Challenge to Extension of Municipal Inheritance Tax Abolition Initiative Processing Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a challenge to a decision extending the processing period for a municipal initiative aimed at abolishing an inheritance tax for descendants by fifteen months. The court reasoned that an appeal against the extension of the processing deadline for a municipal initiative is permissible as a complaint regarding voting rights, as the initiative right itself is a political right that can be challenged under the relevant law, specifically citing the provision allowing appeals for other irregularities in the handling of popular petitions. Furthermore, the court determined that the two individuals who filed the appeal, being members of the initiative committee and signatories of the initiative, possessed the requisite standing to bring the complaint due to their heightened interest in the timely submission of the initiative to a vote, thereby filling a gap in the legislation regarding standing for this specific type of appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichStimmrechtsbeschwerde. Erstreckung der Behandlungsfrist einer Gemeindeinitiative. § 162 StRG. Bei Gemeindeinitiativen ist die Stimmrechtsbeschwerde gegen die Erstreckung der Behandlungsfrist zulässig. Zur Beschwerde berechtigt sind auf jeden Fall das Initiativkomitee und die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner einer Gemeindeinitiative. | Volksrechte
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KI-generiertThis provision is cited as the specific legal basis for the admissibility of the appeal concerning irregularities in the handling of the popular initiative.
This provision is cited in relation to determining the standing of the appellants by analogy.
This provision is cited to confirm that the appeal was filed within the prescribed deadline.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Regierungsrat
Abteilung: · -
Rechtsgebiet: · Volksrechte
Entscheiddatum: · 16.12.2003
Fallnummer: · RRE Nr. 1652
LGVE: · 2003 III Nr. 3
Leitsatz: · Stimmrechtsbeschwerde. Erstreckung der Behandlungsfrist einer Gemeindeinitiative. § 162 StRG. Bei Gemeindeinitiativen ist die Stimmrechtsbeschwerde gegen die Erstreckung der Behandlungsfrist zulässig. Zur Beschwerde berechtigt sind auf jeden Fall das Initiativkomitee und die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner einer Gemeindeinitiative.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · 1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters vom 5. September 2003, mit welchem dieser dem Gemeinderat die Frist zur Behandlung der Initiative für die Abschaffung der Nachkommenserbschaftssteuer um 15 Monate erstreckt hat. Sie ist entsprechend der Auskunft der Vorinstanz als allgemeine Aufsichtsbeschwerde bezeichnet. Wie eine solche Eingabe zu qualifizieren ist, ist von Amtes wegen zu prüfen. Dabei ist ihr Inhalt und nicht ihre Bezeichnung massgebend. a. Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Erstreckung der Behandlungsfrist für die von ihnen lancierte Gemeindeinitiative und verlangen, dass die Initiative den Stimmberechtigten rasch zur Abstimmung unterbreitet wird. Sie machen damit sinngemäss geltend, das Vorgehen des Regierungsstatthalters sei unzulässig, und die von ihm bewilligte Fristverlängerung verletze ihre politischen Rechte. Zu den politischen Rechten, deren Verletzung mit Stimmrechtsbeschwerde gerügt werden kann, gehört auch das Initiativrecht (ZBl 88/1987 S. 464 E. 3), und zwar in kantonalen wie in kommunalen Angelegenheiten (BGE 120 Ia 194 E. 1a S. 196 mit Hinweisen). Bei Volksbegehren ist die Stimmrechtsbeschwerde gemäss den in § 162 Absatz 1a-e des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) aufgezählten Gründen zulässig. Im vorliegenden Fall kommt einzig eine Beschwerde nach § 162 Absatz 1e StRG in Frage. Gemäss dieser Bestimmung ist die Stimmrechtsbeschwerde bei Volksbegehren wegen andern (als den in den Unterabsätzen a-d genannten) Unregelmässigkeiten bei der Behandlung von Volksbegehren zulässig. Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat (§§ 158 und 167 StRG). Die Eingabe ist damit grundsätzlich als Stimmrechtsbeschwerde entgegenzunehmen.
b. Die Beschwerde wurde von den zwei Personen, die sie unterschrieben haben, unter der Bezeichnung "Komitee Gemeindeinitiativen" eingereicht. Unklar ist, ob damit das Initiativkomitee gemeint ist. In den Akten findet sich keine Vollmacht eines Komitees. Unter diesen Umständen sind die beiden Unterzeichner der Eingabe persönlich als Beschwerdeführer zu betrachten. Beide sind in der Gemeinde stimmberechtigt, beide sind Mitglied des Initiativkomitees zur Abschaffung der Nachkommenserbschaftssteuer, und beide sind Unterzeichner der Initiative. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach § 162 Absatz 3 StRG. Für jeden einzelnen Beschwerdegrund gemäss § 162 Absatz 1a-d StRG werden in § 162 Absatz 3a-d StRG die jeweils Beschwerdeberechtigten genannt. Für den Beschwerdegrund von § 162 Absatz 1e StRG fehlt jedoch eine entsprechende Bestimmung über die Beschwerdeberechtigten. Bezüglich der Beschwerdelegitimation zu § 162 Absatz 1e StRG enthält das Stimmrechtsgesetz insofern eine Lücke. Diese ist in dem Sinn auszufüllen, als die von der behaupteten Unregelmässigkeit Betroffenen als zur Beschwerde befugt zu betrachten sind. Dies geschieht in Analogie zu den andern Beschwerdegründen und den jeweils Beschwerdeberechtigten (vgl. § 162 Abs. 1 und 2 StRG). Daraus folgt, dass auf jeden Fall das Initiativkomitee und jeder Unterzeichner beschwerdelegitimiert sind (vgl. analog § 162 Abs. 3d StRG). Es kann offen bleiben, ob auch jeder Stimmberechtigte der Gemeinde legitimiert wäre (vgl. § 162 Abs. 3a StRG). Als Unterzeichner der Gemeindeinitiative haben die beiden Beschwerdeführer ein erhöhtes Interesse daran, dass die Initiative zur Abschaffung der Nachkommenserbschaftssteuer möglichst rasch zur Abstimmung kommt. Dies rechtfertigt ihre Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht (§ 162 Abs. 2 StRG). Auf die Stimmrechtsbeschwerde ist daher einzutreten.