Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 09 151 • KG LU S 09 151 KI-generiert

Disability Benefits Denial for Whiplash Without Objective Impairment

Geschäftsnummer S 09 151
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a claim for disability insurance benefits following a whiplash-associated disorder (WAD) sustained in an accident, where imaging failed to reveal an underlying organic functional impairment corresponding to the claimant's reported neck and head pain, concentration issues, and orthostatic complaints. The court reasoned that, based on precedent for somatoform pain disorders, specific WAD without objectively verifiable functional deficits is generally presumed not to be disabling for disability insurance purposes, applying the same stringent criteria; an exception requires exceptional circumstances demonstrating that constant and intense impediment prevents work reintegration, often necessitating proof of severe psychological comorbidity, chronic progression without relief, social withdrawal, or failed, consistent treatment, while discrepancies between claimed symptoms and observed behavior or lack of treatment weigh against an exception.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 8 ATSG; Art. 4 IVG. Bei Vorliegen einer spezifischen unfalladäquaten HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle ist - im Grundsatz und vermutungsweise - von einer nicht invalidisierenden Wirkung der entsprechenden Beschwerden auszugehen. | Invalidenversicherung

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherungsleistungen Entzug von Sozialversicherungsleistungen Schleudertrauma Versicherungsleistungsbegehren somatoforme Schmerzstörung psychische Beeinträchtigungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Invalidenversicherung

Entscheiddatum: · 01.12.2010

Fallnummer: · S 09 151

LGVE: · 2010 II Nr. 35

Leitsatz: · Art. 8 ATSG; Art. 4 IVG. Bei Vorliegen einer spezifischen unfalladäquaten HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle ist - im Grundsatz und vermutungsweise - von einer nicht invalidisierenden Wirkung der entsprechenden Beschwerden auszugehen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: 3. - f) (....)

Wie bereits einlässlich dargelegt, fehlt es im vorliegend relevanten Beurteilungszeitraum aufgrund der Resultate der bildgebenden Untersuchungen an einem somatischen Substrat, welches die geklagten Beschwerden der Versicherten objektivieren würde und sie in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Massgebend und zu prüfen ist deshalb, ob ein HWS-Distorsionstrauma, wie es die Beschwerdeführerin am 21. September 2005 erlitten hat, und die von ihr geklagten typischen Beschwerden wie Nacken- und Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen sowie orthostatische Beschwerden (vgl. ABI-Gutachten, S. 2ff.) ohne organisch nachweisbaren Funktionsausfälle Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zeitigen können. 4. - a) Das Bundesgericht hat kürzlich entschieden, es sei aus Gründen der Rechtsgleichheit geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen.

Es rechtfertige sich daher, die in BGE 130 V 352 in Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Kriterien auch für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbaren Funktionsausfälle analog anzuwenden. Dem stehe der allenfalls organische Charakter des Leidens nicht entgegen, habe doch die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) entwickelten Regeln u.a. bereits auf die als organisches Leiden betrachtete Fibromyalgie (ICD-10 M79.0) übertragen (vgl. BGE 136 V 283f.

E. 3.2.3).

b) Die vom Bundesgericht postulierte analoge Anwendbarkeit der in BGE 130 V 352 zur somatoformen Schmerzstörung entwickelten Kriterien führt dazu, dass bei Vorliegen einer spezifischen unfalladäquaten HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbaren Funktionsausfälle - im Grundsatz und vermutungsweise - von einer nicht invalidisierenden Wirkung der entsprechenden Beschwerden auszugehen ist. Anders verhält es sich ausnahmsweise nur, wenn Umstände vorliegen, welche den Umgang mit den Beschwerden derart intensiv und konstant behindern, dass der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar erscheint, weil die versicherte Person nicht über die nötigen Ressourcen verfügt, um ihre Beeinträchtigungen zu überwinden.

Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht gemäss der Judikatur zur somatoformen Schmerzstörung die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person.

Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Beschwerden angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (vgl. BGE 136 V 280ff.

E. 3 mit Hinweisen).

c) Anzufügen bleibt, dass eine neue Rechtsprechung auf alle im Zeitpunkt der Änderung noch nicht erledigten, z.B. vor einem Gericht hängigen, und auf künftige Fälle anwendbar ist (vgl. BGE 120 V 131 E. 3a, 108 V 3 E. 2a, je mit Hinweisen). Da das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 16. Februar 2009 noch hängig ist, sind die neuen Grundsätze vorliegend zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass die angefochtene Verfügung vor Erlass der eben dargelegten Rechtsprechung ergangen ist.