Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RRE Nr 2073 • KG LU RRE Nr 2073 KI-generiert

Family Reunification Dwelling Requirement

Geschäftsnummer RRE Nr 2073
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative body reviewed an application for family reunification under immigration law, confirming that according to federal regulations, such authorization requires meeting specific prerequisites outlined in the relevant ordinance, particularly that the family must reside together in an appropriate dwelling. The court reasoned that the fundamental purpose of family reunification is to establish the family's center of life in the country of residence, meaning the approval is generally contingent upon all family members living together in a common household, although exceptions for partial reunification may exist if compelling reasons warrant them.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug. Art. 4 ANAG, Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 BVO. Einem Ausländer kann der Familiennachzug nur unter den Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 BVO bewilligt werden. Namentlich wird vorausgesetzt, dass die Familie zusammenwohnen wird. | Ausländerrecht

Schlagwörter

KI-generiert
Familiennachzug Residenzpflicht Familienangehörige ausländerrechtliche Wegweisung Zuweisung der Familienwohnung Adoptionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 4 ANAG
Leitsatz: · Familiennachzug. Art. 4 ANAG, Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 BVO. Einem Ausländer kann der Familiennachzug nur unter den Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 BVO bewilligt werden. Namentlich wird vorausgesetzt, dass die Familie zusammenwohnen wird.
Art. 39 Abs. 1 BVO
1 und Art. 39 Abs. 1 BVO.
Art. 39 Abs. 1 lit. b BVO
Art. 39 Abs. 1 lit. b BVO verlangt, dass die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Ausländerrecht

Entscheiddatum: · 09.07.1993

Fallnummer: · RRE Nr. 2073

LGVE: · 1993 III Nr. 1

Leitsatz: · Familiennachzug. Art. 4 ANAG, Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 BVO. Einem Ausländer kann der Familiennachzug nur unter den Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 BVO bewilligt werden. Namentlich wird vorausgesetzt, dass die Familie zusammenwohnen wird.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · 1. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 25. März 1931 (ANAG) entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Dies gilt auch für den Familiennachzug. Nach Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) kann die kantonale Fremdenpolizeibehörde dem Ausländer den Nachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die er zu sorgen hat, bewilligen. Art. 39 Abs. 1 BVO setzt weiter voraus, dass dem Ausländer der Familiennachzug nur dann bewilligt werden kann, wenn:

a. sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen;

b. die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat;

c. der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie hat und

d. die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist eine Wohnung angemessen, wenn sie den Anforderungen entspricht, die für Schweizer Bürger in der gleichen Gegend gelten. Mit der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer hat der Bundesrat bestimmte Mindestvoraussetzungen aufgestellt, welche die Kantone beachten müssen, bevor sie eine Bewilligung im Rahmen des Familiennachzuges erteilen. Mit dieser Verordnung werden die Kantone in ihrer Freiheit zur Ertei1ung von Aufenthaltsbewilligungen eingeschränkt. Verpflichtet werden sie hierzu nicht. Die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 38-40 BVO begründen noch keinen Anspruch auf Familiennachzug. 2. Art. 39 Abs. 1 lit. b BVO verlangt, dass die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat. Sinn und Zweck des Familiennachzuges ist die Zusammenführung der Familienmitglieder im gemeinsamen Haushalt. Somit soll der Lebensmittelpunkt der Familie sich am Wohnort in der Schweiz befinden. Der Lebensmittelpunkt der Familie liegt gemäss Weisungen des Bundesamtes für Ausländerfragen vom Januar 1993 in der Schweiz, wenn sich beide Ehepartner und alle Kinder, die ihrer Betreuung bedürfen, in unserem Land aufhalten werden. Der Familiennachzug wird deshalb in der Regel gemäss Rechtsprechung des Regierungsrates nur dann bewilligt, wenn alle Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben werden. In Ausnahmefällen, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, kann auch nur ein Teil der Familie nachgezogen werden. Das Ziel des Familiennachzuges kann aber nur sein, die ganze Familie im neuen Lebensmittelpunkt zusammenzuführen. Damit wird auch verstärkt gewährleistet, dass eine Eingliederung der Familienangehörigen in der Schweiz möglich und durchgeführt wird.