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RRE Nr 428 • KG LU RRE Nr 428 KI-generiert

Municipality's Authority to Enact Stricter Local Protective Measures for Uncovered Cultural Assets

Geschäftsnummer RRE Nr 428
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality retained the authority to enact more stringent local protective measures for specific objects within an area subject to a cantonal ordinance that transferred planning competence to the canton, provided these measures addressed objects not sufficiently covered by the cantonal regulations, such as cultural assets, which could rest on a different legal basis than the general nature and landscape protection framework.

Legislator-Regeste

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Municipality's Authority to Enact Stricter Local Protective Measures for Uncovered Cultural Assets: Leitsatz: · Übriges Gebiet. Weiter gehende Schutzmassnahmen. § 56 PBG. Auch wenn die Planungskompetenz innerhalb des Perimeters der Schrattenflueverordnung mit deren Erlass auf den Kanton übergegangen ist, bleibt es der Gemeinde nicht versagt, für einzelne lokale Schutzobjekte weiter gehende Schutzmassnahmen vorzusehen, wenn diese von den kantonalen Vorschriften nicht genügend erfasst worden sind. Das trifft jedenfalls dort zu, wo die kommunalen Schutzmassnahmen auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen, wie dies etwa für den Schutz von Kulturobjekten gilt.

Schlagwörter

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Natur- und Heimatschutz Gemeindereglemente Gesetzlicher Schutz kommunale Gebietskörperschaft Vermögen Kulturgüter
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Natur- und Landschaftsschutz

Entscheiddatum: · 26.03.2002

Fallnummer: · RRE Nr. 428

LGVE: · 2002 III Nr. 13

Leitsatz: · Übriges Gebiet. Weiter gehende Schutzmassnahmen. § 56 PBG. Auch wenn die Planungskompetenz innerhalb des Perimeters der Schrattenflueverordnung mit deren Erlass auf den Kanton übergegangen ist, bleibt es der Gemeinde nicht versagt, für einzelne lokale Schutzobjekte weiter gehende Schutzmassnahmen vorzusehen, wenn diese von den kantonalen Vorschriften nicht genügend erfasst worden sind. Das trifft jedenfalls dort zu, wo die kommunalen Schutzmassnahmen auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen, wie dies etwa für den Schutz von Kulturobjekten gilt.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: