Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Rsth L 2006 11 • KG LU Rsth L 2006 11 KI-generiert

Beneficiary of Prior Will Entitled to Notice of Subsequent Will for Challenge Purposes

Geschäftsnummer Rsth L 2006 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority ruled that a person who was a beneficiary under an earlier will, but whose entitlement was affected or excluded by a subsequent testamentary disposition, qualifies as an interested party under the relevant civil code article and is thus entitled to receive a copy of the opened dispositions that concern them, as this right is necessary for them to assess whether to challenge the later provisions through a nullity action. The court reasoned that the purpose of this notification requirement is to enable all interested parties to safeguard their rights by providing them with the complete text of the dispositions, including details of formal validity, as they may need to assert claims or challenge potential invalidity against the new beneficiaries, whose identity must be disclosed for this purpose.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erbrecht. Mitteilung von letztwilligen Verfügungen an die Beteiligten. Artikel 558 Absatz 1 ZGB. Auch die aus einer früheren Verfügung Begünstigten, deren Ansprüche von einer späteren Verfügung berührt oder ausgeschlossen werden, gehören zu den an der Erbschaft beteiligten Personen, welche nach Artikel 558 Absatz 1 ZGB eine Abschrift der eröffneten Verfügungen erhalten, soweit diese sie angehen. | Zivilrecht

Schlagwörter

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Gültigkeit des Testaments Gleichartigkeit der Forderung Erbenrechte Begünstigtenstellung Besitzanweisung Vorkaufsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 558 Abs. 1 ZGB

This article governs the duty to provide copies of opened testamentary dispositions to interested parties, which is the core issue decided upon.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Regierungsstatthalter des Amtes Luzern

Rechtsgebiet: · Zivilrecht

Entscheiddatum: · 18.08.2006

Fallnummer: · Rsth L 2006 11

LGVE: · 2006 III Nr. 11

Leitsatz: · Erbrecht. Mitteilung von letztwilligen Verfügungen an die Beteiligten. Artikel 558 Absatz 1 ZGB. Auch die aus einer früheren Verfügung Begünstigten, deren Ansprüche von einer späteren Verfügung berührt oder ausgeschlossen werden, gehören zu den an der Erbschaft beteiligten Personen, welche nach Artikel 558 Absatz 1 ZGB eine Abschrift der eröffneten Verfügungen erhalten, soweit diese sie angehen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Mit Erbvertrag vom 23. März 2004 hatte die Anfang Januar 2006 verstorbene Erblasserin dem Beschwerdeführer ein Haus vermacht. Nach ihrem Tod teilte die Teilungsbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Erblasserin das Haus mit Erbvertrag vom 31. August 2004 jemand anderem vermacht habe. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer an die Teilungsbehörde und ersuchte diese, ihm die Adressen der Erben und den vollständigen Text der beiden Erbverträge sowie die Personalien des Notars und der Zeugen des Erbvertrages vom 31. August 2004 bekannt zu geben, damit er prüfen könne, ob die Erblasserin damals formell und materiell korrekt über ihr Vermögen verfügt habe.

Die Teilungsbehörde teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Entscheid vom 3. Mai 2006 mit, dass er infolge der Regelung im Erbvertrag vom 31. August 2004 an sich keinerlei Informationsrechte mehr habe. Gleichzeitig hielt sie mit separatem Schreiben an ihn fest, dass die Erblasserin in einem handschriftlichen Testamentsnachtrag vom 26. Juli 2004 verfügt habe, dass er als Legatnehmer wegfalle. Der Beschwerdeführer erhob in der Folge Beschwerde beim Regierungsstatthalter, wobei er beantragte, dass die Teilungsbehörde anzuweisen sei, ihm vollständigen Einblick in die beiden Erbverträge und in den handschriftlichen Testamentsnachtrag zu geben und ihm den Namen der Person bekannt zu geben, welcher das Haus nunmehr vermacht worden sei.

4. Gemäss Artikel 558 Absatz 1 ZGB erhalten alle an der Erbschaft Beteiligten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht. Zweck der Mitteilung ist eine förmliche, zeitlich definierbare Information der Beteiligten über das Vorhandensein von Verfügungen und deren Inhalt. Damit werden alle an der Erbschaft Beteiligten in die Lage versetzt, ihre Rechte zu wahren, auch wenn sie an der Eröffnungsverhandlung nicht teilgenommen haben. Eingesetzte Erben und Vermächtnisnehmer können ihre Besitz- und Eigentumsansprüche geltend machen, die gesetzlichen Erben gegen allfällige Verletzungen ihrer gesetzlichen Rechte vorgehen.

Empfänger der Mitteilung sind die an der Erbschaft Beteiligten. Dazu gehören auch die aus einer früheren Verfügung Begünstigten, deren Ansprüche von einer späteren Verfügung berührt oder ausgeschlossen werden. Eine vorläufige Kognitionsbefugnis betreffend Inhalt steht der Behörde nur beim Eröffnungsverfahren zu, nicht aber bei der Mitteilung nach Artikel 558 ZGB. Mitzuteilen ist alles, was eröffnet wurde. Der Inhalt der Mitteilung an bekannte Beteiligte umfasst die eröffneten Verfügungen, soweit diese den oder die Beteiligten angehen.

Der gesamte Text ist den gesetzlichen und eingesetzten Erben sowie dem Willensvollstrecker und dem Erbschaftsverwalter mitzuteilen. Auch bei bedingten Erbeinsetzungen bzw. Vermächtnissen ist den Erben der gesamte Text einschliesslich Bedingung mitzuteilen. Ein Auszug aus der Verfügung, d.h. nur die sie betreffende Detailverfügung ist mitzuteilen an die Vermächtnisnehmer und Auflageberechtigten sowie an den nach Artikel 473 ZGB nutzniessungsberechtigten Ehegatten. Die Form der Mitteilung an bekannte Beteiligte erfordert nach Bundesrecht die Abschrift der Verfügung(en).

Wichtig ist, dass der Originaltext mitgeteilt wird mit allen Schreib- und Orthografiefehlern, Streichungen, Einschiebungen, Anmerkungen, Fussnoten usw., da die Beteiligten nur so ihre Rechte vollständig wahren können. Zweckmässig ist daher Mitteilung durch Fotokopie, welche dem Empfänger auch die Handschrift und Unterschrift zeigt und so Rückschlüsse auf die Urteilsfähigkeit des Testators bzw. die Echtheit der Urkunde zulässt. Bei der Mitteilung eines Auszugs kommt eine abgedeckte Fotokopie der Verfügung oder eine maschinengeschriebene Abschrift der entsprechenden Passage in Frage (vgl. Martin Karrer, Basler Kommentar, 2.Aufl., Basel 2003, N 1ff. zu Art. 558 ZGB).

5. Es stellt sich somit die Frage, wie weit das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Beschwerdeführers geht. Sein Interesse liegt darin, überprüfen zu können, ob die neuen, ihn belastenden Verfügungen rechtsgültig sind oder ob er dagegen Ungültigkeitsklage erheben soll. Als Vermächtnisnehmer aus einer früheren Verfügung ist er zu einer Ungültigkeitsklage aktivlegitimiert. Als Beklagte sind die in der angefochtenen Verfügung erbrechtlich Bedachten ins Recht zu fassen, somit diejenigen Personen, die aus der Verfügung zum Nachteil des Klägers Vorteile ableiten (vgl. Rolando Forni/Giorgio Piatti, Basler Kommentar, 2.Aufl., Basel 2003, N 25 und 28 zu Art. 519/520 ZGB).

Damit der Beschwerdeführer entscheiden kann, ob er eine solche Klage erheben soll, ist es notwendig, dass er den Rahmen und die Form der Verfügungen kennt und prüfen kann. Dazu sind ihm die formellen Gültigkeitselemente der Erbverträge zu eröffnen, d.h. Rubrum, Parteien, Unterschriften, Zeugen und Beurkundung. Zusätzlich dazu ist ihm auch das ihn betreffende Vermächtnis und der oder die neue Bedachte mitzuteilen. Nur so kann er gegen diesen oder diese Ungültigkeitsklage erheben. Ein Anspruch des oder der neuen Bedachten auf Geheimhaltung der Identität besteht nicht und steht somit einem Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht nicht entgegen. (Regierungsstatthalter des Amtes Luzern, 18.

August 2006)