Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 06 376 • KG LU S 06 376 KI-generiert

Disability Benefits Denial Due to Cocaine Impairment During Psychiatric Evaluation

Geschäftsnummer S 06 376
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The insured person applied for disability benefits and subsequently failed to comply with the requirement of maintaining cannabis abstinence for a reliable psychiatric evaluation, as stipulated by the administration following a proper warning procedure detailing the consequences. Despite initially showing 100% incapacity due to psychiatric diagnoses, the court upheld the administration's decision to rule based on the existing file because the insured had culpably violated their duty to cooperate by appearing under the influence of cocaine for the psychiatric assessment, rendering an objective evaluation of the severity of the psychological disorder impossible, even though the required abstinence period for cannabis was met prior to the final assessment appointment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 73 IVV. Verletzt eine versicherte Person trotz korrekt durchgeführtem Mahnverfahren schuldhaft ihre Mitwirkungspflicht, ist die Verwaltung befugt, aufgrund der Akten zu verfügen. | Invalidenversicherung

Schlagwörter

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psychische Beeinträchtigung Invalidenversicherungsleistungen Betäubungsmittelabhängigkeit Bemessung der Arbeitsunfähigkeit psychische Störungen psychische Arbeitsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 Ia 262
Um seinem Auftrag gerecht zu werden, ist es unumgänglich, dass sich der ärztliche Gutachter einen zuverlässigen persönlichen Eindruck vom psychischen Zustand des oder der Betroffenen verschafft (BGE 119 Ia 262 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 3 ATSG

This provision was used as the main legal basis, alongside Art. 73 IVV, allowing the administration to issue a decision based on the file due to the claimant's culpable breach of the duty to cooperate.

Art. 73 IVV

This provision was used, alongside Art. 43 Abs. 3 ATSG, as a basis allowing the administration to issue a decision based on the file due to the claimant's culpable breach of the duty to cooperate.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Invalidenversicherung

Entscheiddatum: · 05.12.2007

Fallnummer: · S 06 376

LGVE: · 2007 II Nr. 33

Leitsatz: · Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 73 IVV. Verletzt eine versicherte Person trotz korrekt durchgeführtem Mahnverfahren schuldhaft ihre Mitwirkungspflicht, ist die Verwaltung befugt, aufgrund der Akten zu verfügen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · A meldete sich im Juli 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 21. Januar 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Gegen diese Verfügung liess A Einsprache erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien eine interdisziplinäre Begutachtung und berufliche Massnahmen durchzuführen. Nach ergänzenden Abklärungen bei Dr. B, welcher u.a. eine umfassende psychiatrische Begutachtung empfahl, wies die IV-Stelle A unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und mögliche Folgen einer Verletzung derselben darauf hin, dass er für eine verlässliche psychiatrische Begutachtung eine mindestens 6-monatige Cannabisabstinenz vorweisen müsse und dass einmal pro Monat bei kurzfristiger Vorankündigung eine Urinprobe auf Cannabis (Wirkstoff THC) untersucht werde; erst wenn der Befund der Urinproben vorliege und die Voraussetzungen erfüllt seien, erfolge eine psychiatrische Begutachtung. Nachdem Dr. C, Allgemeine Medizin FMH, welcher die Urinproben durchführte, die Cannabisabstinenz bestätigt hatte, wurde der Versicherte durch Dr. D, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fachärztlich begutachtet. Mit Entscheid vom 12. Juli 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Hiergegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Aus den Erwägungen: 3. - (...) d) Im Einspracheentscheid wurde ausgeführt, aktuell bestehe aufgrund der psychiatrischen Diagnosen zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Das Gutachten von Dr. D sei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit könne allerdings nicht abgestellt werden, weil der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass er die Auflagen bezüglich Cannabisabstinenz nicht eingehalten habe, da die angeordneten Drogenurinproben positiv gewesen seien. Aufgrund der Lebensgeschichte und der aktuellen Problematik könne zwar die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden, nicht aber deren Schweregrad. Folgerichtig werde auch im Gutachten festgehalten, dass erst nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung das Ausmass der emotional-instabilen Persönlichkeits- und der Zwangsstörung ersichtlich werde. 4. - a) Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Im gleichen Sinn hält Art. 73 IVV in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung fest, dass, wenn Versicherte schuldhaft eine ärztliche Untersuchung (Art. 49 Abs. 2), eine Begutachtung (Art. 69 Abs. 2), das Erscheinen vor der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 3) oder Auskünfte (Art. 28 ATSG) verweigern, die IV-Stelle, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen, aufgrund der Akten beschliessen oder die Abklärungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 3 ATSG liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann vor, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt ist. Sie muss somit schuldhaft sein (vgl. auch Art. 73 IVV). Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (BG-Urteil I 166/06 vom 30.1.2007 Erw. 5.1 mit Hinweis auf Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43 Rz. 39).

b) Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 machte die IV-Stelle - unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG - den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam und hielt fest, dass vor Durchführung einer verlässlichen psychiatrischen Begutachtung eine mindestens 6-monatige Cannabisabstinenz nachgewiesen werden müsse. Erst wenn der Befund der Urinproben vorliege und die Voraussetzungen erfüllt seien, könne eine psychiatrische Begutachtung erfolgen. Nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens werde sie die Rentenfrage prüfen. Für den Fall, dass er die empfohlene medizinische Massnahme nicht durchführen lasse, führte die IV-Stelle weiter an, sei es ihr nicht möglich zu beurteilen, ob eine Invalidität vorliege. Diesfalls habe er damit zu rechnen, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde.

c/aa) Wie aus dem psychiatrischen Gutachten hervorgeht, haben die am Untersuchungstag vorgenommenen Urinproben sowohl einen positiven Cannabis- als auch einen hohen Kokainwert ergeben. Die hohe Konzentration an harten Drogen lässt nach ärztlicher Beurteilung den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer 1-2 Tage vor der Untersuchung Kokain konsumiert hat. Damit steht fest, dass er im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung unter Drogeneinfluss stand. Aus dem Schreiben der IV-Stelle war für ihn zweifelsfrei erkennbar, dass eine zuverlässige psychiatrische Begutachtung erst nach einer mehrmonatigen Cannabisabstinenz veranlasst und durchgeführt werden konnte. Das konnte aber nichts anderes bedeuten, als dass auch zur Zeit der Begutachtung selbst ein von Drogen unbeeinflusster Gesundheitszustand vorausgesetzt war. Nachdem der Beschwerdeführer unter Cannabis- und Kokaineinfluss zur psychiatrischen Untersuchung erschienen ist, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Sein Verhalten ist unentschuldbar. Denn es sind keine objektiven Rechtfertigungsgründe ersichtlich, die ihm verunmöglicht hätten, während der Zeitspanne vor der Begutachtung den Auflagen der IV-Stelle Folge zu leisten. Dass es ihm zumutbar und er durchaus in der Lage ist, während längerer Zeit auf die Einnahme von Cannabis und weiteren Drogen zu verzichten, hat er denn auch selber bewiesen. So bestätigte Dr. C in seinem Bericht an die IV-Stelle, dass während der Dauer von 6 Monaten, in denen der Beschwerdeführer bei kurzfristiger Vorankündigung einmal pro Monat auf Cannabis untersucht wurde, die Urinproben immer THC-negativ waren.

bb) Bei der medizinischen Untersuchung, insbesondere der psychiatrischen Begutachtung, geht es darum, dass der Arzt eine möglichst objektive Beurteilung vornehmen kann, was bedingt, dass diejenigen Rahmenbedingungen zu schaffen sind, die aus wissenschaftlicher Sicht am ehesten geeignet sind, eine solche Beurteilung zu ermöglichen. Es muss eine Interaktion zwischen der begutachtenden und der zu begutachtenden Person stattfinden. Die Begutachtung soll möglichst ohne äussere Einflussnahme vorgenommen werden (BG-Urteil I 42/06 vom 26.6.2007 Erw. 4.4 mit Hinweisen). Um seinem Auftrag gerecht zu werden, ist es unumgänglich, dass sich der ärztliche Gutachter einen zuverlässigen persönlichen Eindruck vom psychischen Zustand des oder der Betroffenen verschafft (BGE 119 Ia 262 Erw. 6c).

Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Begutachtung nicht gegeben, da der Beschwerdeführer 1-2 Tage vor der Exploration Kokain eingenommen hatte und deshalb unter Kokaineinfluss stand. Damit war aber eine zuverlässige psychiatrische Begutachtung nicht möglich. Wie der RAD gestützt auf das psychiatrische Gutachten festhält, konnte zwar die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden, nicht aber deren Schweregrad. Folgerichtig werde auch im Gutachten zunächst eine stationäre psychiatrische Entzugsbehandlung als medizinisch indiziert angezeigt. Erst nach der Entwöhnungsbehandlung werde das Ausmass der emotional-instabilen Persönlichkeits- und der Zwangsstörung ersichtlich. Wegen fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers konnte der Schweregrad der psychischen Beeinträchtigung nicht rechtsgenüglich abgeklärt werden. Es besteht daher auch kein Anlass, auf die diesbezügliche medizinische Situation näher einzugehen, zumal die IV-Stelle diese aufgrund des Verhaltens des Versicherten bisher noch gar nicht abschliessend beurteilen konnte. Folglich kann ebenfalls nicht auf die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% abgestellt werden.

d) Da der Beschwerdeführer trotz korrekt durchgeführtem Mahnverfahren seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, war die Verwaltung befugt, gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 73 IVV aufgrund der Akten zu verfügen. Dies bedeutet, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen - ohne das Ergebnis, welches wegen der fehlenden Mitwirkung des Versicherten nicht zustande kam - materiell über den Anspruch zu entscheiden ist (BG-Urteil I 42/06 vom 26.6.2007 Erw. 5.1). Dies hat hier zur Folge, dass für die Invaliditätsbemessung nur das somatische Leiden und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind.