Disability Insurance Offset for Prior Salary and Early Retirement Payments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a dispute over the payment of subsequent disability insurance benefits, specifically whether an employer or an insurer was entitled to have the lump-sum payment offset against their prior payments as a "advance payment" under relevant regulation. The court reasoned that the employer's continued salary payments, made pursuant to general employment law obligations that were independent of the disability insurance entitlement, did not constitute advance payments under the regulation because they were not made in anticipation of the specific benefit; similarly, for later payments made under a special early retirement agreement, there was no clear contractual right to reclamation directed against the social insurance that would permit direct payment to the employer. Therefore, the employer was not entitled to the third-party payout for the initial period, and for the later period, the lack of an explicit reclamation right against the insurer precluded such payment, leading to the reversal of the challenged decision regarding the employer's entitlement.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 22 Abs. 2 ATSG; Art. 85bis IVV. Leistet eine Kollektivtaggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ihre Taggelder bloss in Ergänzung zu den Leistungen der Sozialversicherung, stellen die aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift gleichzeitig erbrachten Lohnzahlungen des Arbeitgebers keine Vorschussleistungen im Sinn des Art. 85bis Abs. 1 IVV dar, weshalb dieser keinen Drittauszahlungsanspruch hat. Eine Drittauszahlung der Rentennachzahlung auf vertraglicher Grundlage muss sich auf ein - gegen die Invalidenversicherung gerichtetes - eindeutiges Rückforderungsrecht stützen. | Invalidenversicherung
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to determine that the municipality's wage payments did not qualify as advance payments giving rise to a third-party payment claim for the initial period.
The court ruled that a third-party payment based on voluntary benefits was excluded because written consent for the rent subsequent payment was missing.
The court determined that a third-party payment claim based on contractual advance payments could not be established because the agreement lacked an explicit right of recovery against the disability insurance.
This article was cited in the final order to justify setting aside the contested decision regarding the municipality's third-party payment claim.
This article governs the imposition of costs, implicitly applied by the structure of the judgment, although no explicit cost order is detailed in the provided snippet's dispositive section (it orders payment to the claimant, implying the administrative appeal was granted).
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Invalidenversicherung
Entscheiddatum: · 28.02.2011
Fallnummer: · S 10 413_1
LGVE:
Leitsatz: · Art. 22 Abs. 2 ATSG; Art. 85bis IVV. Leistet eine Kollektivtaggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ihre Taggelder bloss in Ergänzung zu den Leistungen der Sozialversicherung, stellen die aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift gleichzeitig erbrachten Lohnzahlungen des Arbeitgebers keine Vorschussleistungen im Sinn des Art. 85bis Abs. 1 IVV dar, weshalb dieser keinen Drittauszahlungsanspruch hat. Eine Drittauszahlung der Rentennachzahlung auf vertraglicher Grundlage muss sich auf ein - gegen die Invalidenversicherung gerichtetes - eindeutiges Rückforderungsrecht stützen.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: ·
Aus den Erwägungen:
1.- Streitig und zu prüfen ist die in der angefochtenen Verfügung vorgesehene Nachzahlung der Invalidenrente an die Gemeinde A. 3.- Art. 85bis Abs. 1 IVV sieht vor, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche oder private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3).
Nach Abs. 2 von Art. 85bis IVV gelten als Vorschussleistungen freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), sowie vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf nach Abs. 3 der Verordnungsbestimmung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (BG-Urteil 8C_411/2010 vom 22.11.2010, E. 3.2). 4.- a) Zunächst ist festzuhalten, dass im Zeitraum vom 1.
Dezember 2008 (Beginn des Rentenanspruchs) bis 9. Dezember 2009 einerseits die Z Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Z) während 374 Tagen Taggelder in der Höhe von je Fr. x ausrichtete. Andererseits ist aus dem Verrechnungsantrag der Gemeinde A sowie aus ihrem Schreiben "Abfederung Frühpensionierung" ersichtlich, dass in derselben Zeitspanne weiterhin Lohnzahlungen erfolgten (vgl. bzgl. Lohnfortzahlung § 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 sowie § 47 lit. d Personalgesetz [PG; SRL Nr. 51] i.V.m. § 23 Personalverordnung [PV; SRL Nr. 52]).
b) Die Z, welche als Kollektivtaggeldversicherung gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Taggelder geleistet hat, ergänzt die Leistungen Dritter bis zur Höhe des versicherten Taggeldes des Versicherten, worunter auch Leistungen der Sozialversicherungen fallen. D.h. die Z schuldet das Taggeld nur in Ergänzung zur Invalidenrente. Hätte die Invalidenversicherung ihre Rente von Beginn an ausbezahlt, hätte die Z nur die Differenz zwischen der IV-Rente und dem vereinbarten Taggeld bezahlen müssen. Die Invalidenversicherung und die Z hätten zusammen Leistungen in gleicher Höhe erbracht wie die Z vorliegend tatsächlich geleistet hat.
