der Ausgleichskasse abwarten und mit der Beitragszahlung bis zum Ende der ihm von der Ausgleichskasse gesetzten Zahlungsfrist zuwarten.
Art. 34 Abs. 3 AHVV
Zudem kann sie dem Arbeitgeber bewilligen, für die Zahlungsperiode statt der genauen Beiträge einen diesen ungefähr entsprechenden Betrag zu entrichten; in einem solchen Fall hat der Ausgleich am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen (Art. 34 Abs. 3 AHVV).
Art. 34 Abs. 4 AHVV
Die für die jeweilige Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden mit deren Ablauf fällig; sie sind innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen (Art. 34 Abs. 4 AHVV).
Art. 35 AHVV
This article was used to interpret the timeline regarding the employer's duty to submit final accounting documents, which affects the payment obligation.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 114 V 79
Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 114 V 79 Erw.
BGE 111 V 173
52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 AHVG

The court dismissed the claim for damages because the prerequisite of intent or gross negligence under this article was not met.

Art. 35 AHVV

This article was used to interpret the timeline regarding the employer's duty to submit final accounting documents, which affects the payment obligation.

Art. 34 AHVV

This article was used to interpret the rules concerning payment periods for contributions, which affects when final payment is due after the annual settlement.

Art. 37 AHVV

This article concerning reminders and deadlines for overdue payments was cited in the reasoning regarding the proper timing of payment obligations following the annual settlement.

Art. 14 AHVG

This article, combined with AHVV regulations, establishes the employer's general obligation to deduct and pay social security contributions.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Alters- und Hinterlassenenversicherung

Entscheiddatum: · 18.01.1993

Fallnummer: · S 91 360

LGVE: · 1993 II Nr. 26

Leitsatz: · Art. 14, Art. 52 AHVG; Art. 34, Art. 35, Art. 37 AHVV. Der Arbeitgeber darf bei einjähriger Zahlungsperiode die Schlussabrechnung der Ausgleichskasse abwarten und mit der Beitragszahlung bis zum Ende der ihm von der Ausgleichskasse gesetzten Zahlungsfrist zuwarten.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · A. - A war einziges Mitglied des Verwaltungsrates der X AG. Am 8. März 1991 wurde über diese Firma der Konkurs eröffnet, am 27. Mai 1991 jedoch mangels Aktiven wieder eingestellt. Mit Verfügung vom 28. Juni 1991 verlangte die Ausgleichskasse von A Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9282.75, da die für das Jahr 1990 geschuldeten paritätischen bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge, die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse und Verwaltungskosten nicht bezahlt worden waren. A erhob dagegen Einspruch. B. - Mit Klage vom 21.

August 1991 beantragt die Ausgleichskasse, A sei zu verhalten, ihr als Schadenersatz für die von der X AG nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von Fr. 9282.75 gemäss Rechnung vom 12. März 1991 zu bezahlen. A lässt Abweisung der Klage beantragen. Er macht jedoch im wesentlichen geltend, die Ausgleichskasse habe für die X AG eine jährliche Abrechnungs- und Zahlungspflicht festgesetzt. Am 18. Januar 1991 sei die Lohnliste für das Jahr 1990 rechtzeitig der Ausgleichskasse eingereicht worden. Im Zeitpunkt der Rechnungstellung vom 12.

März 1991 sei über die Firma jedoch bereits der Konkurs eröffnet gewesen, weshalb bei Fälligkeit der geltend gemachten Forderung gar keine Zahlung mehr habe erfolgen können. Für die Zahlungsunfähigkeit der X AG sei er nicht verantwortlich. Deren Ursache liege vielmehr wesentlich im Verhalten der Bank begründet, welche Anfang 1991 kurzfristig zugesicherte Kreditlimiten gekündigt bzw. blockiert habe, was zu einem plötzlich und unerwartet auftretenden Liquiditätsengpass und schliesslich zum Konkurs geführt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

1. - a) Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verursacht, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 114 V 79 Erw. 3, 113 V 256 Erw. 3 c, 111 V 173 Erw. 2). Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat.

Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfolgt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 Erw. 2, 108 V 186 Erw. 1 a und 192 Erw. 2 a;

ZAK 1985 S. 619 Erw. 3 a). b) . . . 2. - . . . 3. - a) Art. 34 Abs. 1 AHVV steht unter dem Randtitel «Zahlung der Beiträge» und schreibt vor: «Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:

a. Arbeitgeber monatlich oder, wenn sie nur wenige Arbeitnehmer beschäftigen, vierteljährlich;

b. Hausdienstarbeitgeber in der Regel halbjährlich;

c. Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeit-geber in der Regel vierteljährlich.» Gemäss Art. 34 Abs. 2 AHVV ist es der Ausgleichskasse gestattet, für bestimmte Kategorien von Abrechnungs- und Beitragspflichtigen längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festzusetzen. Zudem kann sie dem Arbeitgeber bewilligen, für die Zahlungsperiode statt der genauen Beiträge einen diesen ungefähr entsprechenden Betrag zu entrichten; in einem solchen Fall hat der Ausgleich am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen (Art. 34 Abs. 3 AHVV).

Die für die jeweilige Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden mit deren Ablauf fällig; sie sind innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen (Art. 34 Abs. 4 AHVV). Art. 35 AHVV steht unter dem Randtitel «Abrechnung» und ordnet die Abrechnungspflicht des Arbeitgebers. Nach Art. 35 Abs. 1 umfasst diese u. a. die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge. Die Ausgleichskasse bestimmt die Abrechnungsperiode, die eine oder mehrere Zahlungsperioden, jedoch höchstens ein Kalender-jahr umfassen darf (Art. 35 Abs. 2 AHVV).

Der Arbeitgeber hat die Angaben innert eines Monats nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu liefern (Art. 35 Abs. 3 AHVV). Unter Abrechnungsperiode ist somit der Zeitabschnitt zu verstehen, für den der Arbeitgeber sämtliche Angaben machen muss, welche für die Abrechnung über die für diesen Zeitabschnitt geschuldeten Beiträge erforderlich sind.

b) Gemäss der dargelegten Verordnungs-Systematik unterscheidet die AHVV klar zwischen der Beitragszahlung innert bestimmter Zahlungsperioden (Art. 34 AHVV) und der Beitragsabrechnung für die Gesamtheit dieser Perioden (Abrechnungsperiode; Art. 35 AHVV). Die Ausgleichskasse kann in den zeitlichen Grenzen von Art. 34 Abs. 1 und 2 AHVV frei bestimmen, ob sie dem Arbeitgeber gestatten will, für die von ihr festgesetzten Zahlungsperioden provisorisch pauschale Beiträge auf der ungefähr zu erwartenden Lohnsumme zu entrichten (vgl. Art. 34 Abs. 3).

Eine Zahlungsperiode darf jedoch höchstens ein Jahr umfassen. Die provisorischen Beiträge werden jeweils am Ende der bewilligten Zahlungsperiode fällig und müssen innerhalb von 10 Tagen bezahlt werden. Erlaubt die Ausgleichskasse provisorische Zahlungen, hat sie an Ende des Kalenderjahres im Sinne eines Ausgleichs allenfalls zu wenig bezahlte Beiträge nachzufordern oder zuviel bezahlte Beiträge zurückzuerstatten oder gutzuschreiben. Art. 35 AHVV umschreibt die Modalitäten, welche der Ausgleichskasse ermöglichen sollen, diesen Ausgleich vorzunehmen.

Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse die für die definitive Abrechnung erforderlichen Angaben zu liefern. Das hat innerhalb Monatsfrist nach Ablauf des Kalenderjahres, d. h. bis zum 31. Januar des folgenden Jahres, zu geschehen. Erst gestützt auf die vom Arbeitgeber eingereichten Unterlagen ist es der Ausgleichskasse möglich, die definitive Abrechnung zu erstellen. Massgebender Stichtag ist der 31. Dezember des Vorjahres. Nach der Verwaltungspraxis liefert der Arbeitgeber am Ende der Abrechnungsperiode alle der Abrechnung dienenden Angaben und zahlt «anschliessend die demnach geschuldeten Beiträge» (vgl. Rz 2046 der bundesamtlichen Wegleitung über den Bezug der Beiträge, WBB).

Diese Ordnung kann vernünftigerweise nur im folgenden Sinne verstanden werden: Damit der Arbeitgeber weiss, welche Beiträge er der Kasse noch schuldet, bedarf er zunächst der entsprechenden Differenzabrechnung der Ausgleichskasse. Erst nachher hat er die noch geschuldeten Beiträge zu entrichten. Er schuldet somit diesen Beitrag auf das Ende des Kalenderjahres (= Ende der Abrechnungsperiode) noch nicht, sondern darf die Schlussrechnung abwarten. Diese zeitliche Abfolge (Lieferung der Abrechnungsunterlagen - Erstellen der Differenzabrechnung - Zahlung der noch geschuldeten Beiträge) steht im Einklang mit der zitierten Rz 2046 WBB und mit Art. 34 und 35 AHVV.

