Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RRE Nr 193 • KG LU RRE Nr 193 KI-generiert

Untimely Appeal of Time-Limited Professional License Despite Deficient Notification

Geschäftsnummer RRE Nr 193
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative appeal concerning a professional license granted with a time limit was deemed inadmissible because the appeal was untimely, as the appellant, represented by counsel, failed to file within the statutory 20-day period, despite the initial decision lacking both grounds and a proper legal remedy instruction. The court reasoned that the appellant could not successfully rely on the deficient notification because their counsel, by consulting the applicable statute, should have recognized the error, which constituted a gross fault, and furthermore, the appellant had previously accepted the licensing terms, meaning the appeal challenging the time limit was late even when considering the lack of written reasoning, as the appellant was otherwise informed of the decision's basis and thus the initial administrative act became legally binding through non-appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fristgerechte Rechtsvorkehr. §§ 107 Absätze 1 und 2e, 110 Absatz 1c und e sowie 114 VRG. Auch ein mangelhaft eröffneter und nicht begründeter Entscheid kann in Rechtskraft erwachsen. | Verfahren

Schlagwörter

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Kanzleiversehen Eröffnung des Entscheids verspätete Vorbringen gesetzliche Grenzen Anwaltsverschulden verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 107 Abs. 1 und 2e VRG

Cited as the procedural requirement for the appeal body to rule on the merits, which was not met because the appeal was untimely.

§ 110 Absatz 1e VRG

Cited in the reasoning concerning the requirement for a decision to contain instructions on appeal, which was deemed irrelevant as the appeal was untimely.

§ 114 VRG

Cited in the reasoning regarding the principle that parties should not suffer a legal disadvantage due to defective notification, which was deemed inapplicable to deny reliance on the missing instruction of appeal.

§ 110 Absatz 1c VRG

Cited in the reasoning concerning the legal requirement for a decision to include justification, which was ultimately found not to prevent the decision from becoming final.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Verfahren

Entscheiddatum: · 14.02.2003

Fallnummer: · RRE Nr. 193

LGVE: · 2003 III Nr. 5

Leitsatz: · Fristgerechte Rechtsvorkehr. §§ 107 Absätze 1 und 2e, 110 Absatz 1c und e sowie 114 VRG. Auch ein mangelhaft eröffneter und nicht begründeter Entscheid kann in Rechtskraft erwachsen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · 2. Bevor die Rechtsmittelinstanz eine Beschwerde materiell beurteilen kann, hat sie von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Dieser setzt unter anderem eine fristgerechte Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 1 und 2e VRG). Mit Entscheid vom 14. Mai 2002 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur fachlich selbständigen und gewerbsmässigen Ausübung des Arztberufes erteilt und die Bewilligung bis zum 13. Mai 2004 befristet. Gemäss § 142 Absatz 1c VRG i.V.m. § 130 VRG können erstinstanzliche Entscheide der Departemente beim Regierungsrat innert 20 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden (vgl. ebenso § 2 Abs. 3 Gesundheitsgesetz).

Der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2002 enthielt jedoch keine Rechtsmittelbelehrung und keine Begründung. a. Gemäss § 110 Absatz 1e VRG hat ein Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung (ordentliches Rechtsmittel, Frist, Instanz) zu enthalten. § 114 VRG hält sodann ausdrücklich fest, dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung - wozu insbesondere auch eine fehlende, unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung zählt - kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vertrauensschutz nach Artikel 4 aBV (neu Art. 9 BV) darf einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen.

Diese Rechtsprechung ist allerdings an den Vorbehalt geknüpft worden, dass sich nur derjenige auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen kann, der deren Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Nur grobe Fehler einer Partei oder ihres Vertreters sollen aber dazu führen, eine falsche oder fehlende Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Der Vertrauensschutz versagt dementsprechend dann, wenn eine Partei oder ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung bereits durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätte erkennen können.

Nicht verlangt wird hingegen, dass neben dem Gesetzestext auch noch die einschlägige Rechtsprechung und Literatur hätte nachgeschlagen werden müssen (BGE 117 Ia 421 E. 2a S. 422, 116 Ib 141 E. 2 S. 145 und dort zitierte Entscheide; LGVE 2000 I Nr. 16, 1995 I Nr. 45, 1993 II Nr. 46; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 456). Der Beschwerdeführer war im hier in Frage stehenden Verfahren vor der Vorinstanz durch einen Anwalt vertreten. Dieser hätte das zulässige Rechtsmittel ohne weiteres durch blosses Konsultieren des Gesetzestextes erkennen können, weshalb sein Fehler als grob im Sinn der erwähnten Rechtsprechung zu betrachten ist.

