Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 90 467 • KG LU S 90 467 KI-generiert

Compulsory Pension Affiliation Contributions and Default Interest Calculation

Geschäftsnummer S 90 467
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party was retroactively and compulsorily affiliated with a supplemental pension institution starting in February 1986, resulting in outstanding contributions for 1986 and 1987, plus connection costs and interest, all of which were not disputed as to the principal amount. The court reasoned that under the relevant statutory provisions, an employer subject to compulsory affiliation must pay the full sum of vested benefits and risk contributions, including default interest and connection costs, from the date they should have been affiliated, as the law independently regulates default interest in such mandatory cases, although the interest rate itself is subject to party agreement; furthermore, the court noted that setting a payment deadline is usually considered a deferral offer, and under commercial law, default interest cannot accrue on previously calculated default interest.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 73, Art. 12 BVG; Art. 2, Art. 3 VAE; Art. 105 Abs. 3 OR. Der Richter wendet den massgeblichen Rechtssatz von Amtes wegen an (Erw. 2 b). Verzugszins. Art. 12 BVG enthält eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verzugszinsregelung und lässt die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen von Amtes wegen entstehen. Der Zinssatz unterliegt der Dispositionsbefugnis der Parteien. Die Befristung der Bezahlung gilt in der Regel als Stundungsofferte. Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden (Erw. 2 b). | Berufliche Vorsorge

Schlagwörter

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Vorsorgebeiträge gesetzlicher Verzugszins Verzugszinsberechnung Pflichtleistung Freizügigkeitsabkommen Säumnis einer Partei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 12 BVG
Gemäss Art. 12 BVG in Verbindung mit Art.
Art. 3 VAE
105 Abs. 3 OR dürfen von Verzugszinsen keine Verzugszinse berechnet werden.
Art. 105 Abs. 3 OR
3 VAE; Art. 105 Abs. 3 OR.
Art. 3 Abs. 2 VAE
Betreffend Verzugszins unterliegt der Zinssatz beim Prämienverzug der Dispositionsbefugnis der Parteien (Art. 3 Abs. 2 VAE in Verbindung mit Art.
Art. 12 Abs. 2 BVG
2 VAE in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 BVG).
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Berufliche Vorsorge

Entscheiddatum: · 30.09.1991

Fallnummer: · S 90 467

LGVE: · 1991 II Nr. 38

Leitsatz: · Art. 73, Art. 12 BVG; Art. 2, Art. 3 VAE; Art. 105 Abs. 3 OR. Der Richter wendet den massgeblichen Rechtssatz von Amtes wegen an (Erw. 2 b). Verzugszins. Art. 12 BVG enthält eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verzugszinsregelung und lässt die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen von Amtes wegen entstehen. Der Zinssatz unterliegt der Dispositionsbefugnis der Parteien. Die Befristung der Bezahlung gilt in der Regel als Stundungsofferte. Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden (Erw. 2 b).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: 2. - a) Es ist unbestritten, dass der Beklagte rückwirkend ab 1. Februar 1986 zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen werden musste. Die entsprechende Anschlussverfügung mit Datum vom 29. Januar 1990 wurde dem Beklagten ordnungsgemäss eröffnet. Sie blieb unangefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Die Kosten dieses Zwangsanschlusses beliefen sich auf Fr. 260.-. b) Aus dem von der Klägerin zu den Akten gegebenen Kontoauszug aus dem Beitrags-Kontokorrent ergibt sich, dass der Beklagte für die Jahre 1986 und 1987 Fr.... zu bezahlen hat. Der Gesamtbetrag beläuft sich demnach auf Fr. 15 717.45. Hinzu kommen Zinsen von Fr. 3537.20. Dass diese Forderungspositionen unzutreffend wären, macht der Beklagte nicht geltend. Es ist jedoch zu beachten, dass der Richter den massgeblichen Rechtssatz von Amtes wegen anwendet. Er prüft die Klage grundsätzlich im Lichte des gesamten Rechts und nicht nur unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beschwerdegründe (Basler Juristische Mitteilungen 1989 S. 11). Gemäss Art. 12 BVG in Verbindung mit Art. 2 und 3 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (VAE) hat der Arbeitgeber bei Anschlüssen des Arbeitgebers von Gesetzes wegen (also nicht bei freiwilligem Anschluss) im Prinzip der Auffangeinrichtung die Gesamtsumme der Altersgutschriften und Risikobeiträge samt Verzugszins und Anschlusskosten zu vergüten, von dem Zeitpunkt an gerechnet, seit welchem er einer Vorsorgeeinrichtung hätte angehören sollen (Botschaft des Bundesrates zum BVG vom 19. 12. 1975, in: BBl 1976 I 225; BVG-Fibel, Schweizerische Vereinigung Privater Lebensversicherer [VPL], 1991, S. 44). Demnach enthält dieser Artikel eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verzugszinsregelung und lässt die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen von Gesetzes wegen entstehen. Betreffend Verzugszins unterliegt der Zinssatz beim Prämienverzug der Dispositionsbefugnis der Parteien (Art. 3 Abs. 2 VAE in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 BVG). Wird die Zahlung befristet, so ist hierin in der Regel eine Stundungsofferte zu erblicken (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 4. Aufl., N 1732, S. 133). Gemäss Art. 105 Abs. 3 OR dürfen von Verzugszinsen keine Verzugszinse berechnet werden.