Keine dieser Verordnungsbestimmungen schreibt vor, bis wann die aufgrund der Abrechnungsunterlagen für die Abrechnungsperiode erstellten Differenzabrechnungen bezahlt werden müssen. Eine solche Vorschrift ergibt sich insbesondere auch nicht aus Art. 34 Abs. 2 und 3 AHVV.

c) Wenn dem Arbeitgeber durch Art. 35 Abs. 3 AHVV eine einmonatige Frist zur Einreichung der Abrechnungsunterlagen nach Ablauf des als Abrechnungsperiode geltenden Kalenderjahres (Art. 35 Abs. 2 AHVV) eingeräumt wird, kann von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden, dass er den aufgrund dieser Abrechnungsunterlagen von der Ausgleichskasse erst noch zu errechnenden Differenzbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der letzten Zahlungsperiode bereits bezahlt habe. Eine solche Forderung könnte vor allem auch deshalb nicht an den Arbeitgeber gestellt werden, weil die Ausgleichskasse in ihrer Differenzabrechnung in der Regel selber die Frist für die Bezahlung der zu wenig geleisteten Beiträge festsetzt. Der Arbeitgeber darf vielmehr - wie gesagt - die Differenzabrechnung der Ausgleichskasse abwarten und mit der Beitragszahlung bis zum Ende der ihm von der Ausgleichskasse gesetzten Zahlungsfrist zuwarten.

d) In die gleiche Richtung weisen die folgenden Überlegungen: Art. 37 Abs. 1 AHVV schreibt vor, dass Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder über die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen sind unter Ansetzung einer Nachfrist von 10-20 Tagen. Die Mahnung ist so rechtzeitig zu erlassen, dass die Nachfrist spätestens zwei Monate nach dem Ende der Zahlungs- und Abrechnungsperiode abläuft (Abs. 3). Mit dieser Regelung soll einerseits der ordnungsgemässe Zahlungs- und Abrechnungsverkehr gewährleistet «und Verluste nach Möglichkeit vermieden werden» (vgl. den bis Ende 1978 gültig gewesenen Wortlaut von Art. 37 Abs. 1 AHVV).

Anderseits sollen die Ausgleichskassen die Möglichkeit haben, sich den Gegebenheiten «der unterschiedlichen Abrechnungs- und Zahlungsmethoden, aber auch den Usanzen der betreffenden Region oder Branche» anzupassen und freundliche «Vormahnungen» an säumige Beitragspflichtige zu erlassen, weil «ein gutes Verhältnis» zwischen den Ausgleichskassen und den Beitragspflichtigen «der AHV mehr Nutzen bringt als ein allzu strenges formalistisches Vorgehen» (ZAK 1987, S. 386 f.). Diese Grundgedanken haben durch die Änderung von Art. 35 und Art. 37 AHVV auf den 1.

Januar 1979 bzw.

1. Januar 1988 nicht an Bedeutung verloren. 4. - Die Ausgleichskasse hat der X AG auf das Ende der Zahlungsperiode am 31. Dezember 1990 keine Pauschalrechnung zugestellt, die bis zum 10. Januar 1991 hätte beglichen sein müssen. Am 18. Januar 1991, also fristgemäss, reichte der Beklagte die Abrechnungsunterlagen für 1990 ein. Am 12. März 1991 erstellte die Ausgleichskasse die Jahresabrechnung 1990. Darin erklärte sie, dass die Beiträge mit der Rechnungstellung fällig würden und innert 30 Tagen zu überweisen seien. Nachdem aber am 8. März 1991 der Konkurs eröffnet worden war, konnte die X AG nicht mehr über allenfalls vorhandenes Vermögen verfügen und insbesondere auch keine Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen.

Sie hatte somit keine Möglichkeit mehr, den geforderten Differenzbetrag von Fr. 9282.75 zu bezahlen. Nach dem Gesagten muss deshalb eine grobfahrlässige oder gar vorsätzliche Nichtbefolgung von Vorschriften verneint werden. Zudem liegen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine absichtlich oder grobfahrlässig verursachte Zahlungsunfähigkeit vor, welche die Bezahlung der Forderungen innert Frist zum vornherein verunmöglicht hätten. Fehlt es somit an einem Schuldvorwurf im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit, so entfällt eine Haftung des Beklagten im Rahmen von Art. 52 AHVG.

Die Klage ist somit abzuweisen. 5. - . . .