Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 04 428 • KG LU S 04 428 KI-generiert

Appeal Dismissed: Psycho-Organic Syndrome Not Recognized as Congenital Defect Without Specific Pre-Age-Nine Medical Treatment

Geschäftsnummer S 04 428
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal seeking recognition of a psycho-organic syndrome (POS) as a congenital defect under disability insurance law, affirming that to qualify, the condition must have received medical treatment before the claimant turned nine years old, where "medical treatment" means a procedure indicated by established medical science directly targeting the congenital brain damage. The court reasoned that the claimant's condition was not supported by evidence of such specific medical intervention before the age limit; educational therapies, counseling, and particularly homeopathic treatment were deemed not to constitute the required medical treatment in the statutory sense, therefore precluding recognition as a congenital defect and subsequent insurance coverage for measures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 13 IVG; Art. 2, Anhang Ziff. 404 GgV. Voraussetzung für die Anerkennung eines psychoorganischen Syndroms (POS) als Geburtsgebrechen ist die medizinische Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres. Eine homöopathische Behandlung des POS stellt keine medizinische Behandlung in diesem IV-rechtlichen Sinne dar. Im konkreten Fall daher keine Anerkennung des POS als Geburtsgebrechen. | Invalidenversicherung

Schlagwörter

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organisches Psychosyndrom medizinische Behandlung angeborener psychischer Gesundheitsschaden Deckung der Invalidenversicherung Organisationsgesetz psychiatrische Störungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13 IVG
The court implicitly relies on this article (and Art. 3 Abs. 2 ATSG) as the primary legal basis for establishing what constitutes a congenital disability (Geburtsgebrechen) in relation to the appellant's condition.
Art. 3 Abs. 2 ATSG
- a) (...) Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ATSG und Art.
Art. 1 Abs. 1 GgV
Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 1 Abs. 1 GgV).
Art. 1 Abs. 2 GgV
13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV in der bis 30.11.2004 gültigen Fassung).
Art. 2 Abs. 3 GgV
Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
Art. 2 Abs. 1 Satz
In analoger Weise hält auch Art. 2 Abs. 1 Satz 2 IVV im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen im Sinne von Art.
Art. 12 IVG
1 Satz 2 IVV im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG fest, dass die Vorkehren nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben müssen.
Art. 14 IVG
Cited when discussing the scope of medical measures covered by IV, specifically concerning homeopathic medication.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 123 V 60
1 [I 804/04] mit Hinweis auf BGE 123 V 60 Erw.
BGE 129 V 169
b) Aufgrund der vorliegenden Akten ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass im Zeitpunkt des Einspracheentscheides, worauf abzustellen ist (BGE 129 V 169 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 IVG

The court implicitly relies on this article (and Art. 3 Abs. 2 ATSG) as the primary legal basis for establishing what constitutes a congenital disability (Geburtsgebrechen) in relation to the appellant's condition.

Anhang Ziff. 404 GgV

This provision defines the specific requirements (including timely medical treatment) for recognizing a psycho-organic syndrome (POS) as a congenital disability, a standard the court applies to deny the claim.

Art. 2 GgV

Cited as the standard for defining necessary medical measures, although the court ultimately finds the treatment insufficient under this standard.

Art. 14 IVG

Cited when discussing the scope of medical measures covered by IV, specifically concerning homeopathic medication.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Invalidenversicherung

Entscheiddatum: · 04.08.2005

Fallnummer: · S 04 428

LGVE: · 2005 II Nr. 34

Leitsatz: · Art. 13 IVG; Art. 2, Anhang Ziff. 404 GgV. Voraussetzung für die Anerkennung eines psychoorganischen Syndroms (POS) als Geburtsgebrechen ist die medizinische Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres. Eine homöopathische Behandlung des POS stellt keine medizinische Behandlung in diesem IV-rechtlichen Sinne dar. Im konkreten Fall daher keine Anerkennung des POS als Geburtsgebrechen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: 1. - a) (...) Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ATSG und Art. 13 IVG gelten Krankheiten bzw. Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt; das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV in der bis 30.11.2004 gültigen Fassung). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). In analoger Weise hält auch Art. 2 Abs. 1 Satz 2 IVV im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG fest, dass die Vorkehren nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben müssen.

Medizinische Eingliederungsmassnahmen müssen also nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein, damit sie von der Invalidenversicherung übernommen werden können (EVG-Urteil B. vom 20.5.2005 Erw. 1 [I 804/04] mit Hinweis auf BGE 123 V 60 Erw. 2b/cc). Rechtsprechungsgemäss findet dabei die auf dem Gebiet der Krankenpflege geltende Definition der Wissenschaftlichkeit grundsätzlich auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. Eine Behandlungsart gilt dann als bewährter Kenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer bestimmten Therapie (BGE 115 V 195f. Erw. 4b, 114 V 22 Erw. 1a). (...) 2. - (...) 3. - (Das Gericht stellt fest, dass die Diagnose eines POS vor dem 9. Altersjahr gestellt wurde.) 4. - Im Weiteren bleibt noch zu prüfen, ob auch die zweite Anspruchsvoraussetzung, der rechtzeitige Behandlungsbeginn, gegeben ist.

a) Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass nur dann ein angeborenes POS als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV-Anhang vorliegt, wenn das POS mit bereits gestellter Diagnose als solches vor der 9 Jahres-Grenze behandelt wurde. Nach dieser Bestimmung muss es sich um eine "medizinische" Behandlung nach bewährter Kenntnis der medizinischen Wissenschaft handeln. Rechtsprechungsgemäss gilt als Behandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 und Ziff. 404 GgV nur "ein unmittelbar auf die kongenitale Hirnschädigung einwirkendes Heilverfahren" (EVG-Urteil C.H. vom 30.8.1983, in: ZAK 1984 S. 33 Erw. 2). In diesem Urteil wurde die medikamentöse Behandlung von Übererregbarkeit, Unruhe, Durchschlafstörung und Ungeschicklichkeit nicht als medizinische Behandlung eines POS beurteilt.

b) Aufgrund der vorliegenden Akten ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass im Zeitpunkt des Einspracheentscheides, worauf abzustellen ist (BGE 129 V 169 Erw. 1), keine POS-spezifische Behandlung durchgeführt wurde. Dies ergibt sich klar aus dem Schreiben des Hausarztes Dr. B vom 13. Januar 2004 wie auch den übrigen ärztlichen Berichten. Im erwähnten Schreiben an die IV-Stelle bestätigt der Hausarzt ausdrücklich, dass zurzeit keine medizinische Behandlung stattfinde. Er ersuchte jedoch, dass das POS gleichwohl als Geburtsgebrechen anerkannt werden sollte. Dies ist aber nach der zitierten konstanten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und der in Ziff. 404 GgV-Anhang umschriebenen Voraussetzungen nicht zulässig. Soweit Dr. B für die Anerkennung des POS als Geburtsgebrechen die heilpädagogische Früherziehung und die anschliessend erforderliche spezielle Schulung (Sonderschule) anführt, kann auf das bereits Ausgeführte (...) verwiesen werden. Diese Massnahmen wie auch Elternberatungen stellen keine medizinische Behandlung im erwähnten Sinne dar. Die vom KJPD empfohlene und bei Dr. C durchgeführte Beratung der Eltern der Beschwerdeführerin erfüllt somit das Anforderungskriterium der medizinischen Behandlung nicht. Das gilt im Weiteren auch für die Abklärungsmassnahmen (EVG-Urteile F. vom 7.9.2001 Erw. 2b [I 37/01] und C. vom 22.9.2004 [I 200/04]).

Schliesslich wird in der Beschwerde angeführt, die Hyperaktivität der Beschwerdeführerin werde mit homöopathischen Medikamenten behandelt. Beim POS handelt es sich um ein komplexes Leiden. Es ist fraglich, ob die Homöopathie ein unmittelbar auf die kongenitale Hirnschädigung einwirkendes Heilverfahren ist und ob es sich dabei um eine zweckmässige Massnahme nach bewährter Kenntnis der medizinischen Wissenschaft handelt, was Voraussetzung ist, damit sie als Behandlung zur Anerkennung eines POS als Geburtsgebrechen ausreicht. Diese Fragen brauchen jedoch nicht vertieft geklärt zu werden und können offen bleiben. Nach Art. 14 IVG umfassen die medizinischen Massnahmen die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, sowie die vom Arzt verordneten Arzneien. Gemäss Rz. 1209 KSME (in der Fassung vom 1.1.2005) werden homöopathische Medikamente von der IV nur übernommen, wenn eine medizinische Indikation bezogen auf die Behandlung des zulasten der IV gehenden Geburtsgebrechens vorliegt, die Verschreibung durch einen diplomierten Arzt oder eine diplomierte Ärztin vorliegt, das Medikament als Spezialität in der Spezialistenliste oder als Präparat in der Arzneimittelliste mit Tarif aufgeführt ist. Wie die IV-Stelle in der Vernehmlassung richtig bemerkt, ist eine Behandlung mit Homöopathie weder von den Spezialisten des KJPD noch vom Hausarzt Dr. B empfohlen, geschweige denn verordnet worden. Damit sind aber bereits unter diesem Aspekt die Anspruchsvoraussetzungen für die Anerkennung der homöopathischen Behandlung als medizinische Massnahme im Sinne der Invalidenversicherung nicht gegeben. Gilt aber nach der bereits zitierten Rechtsprechung eine (pharmazeutische) medikamentöse Behandlung von Übererregbarkeit und Unruhe nicht als POS-spezifische Behandlung, kann im gleichen Sinne auch eine medikamentöse Behandlung auf homöopathischer Basis nicht als ein unmittelbar auf die hirnorganische Störung hinwirkendes Heilverfahren bzw. POS-spezifische Behandlung angesehen werden.

c) Wird nach dem Gesagten keine medizinische Behandlung im IV-rechtlichen Sinne durchgeführt, fehlt es an der für die Anerkennung des POS als Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV-Anhang erforderlichen Anspruchsvoraussetzung, dass die diagnostizierte Störung auch medizinisch behandelt wird. Ist demnach der Begriff des Behandlungsbeginns vor dem 9. Altersjahr nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides. Die Ablehnung der Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zulasten der Invalidenversicherung lässt sich daher nicht beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist folglich abzuweisen.