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RRE Nr 832 • KG LU RRE Nr 832 KI-generiert

Late Mail Postmark Rejection Upheld

Geschäftsnummer RRE Nr 832
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative body upheld the rejection of an offer submitted after the deadline, which was set by postmark as Monday, December 12, 1994, at 11:00 AM, because the submitted document bore a postmark of 3:00 PM on that date. Although the submitting party claimed to have deposited the document in a mailbox around 11:00 AM, and a postal official confirmed this possibility given the high volume of mail, the court reasoned that when depositing non-registered mail in a mailbox, the sender bears the risk of proving the timely postmark application, and merely asserting a timely deposit, even if plausible, does not constitute sufficient proof without corroborating evidence such as an independent witness, thus confirming that the offer was not timely submitted.

Legislator-Regeste

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Art. 135 Abs. 1 und 2 der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz; Late Mail Postmark Rejection Upheld: Although the submitting party claimed to have deposited the document in a mailbox around 11:00 AM, and a postal official confirmed this possibility given the high volume of mail, the court reasoned that when depositing non-registered mail in a mailbox, the sender bears the risk of proving the timely postmark application, and merely asserting a timely deposit, even if plausible, does not constitute sufficient proof without corroborating evidence such as an independent witness, thus confirming that the offer was not timely submitted.

Schlagwörter

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Gültigkeit der Postzustellung verspätete Einreichung von Urkunden banklagernd Postregal Nachindossament Ergebnislose Ausschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 135 Abs. 1 und 2 der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz
Cited in the reasoning to explain what constitutes delivery to the post, but not explicitly in the dispositive orders.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 135 Abs. 1 und 2 der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz

Cited in the reasoning to explain what constitutes delivery to the post, but not explicitly in the dispositive orders.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Verfahren

Entscheiddatum: · 28.03.1995

Fallnummer: · RRE Nr. 832

LGVE: · 1995 III Nr. 5

Leitsatz: · Fristwahrung; Beweis der Rechtzeitigkeit einer Postaufgabe. Artikel 135 Absätze 1 und 2 der Verordnung (1) zum PoG. Beim Einwurf in den Briefkasten oder bei der nichteingeschriebenen Postaufgabe am Schalter trägt der Absender das Risiko, dass der Poststempel rechtzeitig angebracht wird. Der Absender hat jedoch die Möglichkeit, den Nachweis für die fristgemässe Aufgabe mit andern tauglichen Mitteln zu erbringen, namentlich mittels Zeugen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · 1. In der Ausschreibung im Kantonsblatt war als letztmöglicher Zeitpunkt der Offerteingabe Montag, 12. Dezember 1994, 11.00 Uhr (Poststempel, A-Post) festgelegt worden. Die zur Offertstellung einladende Behörde hat damit die Postaufgabe als entscheidendes Kriterium für die fristgerechte Offertstellung bestimmt. Ob die Sendung vor der Offertöffnung beim Adressaten eintraf, ist daher nicht entscheidend.

2. Das Zustellcouvert der Beschwerdeführerin trägt den Poststempel vom 12. Dezember 1994, 15.00 Uhr. Wird lediglich auf den Poststempel abgestellt, so erfolgte die Postaufgabe nach dem in der Ausschreibung angegebenen Zeitpunkt. Die Beschwerdeführerin führt jedoch aus, dass sie die Sendung am 12. Dezember 1994 ungefähr um 11.00 Uhr in den Postkasten in B eingeworfen habe. Sie hält dazu fest, dass der Postanfall bei der Poststelle in B zu diesem Zeitpunkt gross gewesen sei und ein Zeitaufdruck 11.00 Uhr ohnehin nicht verwendet werde; vielmehr erhielten alle Posteingänge bis 11.30 Uhr den Zeitaufdruck 12.00 Uhr. Ihre Postsendung sei vermutungsweise nicht rechtzeitig verarbeitet worden und habe daher den nächsten Zeitaufdruck 15.00 Uhr erhalten. In seinem Schreiben vom 13. März 1995 zuhanden der Beschwerdeführerin hält es auch der Posthalter von B für sehr gut möglich, dass die Kastenleerung wegen des grossen Postanfalles in jener vorweihnachtlichen Zeit vor 11 Uhr erfolgte und der Stempel danach auf 15 Uhr umgestellt wurde; dadurch könnte die Sendung der Beschwerdeführerin den späteren Zeitaufdruck erhalten haben. Es ist somit durchaus möglich, dass die Sendung der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 1994 um 11 Uhr in den Briefkasten von B geworfen wurde, wie sie dies geltend macht.

3. Der Einwurf eines Briefes in den PTT-Briefkasten stellt ebenso wie die Übergabe am Postschalter eine Aufgabe bei der Post dar (Art. 135 Abs. 1 und 2 der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz). Es ist somit im vorliegenden Fall grundsätzlich unerheblich, dass die Beschwerdeführerin darauf verzichtete, ihre Sendung am Postschalter abzugeben oder sie gar einschreiben zu lassen; faktisch wird dadurch aber der Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe erschwert. Beim Einwurf in den Briefkasten (wie auch bei der nichteingeschriebenen Postaufgabe am Schalter) trägt der Absender das Risiko, dass der Poststempel rechtzeitig angebracht wird; einen (direkten) Beweis für die rechtzeitige Postaufgabe hat er nicht. Der Absender hat jedoch die Möglichkeit, den Nachweis für die fristgemässe Aufgabe mit andern tauglichen Mitteln zu erbringen, insbesondere durch den klaren und unzweifelhaften Beweis mittels eines unabhängigen Zeugen (vgl. BGE 109 Ib 344f.). Wer die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe nicht mit dem Poststempel beweisen kann, trägt auf jeden Fall das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe (BGE 109 Ia 184f.).

Die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie die Sendung ungefähr um 11 Uhr ("ca. um 11.00 Uhr") in den Postkasten in B gelegt habe. Der Postverwalter bestätigt durch seine Ausführungen, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin möglich ist. Zeugen, welche bestätigen würden, dass die Sendung effektiv vor oder spätestens um 11.00 Uhr der Post übergeben wurde, ruft die Beschwerdeführerin jedoch nicht an. Bei dieser Sachlage ist der Beweis für die rechtzeitige Übergabe der Sendung an die Post nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin vermag lediglich darzutun, dass ihre Sendung entgegen des aufgedruckten Poststempels von 15 Uhr möglicherweise bereits um 11 Uhr der Post übergeben wurde. Einen Beweis stellt diese Darstellung aber nicht dar. Der in der Aufforderung zur Offertstellung festgelegte Termin für die Eingabe der Offerte gilt somit als nicht eingehalten, weshalb die Vorinstanz die verspätet eingetroffene Offerte zu Recht nicht berücksichtigte.