Die Vorinstanz hat den Entscheid vom 14. Mai 2002 zwar direkt dem Beschwerdeführer und nicht seinem Rechtsvertreter zugestellt. Dieser wurde jedoch vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2002 darauf aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht mit Erfolg auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung berufen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Befristung der Bewilligung im Entscheid vom 14. Mai 2002 vorgängig ausdrücklich akzeptiert hat (vgl. vorinstanzliche Akten). Soweit der Beschwerdeführer die Befristung der Bewilligung beanstandet, erfolgt die Beschwerde somit verspätet. b.

Daran ändert auch die fehlende Begründung des Entscheids der Vorinstanz vom 14. Mai 2002 nichts. § 110 Absatz 1c VRG verlangt zwar für die Ausfertigung eines Entscheids eine Begründung, bestehend aus einer kurz gefassten Darstellung des Sachverhalts, den Anträgen der Parteien sowie den Erwägungen. Dies entspricht weitgehend den vom Bundesgericht zu Artikel 4 aBV (neu Art. 29 Abs. 2 BV) entwickelten Grundsätzen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung ergeben sich aus der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Interessen des Betroffenen.

Durch die angemessene Begründung des Entscheids soll dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Tragweite eines Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 119 Ia 264 E. 4d S. 269). Ein Anspruch auf eine ausführliche schriftliche Begründung besteht nicht (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149, 123 I 31 E. 2c S. 34).

Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn der Betroffene beim Fehlen kantonalrechtlicher Vorschriften für eine schriftliche Begründung anderweitig von den Gründen, die zum Entscheid geführt hatten, Kenntnis erhalten hat, oder wenn er sonstwie in der Lage ist (z.B. aufgrund vorausgegangener Verhandlungen, Sitzungsprotokollen oder des offen zutage liegenden Beweisergebnisses), klar zu erkennen, weshalb der Entscheid auf diese und nicht eine andere Weise gefällt worden ist (BGE 104 Ia 201 E. 5g S. 213; ZBl 90/1989 S. 148 f.). Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Rechtsmittelinstanz weiterziehen kann (BGE 117 Ib 64 E. 4 S. 86;

LGVE 2000 III Nr. 12). Die gleichen Überlegungen müssen gelten, wenn eine schriftliche Begründung kantonalrechtlich verlangt ist, diese knapp ausfällt, der Betroffene jedoch aus den oben genannten Gründen weiss, weshalb der Entscheid erfolgte (LGVE 1999 II Nr. 3 E. 4b). Der angefochtene Entscheid vom 14. Mai 2002 enthält keine Begründung. Von Bedeutung ist jedoch, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld des Entscheids über die Art der beabsichtigten Bewilligungserteilung orientiert worden war und Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern. Mit Schreiben vom 3.

Mai 2002 hat er sich zudem ausdrücklich mit einer Supervision einverstanden erklärt. Gegenüber der Instruktionsinstanz hat der Beschwerdeführer ausserdem erklärt, dass er die Auflagen in der Bewilligungserteilung akzeptiert habe. Der Beschwerdeführer wusste somit, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2002 das Ergebnis der vorangegangenen Abklärungen war. Er war aufgrund der gesamten Umstände durchaus in der Lage zu erkennen, aus welchen Gründen und Überlegungen die Vorinstanz die Auflagen in der Bewilligungserteilung vorgenommen hatte, und hätte den Entscheid in voller Kenntnis dieser Gründe anfechten können.

Hinzu kommt, dass fehlerhafte Verwaltungsakte regelmässig bloss anfechtbar und nicht nichtig sind. Diese werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 104 Ia 172 E. 2c S. 176; Gadola, a.a.O., S. 453). Der Entscheid der Vorinstanz ist damit - wie bereits unter Erwägung 2a ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen. c. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2002 verspätet ist, weshalb nicht darauf einzutreten ist. (Das Verwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 14.

Juli 2003 ab, soweit es darauf eintrat.)