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RRE Nr 378 • KG LU RRE Nr 378 KI-generiert

Complainant v. Municipality: Public Parking Reservation Denial

Geschäftsnummer RRE Nr 378
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant sought the conversion of public parking spaces into a no-parking zone and the granting of a special permit to allow their business's mobility-impaired clients to park there for up to one hour, or alternatively, the establishment of reserved disabled parking spaces with a similar permit, following a municipal decision that reallocated general parking spaces. The court rejected the appeal, reasoning that according to prevailing legal doctrine and consistent practice, reserving parking spaces on public ground for a specific person or business is impermissible, as no business owner has an inherent right to reserve public parking for clientele or staff, nor can such a claim be based on freedom of trade, and that provisions for parking relief for the disabled are already managed through the issuance of special permits based on medical certificates.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 107 Abs. 5 SSV; Complainant v. Municipality: Public Parking Reservation Denial: Leitsatz: · Parkfelder auf öffentlichem Grund. Art. 3 Abs. 4 SVG; Art. 107 Abs. 5 SSV. Nach herrschender Lehre und konstanter Praxis ist es unzulässig, Parkfelder auf öffentlichem Grund für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Geschäftsbetrieb zu reservieren.

Schlagwörter

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Reservationsrecht Parkplatzerstellungspflicht Parkbusse Wirtshausverbot öffentlicher Raum Niederlassungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Strassenwesen

Entscheiddatum: · 19.02.1991

Fallnummer: · RRE Nr. 378

LGVE: · 1991 III Nr. 6

Leitsatz: · Parkfelder auf öffentlichem Grund. Art. 3 Abs. 4 SVG; Art. 107 Abs. 5 SSV. Nach herrschender Lehre und konstanter Praxis ist es unzulässig, Parkfelder auf öffentlichem Grund für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Geschäftsbetrieb zu reservieren.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Mit Beschluss vom 9. Mai 1990 verfügte der Stadtrat die folgende Verkehrsanordnung: "Parkieren gestattet für Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder nördlich des Hauses . . ." Gleichzeitig verfügte der Stadtrat die Aufhebung der folgenden Verkehrsanordnungen: "Parkieren gegen Gebühr nördlich des Hauses, sechs Parkfelder für PW mit Parkuhren für maximal 60 Minuten, täglich von 07.00 bis 19.00 Uhr." Die Verkehrsanordnungen wurden im Kantonsblatt publiziert. Dagegen erhob X am 1. Juni 1990 beim Regierungsrat des Kantons Luzern fristgerecht Verwaltungsbeschwerde. Er beantragte, es seien zwei PW-Parkplätze in ein Parkverbotsfeld umzuwandeln, und es sei ihm die Sonderbewilligung zu erteilen, dass gehbehinderte Patienten seines Geschäfts während der Therapie für die Höchstdauer von einer Stunde ihr Fahrzeug auf dem Parkverbotsfeld abgestellt lassen dürften. Eventualiter seien zwei Parkplätze für Invalide zu errichten oder zu erhalten, und dem Beschwerdeführer sei die Sonderbewilligung zu erteilen, dass gehbehinderte Patienten seines Geschäfts während der Therapie ihr Fahrzeug auf den Parkplätzen für Invalide für die Höchstdauer von einer Stunde abstellen dürften. Es ist nicht ersichtlich, worauf der Beschwerdeführer seinen Anspruch stützen will. Nach der herrschenden Lehre und konstanter Praxis ist es unzulässig, Parkfelder auf öffentlichem Grund für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Geschäftsbetrieb zu reservieren. Kein Gewerbetreibender kann Anspruch erheben auf Reservierung von öffentlichen Parkplätzen für Kunden oder Personal. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht mit der Handels- und Gewerbefreiheit begründen. Diese beinhaltet kein besonderes Recht auf die Benützung einer öffentlichen Strasse, vor allem dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall die Erschliessung zu den verschiedenen Betrieben gewährleistet ist. Aus demselben Grund können auch keine Spezialbewilligungen zum Benützen öffentlicher Parkplätze abgegeben werden, über welche ein Geschäftsbetrieb nach eigenen Bedürfnissen verfügen kann. In Anwendung der Richtlinien der interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr werden den Gehbehinderten von der Stadtpolizei Luzern seit jeher Ausweise für Parkierungserleichterung abgegeben. Voraussetzung zur Erlangung dieses Ausweises ist ein entsprechendes Arztzeugnis.