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RRE Nr 1541 • KG LU RRE Nr 1541 KI-generiert

Withdrawal of Foreign Driving License After Failed Control Drive and Denial of Suspensive Effect

Geschäftsnummer RRE Nr 1541
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative council considered an appeal concerning the withdrawal of a foreign driving license following the failure of a mandatory control drive under the relevant traffic ordinance, addressing the issue of granting suspensive effect to the decision. The court reasoned that the withdrawal of a foreign license due to failing a control drive equates to a protective withdrawal (Sicherungsentzug) aimed at safeguarding general traffic safety by removing unfit drivers, and therefore, the public interest in immediate execution to protect life, limb, and health prevails, meaning suspensive effect is generally not granted in such cases, consistent with established practice for protective license withdrawals.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aberkennung eines ausländischen Führerausweises. § 131 VRG; Artikel 24a Absatz 2 VZV. Bei der Aberkennung eines ausländischen Führerausweises wegen Nichtbestehens einer Kontrollfahrt gestützt auf Artikel 24a Absatz 2 VZV kann die aufschiebende Wirkung grundsätzlich nicht gewährt werden. | Strassenverkehrsrecht

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Entzug der aufschiebenden Wirkung ausländischer Entscheid öffentliche Sicherheit begründeter Entscheid Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 Ib 158
Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann deshalb nach ständiger Praxis und Rechtsprechung bei einem Sicherungsentzug grundsätzlich die aufschiebende Wirkung nicht gewährt werden (BGE 115 Ib 158 und 107 Ib 395ff.).
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Strassenverkehrsrecht

Entscheiddatum: · 09.07.1996

Fallnummer: · RRE Nr. 1541

LGVE: · 1996 III Nr. 5

Leitsatz: · Aberkennung eines ausländischen Führerausweises. § 131 VRG; Artikel 24a Absatz 2 VZV. Bei der Aberkennung eines ausländischen Führerausweises wegen Nichtbestehens einer Kontrollfahrt gestützt auf Artikel 24a Absatz 2 VZV kann die aufschiebende Wirkung grundsätzlich nicht gewährt werden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung bedingt im allgemeinen die Abwägung öffentlicher Interessen des Gemeinwesens und privater Interessen. Als öffentliche Interessen fallen insbesondere ernstliche Gefährdungen von polizeilichen Schutzgütern (Leben, Leib, Gesundheit) in Betracht, aber auch andere Gesichtspunkte. So gesehen ist die aufschiebende Wirkung für den Warnungsentzug des Führerausweises grundsätzlich angebracht, nicht dagegen für den Sicherungsentzug (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 244). Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises wegen Nichtbestehens einer Kontrollfahrt gestützt auf Art. 24a Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) kommt einem Sicherungsentzug gleich (Art. 30 sowie Art. 45 Abs. 1 VZV), weshalb dieselben Kriterien und Überlegungen wie beim Sicherungsentzug anzuwenden sind. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV besteht der Sinn und Zweck der Sicherungsentzüge darin, unfähige und ungeeignete Führer aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit und zu ihrem eigenen Schutze vom öffentlichen Strassenverkehr fernzuhalten. Sie werden dann verfügt, wenn der Führer aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist. Sicherungsentzüge bezwecken somit den Schutz der Öffentlichkeit und sind daher in der Regel sofort zu vollstrecken. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann deshalb nach ständiger Praxis und Rechtsprechung bei einem Sicherungsentzug grundsätzlich die aufschiebende Wirkung nicht gewährt werden (BGE 115 Ib 158 und 107 Ib 395ff.). Dasselbe muss grundsätzlich - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles - auch für die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises gelten.