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RRE Nr 18 • KG LU RRE Nr 18 KI-generiert

Administrative Council Ruling on Cross-Municipal Planning Discrepancy

Geschäftsnummer RRE Nr 18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative council ruled on a building development plan issue, finding that a development plan, intended to establish uniform regulations within a defined perimeter, generally cannot contain two different rules for the same matter unless objectively warranted. When two municipalities conduct cross-municipal special use planning, local planning autonomy must yield to an overall planning perspective; consequently, it was deemed inappropriate to set an energy standard for one building area within one municipality that differed from 26 other adjacent building areas in the neighboring municipality forming a planning unit, absent any discernible objective reason for distinct energy requirements.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bebauungsplanung. Kommunale Planungsautonomie. §§ 17 Absatz 1b und 65ff. PBG. Der Bebauungsplan ist ein in sich geschlossenes Planungsinstrument, mit dem für einen bestimmten Perimeter einheitliche Bebauungsvorschriften angestrebt werden. In einem Bebauungsplan können daher grundsätzlich für die gleiche Sachfrage nicht zwei unterschiedliche Regelungen getroffen werden, es sei denn, solches sei aus sachlichen Gründen in einem konkreten Fall geboten. Führen zwei Gemeinden gemeinsam eine gemeindeübergreifende Sondernutzungsplanung durch, hat deshalb die kommunale Planungsautonomie zugunsten einer planerischen Gesamtsicht zurückzustehen. Ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum energetisch unterschiedliche Anforderungen erfüllt werden müssten, ist es unzweckmässig, in einem solchen Fall in benachbarten, aber nicht in der gleichen Gemeinde befindlichen Baubereichen, die eine planerische Einheit bilden, für einen einzigen Baubereich in der einen Gemeinde einen von den übrigen 26 Baubereichen in der andern Gemeinde abweichenden Energiestandard festzulegen. | Planungs- und Baurecht

Schlagwörter

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Bauplan Verwaltungseinheiten Gemeindeautonomie Bauordnung städtebauliches Problem Ausnahmebewilligung bei der Baubewilligung
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Planungs- und Baurecht

Entscheiddatum: · 10.01.2012

Fallnummer: · RRE Nr. 18

LGVE: · 2012 III Nr. 18

Leitsatz: · Bebauungsplanung. Kommunale Planungsautonomie. §§ 17 Absatz 1b und 65ff. PBG. Der Bebauungsplan ist ein in sich geschlossenes Planungsinstrument, mit dem für einen bestimmten Perimeter einheitliche Bebauungsvorschriften angestrebt werden. In einem Bebauungsplan können daher grundsätzlich für die gleiche Sachfrage nicht zwei unterschiedliche Regelungen getroffen werden, es sei denn, solches sei aus sachlichen Gründen in einem konkreten Fall geboten. Führen zwei Gemeinden gemeinsam eine gemeindeübergreifende Sondernutzungsplanung durch, hat deshalb die kommunale Planungsautonomie zugunsten einer planerischen Gesamtsicht zurückzustehen. Ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum energetisch unterschiedliche Anforderungen erfüllt werden müssten, ist es unzweckmässig, in einem solchen Fall in benachbarten, aber nicht in der gleichen Gemeinde befindlichen Baubereichen, die eine planerische Einheit bilden, für einen einzigen Baubereich in der einen Gemeinde einen von den übrigen 26 Baubereichen in der andern Gemeinde abweichenden Energiestandard festzulegen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Bebauungsplanung. Kommunale Planungsautonomie. §§ 17 Absatz 1b und 65ff. PBG. Der Bebauungsplan ist ein in sich geschlossenes Planungsinstrument, mit dem für einen bestimmten Perimeter einheitliche Bebauungsvorschriften angestrebt werden. In einem Bebauungsplan können daher grundsätzlich für die gleiche Sachfrage nicht zwei unterschiedliche Regelungen getroffen werden, es sei denn, solches sei aus sachlichen Gründen in einem konkreten Fall geboten. Führen zwei Gemeinden gemeinsam eine gemeindeübergreifende Sondernutzungsplanung durch, hat deshalb die kommunale Planungsautonomie zugunsten einer planerischen Gesamtsicht zurückzustehen. Ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum energetisch unterschiedliche Anforderungen erfüllt werden müssten, ist es unzweckmässig, in einem solchen Fall in benachbarten, aber nicht in der gleichen Gemeinde befindlichen Baubereichen, die eine planerische Einheit bilden, für einen einzigen Baubereich in der einen Gemeinde einen von den übrigen 26 Baubereichen in der andern Gemeinde abweichenden Energiestandard festzulegen. (Regierungsrat, 10. Januar 2012, Nr. 18)