Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RRE Nr 577 • KG LU RRE Nr 577 KI-generiert

Municipal Discretion in Development Plan Deviation from Zoning Requirements

Geschäftsnummer RRE Nr 577
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A governmental council decision addressed the relationship between a development plan and the zoning plan and building regulations, specifically interpreting a statutory provision concerning permissible deviations from the basic utilization requirements. Unlike a design plan, which allows a maximum 15 percent over-utilization under statute, the court reasoned that the extent to which a development plan may deviate from the basic utilization parameters is not statutorily defined but rather lies within the discretion of the municipality.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Municipal Discretion in Development Plan Deviation from Zoning Requirements: Leitsatz: · Bebauungsplan. Verhältnis zu Zonenplan und Bau- und Zonenreglement. § 68 PBG. Im Gegensatz zum Gestaltungsplan, bei dem nach § 75 Absatz 2 PBG die maximale Ausnützung gemäss Zonen- oder Bebauungsplan um höchstens 15 Prozent überschritten werden darf, ist beim Bebauungsplan der Umfang der möglichen Abweichung von der Grundausnützung gesetzlich nicht festgelegt. Der Umfang der Abweichung liegt bei ihm vielmehr im Ermessen der Gemeinde.

Schlagwörter

KI-generiert
Nutzungsplan Bauordnung Planungsermessen Ausnahmebewilligung bei der Baubewilligung kommunale Baubewilligung Grundstücksnutzung
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Planungs- und Baurecht

Entscheiddatum: · 12.05.2009

Fallnummer: · RRE Nr. 577

LGVE: · 2009 III Nr. 9

Leitsatz: · Bebauungsplan. Verhältnis zu Zonenplan und Bau- und Zonenreglement. § 68 PBG. Im Gegensatz zum Gestaltungsplan, bei dem nach § 75 Absatz 2 PBG die maximale Ausnützung gemäss Zonen- oder Bebauungsplan um höchstens 15 Prozent überschritten werden darf, ist beim Bebauungsplan der Umfang der möglichen Abweichung von der Grundausnützung gesetzlich nicht festgelegt. Der Umfang der Abweichung liegt bei ihm vielmehr im Ermessen der Gemeinde.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · (Regierungsrat, 12. Mai 2009, Nr. 577)