Election Recount Challenge Based on Narrow Margin
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe governmental council addressed an appeal challenging an election result, asserting that the guaranteed right to a reliably and unadulterated expression of the popular will necessitates a recount when the result is extremely close. The court reasoned that while the constitutional right to vote includes the right to a reliably counted result, a mere narrow outcome, even a very narrow one, does not automatically grant an entitlement to a recount unless there are specific indications of erroneous counting or unlawful conduct by the responsible bodies, in accordance with relevant legislation allowing for official review when justified doubts arise.
Legislator-Regeste
AmtlichStimmrechtsbeschwerde. Nachzählung. §§ 150 und 158 ff. StRG. Ein knappes Resultat verschafft für sich allein noch keinen Anspruch auf Nachzählung. | Volksrechte
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Regierungsrat
Abteilung: · -
Rechtsgebiet: · Volksrechte
Entscheiddatum: · 16.05.2000
Fallnummer: · RRE Nr. 703
LGVE: · 2000 III Nr. 11
Leitsatz: · Stimmrechtsbeschwerde. Nachzählung. §§ 150 und 158 ff. StRG. Ein knappes Resultat verschafft für sich allein noch keinen Anspruch auf Nachzählung.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Das Stimmrecht gewährleistet die formell korrekte Durchführung von Wahlen und Abstimmungen. Jeder Stimmberechtigte und jede Stimmberechtigte hat einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf ein Abstimmungs- oder Wahlergebnis, das den Willen der Stimmbürger und Stimmbürgerinnen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 114 Ia 47). Ist das Resultat einer Wahl oder Abstimmung sehr knapp ausgefallen, stellt sich die Frage, ob allein das knappe Ergebnis einen Anspruch auf Nachzählung entstehen lässt. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf Nachzählung besteht nicht ohne weiteres. Ein knappes, selbst ein sehr knappes Resultat verschafft für sich allein noch kein Recht auf Nachzählung, sofern die Auszählung "zweckmässig geordnet" war (vgl. BGE 100 Ia 365, 98 Ia 85). Das Stimmrecht gebietet allerdings dann eine Nachzählung, wenn ein Stimmbürger oder eine Stimmbürgerin auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder ein gesetzwidriges Verhalten der hierfür zuständigen Organe hinzuweisen vermag (BGE 114 Ia 47, 98 Ia 85; LGVE 1987 III Nr. 5). § 150 Absatz 1 des Stimmrechtsgesetzes sieht denn auch vor, dass der Regierungsrat von Amtes wegen eine Nachprüfung des Wahl- oder Stimmmaterials anordnen kann, wenn ein Wahl- oder Abstimmungsergebnis zu begründeten Zweifeln Anlass gibt. Auch die Stimmberechtigten und die im Kreis der Wahl oder Abstimmung organisierten politischen Parteien können in einem solchen Fall eine Nachprüfung des Wahl- oder Stimmmaterials mittels Stimmrechtsbeschwerde beantragen.