Administrative Court Decision on Timeliness of Expert Impartiality Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court considered whether a party's objection to an expert's impartiality, raised after the deadline set by the court, should be disregarded. The court reasoned that although the relevant procedural provisions apply to expert challenges, failing to meet the court-imposed deadline for raising an objection does not automatically result in the objection being deemed inadmissible; rather, the tardiness may only impact the allocation of costs in the final decision.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 14, § 15 Abs. 3, § 93 Abs. 2 VRG. Ausstand von Experten. Macht eine Partei zur Person eines Experten erst nach Ablauf der vom Gericht eingeräumten Frist einen Ausstandsgrund geltend, hat dies nicht die Unbeachtlichkeit des verspäteten Einwandes zur Folge. Allenfalls kann die Nichteinhaltung der Frist im Kostenpunkt Folgen haben. | Verfahren
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited in the reasoning regarding the potential cost consequences of failing to meet a deadline, which is a matter reserved for the final decision.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Verfahren
Entscheiddatum: · 30.04.1991
Fallnummer: · S 88 44
LGVE: · 1991 II Nr. 44
Leitsatz: · § 14, § 15 Abs. 3, § 93 Abs. 2 VRG. Ausstand von Experten. Macht eine Partei zur Person eines Experten erst nach Ablauf der vom Gericht eingeräumten Frist einen Ausstandsgrund geltend, hat dies nicht die Unbeachtlichkeit des verspäteten Einwandes zur Folge. Allenfalls kann die Nichteinhaltung der Frist im Kostenpunkt Folgen haben.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Aus den Erwägungen: 3. - Soweit nicht bestimmte Sachverständige vorgeschrieben sind, gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, gegen den in Aussicht genommenen Sachverständigen Einwendungen zu erheben. Die Ausstandsbestimmungen der §§ 14 bis 16 VRG sind sinngemäss anwendbar (§ 93 Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Verfahren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer innert der vom Gericht eingeräumten Frist zur Person von Dr. S keine Einwendungen geltend gemacht hat. Die Nichteinhaltung dieser gerichtlich eingeräumten Frist hat indes nicht die Unbeachtlichkeit des verspäteten Einwandes zur Folge. Allerdings wird sich im Endentscheid die Frage stellen, ob und allenfalls in welchem Mass die Nichteinhaltung der Frist im Kostenpunkt zulasten des Beschwerdeführers zu beachten sein wird (§ 15 Abs. 3 VRG; vgl. Kölz, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, N 31 Vorbemerkungen zu den §§ 19 bis 28 VRG). 4. - . . .