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RRE Nr 23 • KG LU RRE Nr 23 KI-generiert

Appeal Review of Irreparable Disadvantage in Interlocutory Decision

Geschäftsnummer RRE Nr 23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative council reviewed an appeal concerning an interlocutory decision, focusing on whether the appeal caused an irreparable disadvantage under relevant procedural law, which can be either legal or factual in nature. A legal disadvantage exists if the issue cannot be rectified even by a favorable final decision, whereas a factual disadvantage requires a demonstrable, protectable interest in the immediate annulment or modification of the interim ruling.

Legislator-Regeste

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Appeal Review of Irreparable Disadvantage in Interlocutory Decision: Leitsatz: · Zwischenentscheid. Nicht wieder gutzumachender Nachteil. § 128 Absatz 2 und 3 VRG. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil kann rechtlicher und tatsächlicher Natur sein. Er ist rechtlicher Natur, wenn er auch bei einem günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann. Er ist tatsächlicher Natur, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung eines Zwischenentscheides besteht (BGE 106 Ia 234; LGVE 1992 II Nr. 48).

Schlagwörter

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Zwischenentscheid Verfahrensüberprüfung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Kognitionsbeschränkung Widerspruchsverfahren

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 Ia 234
Er ist tatsächlicher Natur, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung eines Zwischenentscheides besteht (BGE 106 Ia 234; LGVE 1992 II Nr.
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Verfahren

Entscheiddatum: · 04.01.1994

Fallnummer: · RRE Nr. 23

LGVE: · 1994 III Nr. 8

Leitsatz: · Zwischenentscheid. Nicht wieder gutzumachender Nachteil. § 128 Absatz 2 und 3 VRG. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil kann rechtlicher und tatsächlicher Natur sein. Er ist rechtlicher Natur, wenn er auch bei einem günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann. Er ist tatsächlicher Natur, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung eines Zwischenentscheides besteht (BGE 106 Ia 234; LGVE 1992 II Nr. 48).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: