Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 01 24 • KG LU S 01 24 KI-generiert

Taxpayer Costs Sanction for Untimely Appeal

Geschäftsnummer S 01 24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A taxpayer filed a grievance regarding contributions that was manifestly filed late, and despite the court pointing out the untimely nature of the appeal, the appellant insisted on pursuing the matter, leading the Administrative Court to rule that such persistence constituted at least reckless litigation conduct, justifying the imposition of costs upon the appellant under Article 85(2)(a) of the Old Age and Survivors' Insurance Act.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG. Leichtsinnige Beschwerdeführung im Beitragswesen. Wer eine Beschwerde offensichtlich verspätet erhebt und trotz Hinweises des Gerichts auf diesen Sachverhalt an der Beschwerde festhält, prozessiert zumindest leichtsinnig und wird daher kostenpflichtig. | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Schlagwörter

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Verwaltungssanktion Verwaltungskostenbeitrag Busse gegen Steuerpflichtige verspätete Steuererklärung verspäteter Kostenvorschuss Lohnpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Alters- und Hinterlassenenversicherung

Entscheiddatum: · 07.02.2001

Fallnummer: · S 01 24

LGVE: · 2001 II Nr. 36

Leitsatz: · Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG. Leichtsinnige Beschwerdeführung im Beitragswesen. Wer eine Beschwerde offensichtlich verspätet erhebt und trotz Hinweises des Gerichts auf diesen Sachverhalt an der Beschwerde festhält, prozessiert zumindest leichtsinnig und wird daher kostenpflichtig.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: