Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 09 626 • KG LU S 09 626 KI-generiert

Pension Conversion Rate for Supplementary Benefits

Geschäftsnummer S 09 626
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed the correct conversion rate for pensions paid in a currency from an EEA member state for the purpose of calculating supplementary benefits, ruling that the conversion rate applicable at the beginning of the relevant year, as set by the administrative commission for social security for migrant workers, is the decisive factor, referencing guidance stating that this annual rate applies unless there are significant changes during the year. Although the compensation fund had applied a lower, later conversion rate for a pension covering 2007 through 2009, ostensibly to the claimant's benefit for minor differences, the court noted that the legally correct, higher rates for each respective year should have been used according to official tables.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 lit. d ELG; Art. 107 der Verordnung EWG Nr. 574/72. Für die Umrechnung von Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG und des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet werden, ist gemäss Rz. 2087.1 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vom 1. Januar 2002 der zu Beginn des betreffenden Jahres geltende Umrechnungskurs massgebend. | Ergänzungsleistungen

Schlagwörter

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Währungsumrechnung Ergänzungsleistungen Sozialleistung Ausgleichsfonds Pensionsfonds Rentenberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 lit. a BGG

This article likely governs the decision on costs, though the specific cost order is missing in the provided text snippet, it is generally used for cost attribution in Swiss Federal Court decisions.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Ergänzungsleistungen

Entscheiddatum: · 23.02.2011

Fallnummer: · S 09 626

LGVE: · 2011 II Nr. 35

Leitsatz: · Art. 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 lit. d ELG; Art. 107 der Verordnung EWG Nr. 574/72. Für die Umrechnung von Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG und des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet werden, ist gemäss Rz. 2087.1 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vom 1. Januar 2002 der zu Beginn des betreffenden Jahres geltende Umrechnungskurs massgebend.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: 2. - c) Hervorzuheben ist nochmals, dass für die Umrechnung von Renten und Pensionen, welche in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG und des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet werden, die Umrechnungskurse massgebend sind, welche von der Verwaltungskommission der europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter festgesetzt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden (vgl. www.sozialversicherungen.admin.ch, International/Mitteilungen). Entscheidend ist der zu Beginn des Jahres geltende Umrechnungskurs. Ändert der Umrechnungskurs während des Jahres wesentlich, ist nach Rz. 7016ff. vorzugehen (vgl. zum Ganzen Rz. 2087.1 WEL in der seit 1.1.2010 gültigen Fassung, wobei diesbezüglich im Vergleich zur im Januar 2007 in Kraft gestandenen Fassung keine für die vorliegend interessierenden Belange namhaften Änderungen eingetreten sind). (...) 3. - b) Gemäss Rz. 2087.1 WEL vom 1. Januar 2002 ist der zu Beginn des betreffenden Jahres geltende Umrechnungskurs massgebend (vgl. EVG-Urteil P 28/00 vom 13.9.2000 E. 2a). Nachdem die zweite französische Rente rückwirkend per 1. September 2007 zur Ausrichtung gelangte, wäre grundsätzlich derjenige Umrechnungskurs massgebend, der jeweils zu Beginn des Jahres 2007, 2008 und 2009 in Kraft stand. Die Ausgleichskasse differenzierte bei der Umrechnung der in Euro ausgerichteten französischen Rente nicht zwischen den jeweiligen Währungsumrechnungskursen der Jahre 2007, 2008 und 2009, sondern stützte sich für den gesamten Zeitraum vom 1. September 2007 bis ins Jahr 2009 auf den Umrechnungskurs, der ab April 2009 Geltung hatte. Daraus resultierte ein einheitliches monatliches Rentenbetreffnis von Fr. 49.20 (vgl. Verfügung vom 26.3.2009). Aus den im Internet publizierten massgebenden Tabellen der europäischen Gemeinschaft (Verordnung EWG Nr. 574/72) ergeben sich für die Jahre 2007-2009 folgende Währungsumrechnungskurse für Euro in Franken (mit jeweiliger Gültigkeit ab Januar des entsprechenden Jahres):

für das Jahr 2007: 1.58980 für das Jahr 2008: 1.67062 für das Jahr 2009: 1.51940 Wie diese Aufstellung zeigt, lagen die damaligen Umrechnungskurse in der Tat deutlich höher als der von der Ausgleichskasse berücksichtigte Kurs von Fr. 1.49347. Wie aus ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2010 aber hervorgeht, hat sie zugunsten der Beschwerdeführerin bewusst auf die Anrechnung höherer Umrechnungskurse verzichtet, da die Differenz gering ausgefallen wäre.