Die Gemeinde A hätte auch in diesem Fall die verbleibende Differenz zum Lohn des Versicherten bezahlen müssen. Ihre Lohnzahlungen im massgeblichen Zeitraum (Art. 85bis Abs. 3 IVV) sind daher nicht Vorschussleistungen im Sinn des Art. 85bis Abs. 1 IVV, welche im Hinblick auf die IV-Rente erbracht wurden, da sie unabhängig von dieser erfolgten. Nicht verlangt wäre jedoch, dass die Vorschussleistungen im Sinn von Art. 85bis Abs. 1 IVV in subjektiver Kenntnis eines Rentenbegehrens erfolgt wären (BGE 132 V 116 f. E. 3.2.2). Der Gemeinde A steht daher für den Zeitraum vom 1.
Dezember 2008 bis 9. Dezember 2009 kein Drittauszahlungsanspruch zu (vgl. auch BG-Urteil 9C_806/2007 vom 20.10.2008, E. 3 betreffend Sozialhilfe). 5.- a) In der Zeit ab 10. Dezember 2009 - somit nach Ablauf der 730-tägigen Lohnfortzahlungspflicht (§ 47 lit. d PG i.V.m. § 23 PV) - erbrachte die Gemeinde A keine gesetzlichen Leistungen mehr. Vielmehr beschloss der Gemeinderat, dass dem Beschwerdeführer ab 11. (recte: 10.) Dezember weiterhin der bisherige Lohn (inkl. Arbeitgeberbeiträge) und ab 1. März 2010 bis 28. Februar 2013 die Differenz zur BVG-Rente sowie die Differenz der AHV-Ersatzrente zur AHV-Einzelrente ausgerichtet werden soll, was aus dem Schreiben des Gemeinderates "Abfederung Frühpensionierung" ersichtlich ist.
Hierzu erklärte der Beschwerdeführer seine Zustimmung.
b) Wie bereits dargelegt wurde, kann ein Arbeitgeber, der im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht hat, verlangen, dass die Nachzahlung der Rente bis zur Höhe seiner Vorschussleistung verrechnet und an ihn ausbezahlt wird. Als Vorschussleistung gelten dabei freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückgabe verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (Art. 85bis Abs. 1 und Abs. 2 lit. a IVV). Vorliegend fehlt es nach Lage der Akten indes an einer schriftlichen Zustimmung zur Ausrichtung der Rentennachzahlung an die Gemeinde A, weshalb die Drittauszahlung gestützt auf Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV ausser Betracht fällt. c) Daneben kann ein Arbeitgeber die Ausrichtung der Rentennachzahlung verlangen, soweit er auf vertraglicher Grundlage Vorschussleistungen erbrachte und aus dem Vertrag ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 1 und Abs. 2 lit. b IVV). Ein solches eindeutiges Rückforderungsrecht, welches nach der Rechtsprechung normativ festgehalten und gegen die Invalidenversicherung gerichtet sein muss (vgl. hierzu AHI 2003 S. 262 f. E. 3a), lässt sich der besagten Vereinbarung "Abfederung Frühpensionierung" jedoch nicht entnehmen. Die Gemeinde A macht auch nicht geltend, es bestehe eine andere Grundlage, woraus ein eindeutiges Rückforderungsrecht gegenüber der Invalidenversicherung ableitbar wäre.
Nach dem Gesagten besteht auch keine unterschriftliche Zustimmung zur direkten Überweisung an den bevorschussenden Dritten, welche immer dann erforderlich ist, wenn sich aus Vertrag oder Gesetz zwar eine Pflicht zur Vorschussleistung, jedoch kein ausdrückliches direktes Rückforderungsrecht gegenüber der Invalidenversicherung ergibt (EVG-Urteil I 632/03 vom 9.12.2005, E. 3.3.1; Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 10069). Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Zahlungen gemäss der Vereinbarung von Mai bzw. Juni 2008 ("Abfederung Frühpensionierung") Vorschussleistungen im Sinn des Art. 85bis IVV sind, oder ob es sich um eine Abgangsentschädigung bzw. um ein Geschenk handelt, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme von Dezember 2010 geltend macht. 6.- a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gemeinde A im Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 9. Dezember 2009 - mangels Qualifikation der Lohnzahlungen als Vorschussleistungen im Sinn des Art 85bis Abs. 1 IVV - kein Drittauszahlungsanspruch der Rentennachzahlung zusteht. Ebenso wenig fällt eine Drittauszahlung des Rentenanspruchs betreffend den Zeitraum vom 10. Dezember 2009 bis 30. Juni 2010 in Betracht, da kein vertraglich vereinbartes, eindeutiges Rückforderungsrecht gegenüber der Invalidenversicherung besteht. Dementsprechend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Da die Drittauszahlung zu Gunsten der Z nach Lage der Akten zu Recht unbestritten blieb, ist die IV-Stelle anzuweisen, dem Beschwerdeführer von der Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. x einen Betrag von Fr. x direkt auszurichten. b) Anzufügen bleibt, dass es im vorliegenden Verfahren nur darum geht, ob die Voraussetzungen zur Drittauszahlung der Rentennachzahlung gemäss Art. 85bis IVV erfüllt sind. Hingegen prüft das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht, ob der Beschwerdeführer der Gemeinde A die nachträglich ausbezahlten Invalidenrenten zurückzuerstatten hat, d.h. ob die im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Rückerstattungsforderung (Bestand und Höhe) materiell rechtmässig ist (vgl. LGVE 2001 II Nr. 40 E. 5; vgl. auch EVG-Urteil I 632/03 vom 9.12.2005, E. 3.3.2 a.E.).