Appeal Dismissal Due to Untimely Filing Despite Erroneous Extension
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative board dismissed an appeal because it was filed after the statutory 20-day appeal period expired, despite the appellant's representative relying on an extension improperly granted by the lower authority. The court reasoned that statutory deadlines generally cannot be extended under the relevant procedural law unless specific conditions like the party's incapacitation are met, and the conditions for re-establishing a missed deadline were absent; furthermore, the representative, being a legal professional, had a heightened duty of care and was deemed to know that an extension of a statutory appeal deadline by an authority is legally impermissible, thus precluding the protection of reliance on the incorrect administrative information based on the principle of good faith.
Legislator-Regeste
AmtlichFristwahrung; Treu und Glauben. Artikel 4 BV; §§ 35 Absatz 1 und 36 Absatz 1 VRG. Eine gesetzliche Frist kann grundsätzlich nicht erstreckt werden. Das Vertrauen des Rechtsvertreters einer Partei in die durch eine Behörde unzulässigerweise gewährte Fristerstreckung ist nicht in jedem Fall zu schützen. | Verfahren
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for concluding that the extension of the statutory deadline granted by the lower authority was unlawful.
Cited to explain why reinstatement of the missed deadline was not an option.
Cited as the source of the principle of good faith, which was analyzed in relation to protecting reliance on the incorrect administrative statement.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Regierungsrat
Abteilung: · -
Rechtsgebiet: · Verfahren
Entscheiddatum: · 03.11.1998
Fallnummer: · RRE Nr. 1621
LGVE: · 1998 III Nr. 4
Leitsatz: · Fristwahrung; Treu und Glauben. Artikel 4 BV; §§ 35 Absatz 1 und 36 Absatz 1 VRG. Eine gesetzliche Frist kann grundsätzlich nicht erstreckt werden. Das Vertrauen des Rechtsvertreters einer Partei in die durch eine Behörde unzulässigerweise gewährte Fristerstreckung ist nicht in jedem Fall zu schützen.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte die Aufsichtsbeschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von 20 Tagen beim Regierungsrat ein. Er berief sich dabei auf eine durch die Vorinstanz gewährte Fristerstreckung. Auf die Beschwerde ist jedoch aus folgenden Gründen nicht einzutreten: a. Die Rechtsmittelfrist von 20 Tagen ist eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen können grundsätzlich nicht erstreckt werden. Gemäss § 35 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) kann die Behörde gesetzlich bestimmte Fristen nur erstrecken, wenn die betroffene Partei oder ihr Vertreter während des Fristenlaufes stirbt oder handlungsunfähig wird. Diese Voraussetzungen von § 35 Absatz 1 VRG waren vorliegend zweifelsohne nicht erfüllt. Demzufolge hat die Vorinstanz unzulässigerweise eine Fristerstreckung eingeräumt.
b. Die zwanzigtägige Rechtsmittelfrist war im Zeitpunkt der Einreichung der Aufsichtsbeschwerde klar versäumt. Gemäss § 36 Absatz 1 VRG kann die Behörde versäumte Fristen und Termine wiederherstellen, wenn die betroffene Partei oder ihr Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln, und innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch einreicht und gleichzeitig das Versäumnis nachholt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Eine Wiederherstellung der versäumten Frist steht demnach nicht zur Diskussion. c. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus der unzulässig gewährten Beschwerdefristverlängerung etwas zu ihren Gunsten ableiten kann oder, anders formuliert, ob das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die unrichtige Auskunft der Vorinstanz zu schützen ist.
Der Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich unmittelbar aus Artikel 4 BV, ist für die gesamte staatliche Tätigkeit massgebend und schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Auskünfte. Eine unrichtige Auskunft kann eine Vertrauensgrundlage bilden und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Rechtswirkung haben. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte. Dabei kommt es entscheidend auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Adressaten an. An die Sorgfaltspflicht Rechtskundiger sind erhöhte Anforderungen zu stellen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in BGE 114 I a 109 E. 2d/bb (Pra 78/1989 Nr. 75 S. 263) unmissverständlich festgehalten, dass grundsätzlich jeder Jurist wissen müsse, dass keine Behörde eine gesetzliche Beschwerdefrist erstrecken könne (vgl. auch BGE 106 I a 17 f.; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz 553 und 573). Mit Schreiben vom 14. September 1998 teilte der Vertreter der Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass eine Fristerstreckung eingeräumt werde. Der unterzeichnende Vertreter der Vorinstanz ist unbestrittenermassen nicht Jurist. Demgegenüber ist der Auskunftsempfänger Rechtsanwalt und Notar. Aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte deshalb der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bemerken sollen, dass ihm vom Vertreter der Vorinstanz in unzulässiger Weise eine Fristerstreckung eingeräumt worden war. Bei dieser Sachlage ist das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die unrichtige Auskunft der Vorinstanz nicht zu schützen.