Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RRE Nr 1956 • KG LU RRE Nr 1956 KI-generiert

Family Reunification Financial Means Assessment SKöF Standard Application

Geschäftsnummer RRE Nr 1956
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The government council reviewed an appeal concerning family reunification for a foreign national, holding that the prerequisite for approval under Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO is the demonstration of sufficient financial means for the family's maintenance. The court reasoned that adhering to the guidelines of the Swiss Conference for Public Welfare (SKöF) is appropriate to ensure equal treatment and cover not just the absolute minimum needs but a social subsistence minimum, thereby preventing future welfare dependency where support calculations would default to the higher SKöF rates, justifying the use of these higher standards in the initial assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO, Art. 4 ANAG; Family Reunification Financial Means Assessment SKöF Standard Application: Leitsatz: · Familiennachzug. Erforderliche finanzielle Mittel. Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO. Ein Ausländer, der den Familiennachzug geltend machen will, muss über genügend finanzielle Mittel verfügen.

Schlagwörter

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Familiennachzug betreibungsrechtliches Existenzminimum finanzielle Mittel Sozialhilfebezug ausländische Staatsangehörige rechtsgleiche Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO
Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO.
Art. 4 ANAG
Dieser unerwünschten Nebenwirkung, deren Vermeidung im öffentlichen Interesse steht, ist im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens gestützt auf Art. 4 ANAG zu begegnen (Peter Kottusch, Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzuges von Ausländern, im Schweiz.
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Ausländerrecht

Entscheiddatum: · 06.07.1993

Fallnummer: · RRE Nr. 1956

LGVE: · 1993 III Nr. 2

Leitsatz: · Familiennachzug. Erforderliche finanzielle Mittel. Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO. Ein Ausländer, der den Familiennachzug geltend machen will, muss über genügend finanzielle Mittel verfügen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Dem Ausländer kann der Familiennachzug nur dann bewilligt werden, wenn er u. a. über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie verfügt (Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO). Die Vorinstanz hält sich bei der Beurteilung, ob genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SKöF). Damit ist auch eine rechtsgleiche Behandlung aller Gesuchsteller gewährleistet. Nach diesen Richtlinien sind die monatlichen Lebenshaltungskosten des Ausländers und der nachziehenden Familienmitglieder zu ermitteln. Die monatlichen Lebenshaltungskosten müssen durch das Einkommen gedeckt sein. Die Richtsätze der SKöF sollen nicht nur den unbedingt notwendigen Lebensbedarf, sondern ein soziales Existenzminimum sichern. Zur Ansicht, es sei das betreibungsrechtliche Existenzminimum heranzuziehen, kann bemerkt werden, dass damit von vornherein einem fürsorgerischen Risiko Vorschub geleistet würde. Tritt der Fürsorgefall ein, müssen die Leistungen wiederum nach Massgabe der höheren Ansätze des SKöF berechnet werden. Dieser unerwünschten Nebenwirkung, deren Vermeidung im öffentlichen Interesse steht, ist im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens gestützt auf Art. 4 ANAG zu begegnen (Peter Kottusch, Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzuges von Ausländern, im Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, ZBl 90/1989, S. 337ff.)