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RRE Nr 1674 • KG LU RRE Nr 1674 KI-generiert

Denial of Salary Step Increase Due to On-Duty Intoxication

Geschäftsnummer RRE Nr 1674
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative appeal concerned the denial of a standard salary step increase based on insufficient performance or conduct, as stipulated by law. The appellant did not dispute that he had consumed alcohol while on duty and appeared intoxicated, behavior and resultant work that were deemed unsatisfactory. The court reasoned that the material prerequisite for denying the step increase is unsatisfactory performance or conduct, and since the employee's poor performance due to intoxication was objectively demonstrated, the denial of the raise was justified, irrespective of whether the insufficiency stemmed from personal fault or an "unavoidable" illness like alcoholism, as performance must be judged solely on objective criteria.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verweigerung des ordentlichen Stufenanstiegs. § 30 Abs. 3 PG. Es ist nicht von Bedeutung, ob die ungenügende Leistung eines Mitarbeiters, dem der ordentliche Stufenanstieg verweigert wird, auf ein persönliches Verschulden zurückzuführen ist oder nicht. | Personalrecht

Schlagwörter

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persönliche Erfüllung Aufbesserung der Löhne übermässige Vergütung Lohnrückstand Leistungslohn ungerechtfertigte Entlassung
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Personalrecht

Entscheiddatum: · 15.06.1993

Fallnummer: · RRE Nr. 1674

LGVE: · 1993 III Nr. 12

Leitsatz: · Verweigerung des ordentlichen Stufenanstiegs. § 30 Abs. 3 PG. Es ist nicht von Bedeutung, ob die ungenügende Leistung eines Mitarbeiters, dem der ordentliche Stufenanstieg verweigert wird, auf ein persönliches Verschulden zurückzuführen ist oder nicht.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Materielle Voraussetzung für die Verweigerung des ordentlichen Stufenanstiegs ist Ungenügen in Leistung oder Verhalten (§ 30 PG). Im angefochtenen Entscheid wird dem Beschwerdeführer einzig eine ungenügende Leistung vorgeworfen. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Verwaltungsbeschwerde nicht, dass er während der Arbeitszeit verschiedentlich Alkohol getrunken hat und betrunken war. Ein solches Verhalten und die Leistungen eines betrunkenen Mitarbeiters können nicht zufriedenstellen. Ob dem Beschwerdeführer ein persönliches Verschulden vorgeworfen werden kann oder ob seine Alkoholsucht auf eine "unverschuldete" Krankheit zurückzuführen ist, muss nicht geprüft werden. Der Stufenanstieg kann ihm nur gewährt werden, wenn er die von ihm erwartete Leistung zufriedenstellend erbracht hat. Bei ungenügender Leistung ist ihm der Stufenanstieg auch dann zu verweigern, wenn sein Ungenügen auf eine unverschuldete Krankheit zurückzuführen ist. Die Leistung ist ausschliesslich nach objektiven Kriterien zu beurteilen, d. h. es spielt keine Rolle, ob ein Ungenügen auf ein Nichtkönnen oder Nichtwollen zurückzuführen ist (Botschaft zum PG, GR 1986, S. 617 und 629).