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RRE Nr 1880 • KG LU RRE Nr 1880 KI-generiert

Denial of Administrative Appeal Due to Untimely Cost Advance Payment

Geschäftsnummer RRE Nr 1880
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative ruling denied entry into the administrative appeal because the required cost advance, mandated by law to secure official costs, was not paid within the set deadline, even though the appeal could not proceed ex officio without it. The court reasoned that for the deadline to be met when using a bank transfer, the crucial factor is the date the bank processes the transfer and transmits the instruction, not the date the party instructed the bank, and since the payment only credited the state account after the deadline, the party was deemed responsible for the bank's failure to meet the timeframe, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenvorschuss. Fristwahrung. § 195 VRG. Für die Wahrung der Zahlungsfrist ist die Überweisung der Bank massgebend und nicht der Zeitpunkt, wann sie beauftragt worden ist. | Verfahren

Schlagwörter

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verspäteter Kostenvorschuss Vorschuss Verwaltungskosten Bankenrecht nachträglicher Rechtsvorschlag Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 195 Abs. 2 VRG

The authority did not enter into the merits of the administrative appeal because the cost deposit was not paid within the set deadline.

§ 195 Abs. 1 VRG

Cited as the legal basis allowing the authority to demand a cost deposit to secure official costs.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Verfahren

Entscheiddatum: · 03.09.1996

Fallnummer: · RRE Nr. 1880

LGVE: · 1996 III Nr. 6

Leitsatz: · Kostenvorschuss. Fristwahrung. § 195 VRG. Für die Wahrung der Zahlungsfrist ist die Überweisung der Bank massgebend und nicht der Zeitpunkt, wann sie beauftragt worden ist.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · 1. Nach § 195 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann die Behörde von der Partei, die ein Verfahren einleitet und kostenpflichtig werden kann, einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen. Leistet diese den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der eingeräumten Frist nicht und ist das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen, braucht die Behörde auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten (§ 195 Abs. 2 VRG). 2. Das instruierende Departement forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 1996 auf, der Staatskasse des Kantons Luzern bis zum 10. Mai 1996 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu überweisen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wurde dem Konto der Staatsbuchhaltung erst am 17. Mai 1996 gutgeschrieben. a. Das Bundesgericht hat in BGE 118 Ia 8ff. gestützt auf die Fristwahrungsregeln des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), die mit den entsprechenden Bestimmungen des VRG im wesentlichen übereinstimmen, ausgeführt, dass bei Benützung des Sammelauftragsdienstes der PTT durch eine Bank die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses dann gewahrt ist, wenn einerseits spätestens der letzte Tag der festgesetzten Frist als Fälligkeitsdatum eingesetzt ist und andererseits der Datenträger innert dieser Frist der Post übergeben wird.

b. Aus der vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Belastungsanzeige der Bank vom 14. Mai 1996 geht hervor, dass diese den Betrag von Fr. 800.- erst am 14. Mai 1996 dem Konto des Beschwerdeführers belastete und damit auch erst dann der Post übermittelte. Damit steht fest, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht gewahrt wurde. Ob die Bank den Zahlungsauftrag allenfalls verschuldet zu spät ausgeführt hat, kann vorliegend offen bleiben, denn dem Beschwerdeführer ist das Verhalten der Bank, die als seine Hilfsperson handelte, zuzurechnen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Hinweis in der Belastungsanzeige "Gemäss Vergütungs-Auftrag vom 08.05.96"¿ nicht heisst, dass der Bank der Auftrag tatsächlich am 8. Mai 1996 zugegangen ist. Es ist durchaus möglich und nicht unüblich, dass ein Zahlungsauftrag zwar ein bestimmtes Datum trägt, tatsächlich aber erst später abgeschickt oder der Bank persönlich ausgehändigt wird. Im zu beurteilenden Fall kann dies ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Da für die Einhaltung der Frist, wie dargelegt, die Überweisung der Bank massgeblich ist und nicht der Zeitpunkt, wann sie beauftragt worden ist, erübrigt es sich allerdings, hier auf diesen Umstand weiter einzugehen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermag, dass er den Kostenvorschuss innert der ihm gesetzten Frist bezahlt hat, ist auf die Verwaltungsbeschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.