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RRE Nr 995 • KG LU RRE Nr 995 KI-generiert

Governmental Council Appeal on Community Service Commencement Execution

Geschäftsnummer RRE Nr 995
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The governmental council addressed an appeal regarding the commencement of a custodial sentence to be served through community service, following a prior, uncontested decision by the justice and security department to suspend the sentence in favor of community work. The court reasoned that the subsequent order to begin the community service constituted a necessary execution measure, meaning the underlying eligibility for community service, already decided in the prior ruling, was not subject to re-evaluation during the issuance of the commencement order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafantritt. Gemeinnützige Arbeit. § 16 Absatz 2 Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit. Die nach einem unangefochten gebliebenen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartementes über die Einstellung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit erlassene Strafantrittsverfügung stellt eine notwendige Vollzugshandlung dar, bei welcher grundsätzlich nicht neu über die gemeinnützige Arbeit zu befinden ist. (Regierungsrat, 9. September 2005, Nr. 995) | Strafvollzug

Schlagwörter

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bedingter Strafvollzug E-Justice Ediktalzustellung Untätigkeitsklage öffentliche Dienststelle Vollzug von Freiheitsstrafen
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Strafvollzug

Entscheiddatum: · 09.09.2005

Fallnummer: · RRE Nr. 995

LGVE: · 2005 III Nr. 12

Leitsatz: · Strafantritt. Gemeinnützige Arbeit. § 16 Absatz 2 Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit. Die nach einem unangefochten gebliebenen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartementes über die Einstellung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit erlassene Strafantrittsverfügung stellt eine notwendige Vollzugshandlung dar, bei welcher grundsätzlich nicht neu über die gemeinnützige Arbeit zu befinden ist. (Regierungsrat, 9. September 2005, Nr. 995)

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: