Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 91 223 • KG LU S 91 223 KI-generiert

Swiss-Greek Social Security: Old-Age Pension Calculation Based on Domestic Law Exclusion of Foreign Insurance Periods

Geschäftsnummer S 91 223
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned a Greek national who became entitled to an old-age pension replacing a prior disability pension, leading to a dispute over the lower calculated old-age benefit amount. The court reasoned that under the Social Security Agreement between Switzerland and Greece, the calculation of the regular old-age pension is governed exclusively by domestic law, unlike the disability pension calculation which permits the inclusion of Greek insurance periods to determine the base for the comparison calculation mandated by domestic law for replacing an IV pension with an AHV pension. Therefore, the Greek insurance periods, considered for the IV benefit, could not be included when calculating the replacement AHV benefit, and the final entitlement was based on the more favorable result of comparing the newly calculated (without Greek time) IV benefit against the standard AHV benefit calculated without prior IV receipt.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 33 Abs. 1, Art. 33bis Abs. 1 AHVG; Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Griechenland über soziale Sicherheit vom 1. Juni 1973. Berechnung der AHV-Altersrente eines griechischen Staatsangehörigen, welche an die Stelle einer Rente der Invalidenversicherung tritt. | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Schlagwörter

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Berechnung der Altersrente soziale Sicherheit ausländische Rente Anspruch auf Invalidenrente Versicherungsleistungen Überversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33bis Abs. 1 AHVG

Cited in the reasoning as the basis for comparing the recalculated disability pension amount with the old-age pension amount.

Art. 9 Abs. 1

Cited in the reasoning in connection with Art. 11 Abs. 3 of the Agreement and Art. 33bis Abs. 1 AHVG for the comparison method.

Art. 11 Abs. 3

Cited in the reasoning in connection with Art. 9 Abs. 1 of the Agreement and Art. 33bis Abs. 1 AHVG for the comparison method.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Alters- und Hinterlassenenversicherung

Entscheiddatum: · 03.12.1991

Fallnummer: · S 91 223

LGVE: · 1991 II Nr. 33

Leitsatz: · Art. 33 Abs. 1, Art. 33bis Abs. 1 AHVG; Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Griechenland über soziale Sicherheit vom 1. Juni 1973. Berechnung der AHV-Altersrente eines griechischen Staatsangehörigen, welche an die Stelle einer Rente der Invalidenversicherung tritt.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der 1926 geborene griechische Staatsangehörige X ist 1961 in die Schweiz eingereist und hat hier Wohnsitz begründet. Nach 1961 hielt er sich noch vom August 1977 bis März 1981 in Griechenland auf. Seit 1. Dezember 1985 bezog er eine ganze IV-Rente. Ab Januar 1991 belief sich diese auf Fr. 984.-. Wegen Erreichens des 65. Altersjahres wurde sie durch eine AHV-Altersrente ersetzt. Mit Verfügung vom 9. April 1991 sprach die Ausgleichskasse dem X ab 1. Juni 1991 eine einfache monatliche Altersrente von Fr. 716.- zu. X verlangte beschwerdeweise eine höhere Rente. Er bezweifelte, dass die Altersrente niedriger ausfallen könne, als die zuvor ausgerichtete Rente der Invalidenversicherung.

Aus den Erwägungen: 2. - Der Beschwerdeführer ist griechischer Staatsbürger, weshalb das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland über soziale Sicherheit vom 1. Juni 1973 (nachfolgend Abkommen genannt; AS 1974 S. 1682), heranzuziehen ist. Gemäss Art. 9 Abs. 1 hat ein griechischer Staatsangehöriger grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. In gleicher Weise bestimmt Art. 11 Abs. 1 des Abkommens, dass griechische Staatsangehörige unter den selben Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung haben.

Vorbehalten bleibt der im Zusammenhang mit der Invalidenrenten-Berechnung allein interessierende Absatz 3 von Art. 11, der wie folgt lautet: «Bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente eines griechischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, werden die nach den griechischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und ihnen gleichgestellte Zeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich nicht mit letzteren überschneiden. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nur die schweizerischen Beitragszeiten berücksichtigt.» Eine der soeben zitierten, für die Invalidenrenten-Berechnung massgebenden Ordnung entsprechende Bestimmung für die Ermittlung der AHV-Altersrente enthält das Abkommen nicht.

Das bedeutet, dass sich die ordentliche AHV-Altersrente eines griechischen Staatsangehörigen ausschliesslich nach den allgemeinen Vorschriften des AHVG berechnet und zwar auch dann, wenn die Altersrente eine ordentliche Invalidenrente ablöst. Griechische Versicherungszeiten, die im Sinne von Art. 11 Abs. 3 des Abkommens bei der Berechnung der Rente der schweizerischen Invalidenversicherung berücksichtigt werden mussten, dürfen bei der Bestimmung der diese Rente ablösenden AHV-Altersrente nicht mehr angerechnet werden. Massgebend für die Berechnung der AHV-Altersrente sind somit ausschliesslich die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des AHVG.

Auszugehen ist namentlich von Art. 33bis Abs. 1 AHVG. Nach dieser Bestimmung ist für die Berechnung der AHV-Rente, die an die Stelle einer IV-Rente tritt, auf die für die Berechnung der IV-Rente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist. Dabei dürfen bei einem griechischen Staatsangehörigen aber nur jene IV-Rentenberechnungsfaktoren berücksichtigt werden, die - in Nachachtung des in Art. 9 Abs. 1 des Abkommens statuierten Gleichbehandlungsprinzips - auch bei der Berechnung der einem Schweizerbürger zustehenden IV-Rente beachtet werden müssten.

Die in Art. 33bis Abs. 1 AHVG vorgeschriebene Vergleichsrechnung gestaltet sich demnach wie folgt: Zunächst wird die der AHV-Altersrente vorangegangene Invalidenrente rückwirkend vom Entstehungszeitpunkt hinweg neu berechnet, jedoch ohne Anrechnung der griechischen Versicherungszeiten. Die auf diese Weise ermittelte IV-Rente ist dann unter Berücksichtigung aller zwischenzeitlich erfolgten Revisionen auf den Stand im Zeitpunkt des Eintritts des AHV-rechtlichen Rentenalters zu bringen. Sodann ist die AHV-Altersrente zu berechnen, die sich ergäbe, wenn der Versicherte bisher keine Invalidenrente bezogen hätte.

Die Ergebnisse der beiden Rentenberechnungen sind miteinander zu vergleichen. Der Versicherte hat alsdann Anspruch auf jenen Rentenbetrag, der sich aus den für ihn günstigeren Berechnungsgrundlagen ergibt. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 des Abkommens und Art. 33bis Abs. 1 AHVG. 3. - Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn der Versicherte vom 1.

Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches während der gleichen Anzahl von Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denjenigen seines Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen des Versicherten (Art. 30 Abs. 1 AHVG).

Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen der Versicherte bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruches vorangeht, Beiträge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, während welcher der Versicherte seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 4. - Nach den Darlegungen in Erwägung 2 ist zunächst die Invalidenrente per 1. Juni 1991 zu berechnen.

a) Aus den von der Ausgleichskasse zu den Akten gegebenen individuellen Konten (IK) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 1961 bis 1990 während 19 Jahren und zehn Monaten Beiträge an die schweizerische AHV geleistet hat. Für fehlende Beitragsjahre konnten dem Versicherten keine zusätzlichen Beitragsjahre nach Art. 52bis AHVV angerechnet werden, hat er doch vor 1973 nicht während mindestens 20 Jahren Beiträge an die schweizerische AHV geleistet. Aufgrund der Akten steht weiter fest, dass die Ausgleichskasse bei der seit 1985 ausgerichteten IV-Rente neben den schweizerischen Beitragszeiten in zutreffender Weise auch griechische miteinbezogen hat.

Wie unter Erwägung 2 hievor erwähnt, müssen die griechischen Beitragszeiten bei der Ermittlung der Invalidenrente, welche für die Durchführung der Vergleichsrechnung notwendig ist, ausser acht gelassen werden. Die Ausgleichskasse anerkannte vor 1973 eine Beitragsdauer von elf Jahren und vier Monaten und nach 1973 eine solche von acht Jahren und sechs Monaten. Im Jahre 1985 (Beginn des IV-Rentenanspruchs) beträgt die vollständige Beitragsdauer des Jahrganges 1926 37 Jahre. Bei einer Beitragsdauer vor 1973 von elf Jahren und nach 1973 von acht Jahren hat die Rentenbemessung aufgrund der verbindlichen Rententabelle (Art. 53 Abs. 1 AHVV) nach der Teilrentenskala 24 zu erfolgen.

Die Beiträge des Beschwerdeführers aus den Jahren 1961 bis 1968 belaufen sich unbestrittenermassen auf Fr. 4770.-. Für diese Beitragszeit ist ein Erwerbseinkommen von Fr. 119 250.- anzurechnen, sind doch die effektiv geleisteten Beiträge mit 25 zu vervielfachen (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL], Rz 478). Ab 1969 beläuft sich das Einkommen des Beschwerdeführers, von dem Beiträge geleistet worden sind, auf Fr. 300 266.-; insgesamt beträgt sein anrechenbares Einkommen somit Fr. 419 516.-. Der erste IK-Eintrag erfolgte im Jahre 1961, weshalb der pauschale Aufwertungsfaktor für Renten, die im Jahre 1985 zu laufen beginnen, nach der vorliegend verbindlichen Rententabelle (Art. 51 in Verbindung mit Art. 51bis AHVV) 1,6 beträgt.

Das mit diesem Faktor aufgewertete Einkommen beläuft sich im vorliegenden Fall auf Fr. 671 226.-. Das massgebliche durchschnittliche Einkommen nach der Rententabelle beträgt somit Fr. 34 776.-. Bei diesem durchschnittlichen Jahreseinkommen macht die monatliche Rente nach der Teilrentenskala 24 im Jahre 1985 Fr. 617.- aus und - unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit angehobenen Renten - ab 1. Januar 1991 Fr. 716.-, wie die Ausgleichskasse festgehalten hat. Dass diese Berechnung in unzutreffender Weise erfolgt wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch sonst nicht zu erkennen.

b) Zum Vergleich ist die AHV-Altersrente heranzuziehen, auf die der Beschwerdeführer Anspruch hätte, wenn er zuvor keine IV-Rente bezogen hätte. Auszugehen ist von einer Beitragszeit von elf Jahren und vier Monaten bis 1972 und von vierzehn Jahren und sechs Monaten ab 1973. Im Rentenjahr beträgt die Beitragsdauer sodann noch fünf Monate, was insgesamt 26 volle Beitragsjahre ergibt. Im Jahre 1991 beträgt die Beitragsdauer des Jahrgangs 1926 43 Jahre. Die Rente ist bei dieser Variante nach der Teilrentenskala 27 zu ermitteln. Unter Berücksichtigung eines aufgewerteten Einkommens während der Beitragszeit bis 1972 im Gesamtbetrag von Fr. 119 250.- sowie des weiteren Einkommens in der Zeit danach in unbestrittener Höhe von Fr. 323 731.- resultierte insgesamt ein Einkommen von Fr. 442 981.-.

Der erste IK-Eintrag erfolgte, wie bereits festgehalten, im Jahre 1961. Für Renten, die 1991 zu laufen beginnen, beträgt der massgebliche Aufwertungsfaktor 1,533 (Rententabellen 1991, Bd. 1, S. 28). Das mit diesem Faktor aufgewertete Einkommen beträgt Fr. 679 090.- (= Fr. 442 981.- x 1,533). Bei einer Beitragsdauer von 25 Jahren und sechs Monaten resultiert ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 26 631.- (= Fr. 679 090.- : 25,5). Das monatliche Rentenbetreffnis nach der Teilrentenskala 27 macht bei diesem durchschnittlichen Einkommen Fr. 668.- aus.

c) Dieses Rentenbetreffnis fällt um Fr. 48.- niedriger aus, als der vergleichsweise ermittelte IV-Rentenbetrag, welcher unter Erwägung 4a ermittelt wurde. Unter dem Vorbehalt einer allenfalls höheren ausserordentlichen Rente hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten Anspruch auf einen monatlichen Rentenbetrag von Fr. 716.-.