Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 02 391 • KG LU S 02 391 KI-generiert

Lack of Subject Matter Jurisdiction for Provisional Measures on Care Services

Geschäftsnummer S 02 391
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicants sought provisional measures from the Administrative Court to maintain personal care services, but the Court did not rule on the substance of the request because it lacked subject matter jurisdiction. The Court reasoned that it must review the admissibility of appeals *ex officio*, and a prerequisite for its judgment is the existence of a formal decision (verfügung) from the responsible administrative authority, which was absent here; furthermore, the matter appeared to concern a private law dispute or an issue governed by specific financing laws that designate other bodies, such as civil courts or the Cantonal Government, as the competent reviewing authority, thus precluding jurisdiction by the Administrative Court.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 107 VRG. Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, die ihm unterbreitet werden. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestimmt die von der zuständigen Verwaltungsbehörde erlassene Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. | Verfahren

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Vorläufige Maßnahmen Verwaltungsbehörde Streitgegenstand Zivilurteil Für Rechtsbehelfe zuständige Stellen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 36
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 122 V 36 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 107 VRG

Cited in the context of the court examining the admissibility of appeals and the prerequisites for a decision on the merits.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Verfahren

Entscheiddatum: · 07.08.2002

Fallnummer: · S 02 391

LGVE: · 2002 II Nr. 41

Leitsatz: · § 107 VRG. Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, die ihm unterbreitet werden. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestimmt die von der zuständigen Verwaltungsbehörde erlassene Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 27.7.2002) ersuchten A und B beim Verwaltungsgericht um vorsorgliche Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Pflegeleistungen für A. Sie stellten folgende Anträge: «1. Gemäss § 45 des Verwaltungsgesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sei eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen, für die Aufrechterhaltung der Pflegeleistungen durch das Pflegepersonal in der Wohngemeinschaft X bis zum Auszug aus der Wohnung der Gesuchsteller, spätestens bis zum 31. März 2003 gemäss Protokoll der Schlichtungsbehörde vom 23. Juli 02. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. 3. Weil die Einstellung der Pflegeleistungen schon am 31. Juli 02 beginnen, sei dem Antrag gemäss Ziffer 1 aufschiebende Wirkung zu erteilen.» Das Verwaltungsgericht trat auf das Gesuch nicht ein. Aus den Erwägungen: 3. - a) Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, die ihm unterbreitet werden (§ 107 i.V.m. §§ 148ff. und 162ff. VRG). Es prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind (§ 107 Abs. 1 i.V.m. §§_148ff. VRG). Ein Sachentscheid setzt namentlich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts voraus (§ 107 Abs. 2 lit. a VRG).

b) Das Verwaltungsgericht ist die oberste gerichtliche Behörde des Kantons für die Beurteilung der Verwaltungsstreitsachen, die ihm die kantonale Rechtsordnung zuweist. Es beurteilt auch die Streitsachen aus eidgenössischem Abgaberecht und, als Versicherungsgericht, die Streitsachen aus dem Gebiet der kantonalen und eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Klage- oder Rechtsmittelinstanz vorschreibt (§ 1 des Gesetzes über die Organisation des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 1972, SRL Nr. 41). c) A und B legten im Gesuch um vorsorgliche Massnahmen dar, sie hätten die von der Pflegeheimleitung vorgeschlagene Pflegevereinbarung nicht unterzeichnet. Es handelt sich offenbar um eine privatrechtliche Streitigkeit, für deren Beurteilung nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Zivilgerichte zuständig sind.

Selbst wenn es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handeln würde, wäre das Verwaltungsgericht nicht zuständig für die Beurteilung dieses Gesuchs. Einerseits liegt offensichtlich keine Streitigkeit aus dem Gebiet der kantonalen oder eidgenössischen Sozialversicherung vor, wiesen doch A und B ausdrücklich darauf hin, dass der Krankenversicherer von A die in Anspruch genommenen Pflegeleistungen bezahle. Auch handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstreitsache, die dem Verwaltungsgericht aufgrund der kantonalen Rechtsordnung zugewiesen wurde. Aufgrund des Schreibens von der Leiterin der Wohngemeinschaft X an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Kantons Luzern vom 3. Juni 2002 wären allenfalls die Bestimmungen des Heimfinanzierungsgesetzes vom 16. September 1986 im vorliegenden Fall massgebend. Wenn dem so wäre, müsste beim Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern eine entsprechende Verfügung verlangt werden. Eine allfällige Beschwerde wäre an den Regierungsrat zu richten (§ 13 Abs. 1 des Heimfinanzierungsgesetzes i.V.m. § 142 Abs. 1 lit. c VRG). § 13 Abs. 2 des Heimfinanzierungsgesetzes schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus. Daher begründet auch die Anwendung des Heimfinanzierungs-gesetzes keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Bei dieser Sachlage kann auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Pflegeleistung für A mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden.

4. - Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Eingabe von A und B enthält keinen Hinweis auf eine Verfügung, deren Rechtmässigkeit bestritten werden soll. Insofern fehlt es auch an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf das undatierte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden könnte.