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RRE Nr 1517 • KG LU RRE Nr 1517 KI-generiert

Real Estate Capital Gains Tax Hardship Reduction Requirements

Geschäftsnummer RRE Nr 1517
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative council confirmed that a reduction of the capital gains tax on real estate requires an established link between the hardship being claimed and the specific property sale triggering the tax liability, as stipulated by statute allowing for relief in cases of severe hardship or necessity. The court reasoned that a hardship or necessity must stem from extraordinary circumstances, typically meaning the seller's overall financial situation is worse after the sale than before, or that the sale was forced by largely unavoidable external circumstances or followed by unforeseeable events significantly worsening the seller's finances; otherwise, the seller is generally expected to forgo the sale if the proceeds alone are insufficient to cover the tax, preventing economic rehabilitation at the expense of the state.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuererlass. § 31 Abs. 3 GGStG. Ein Erlass der Grundstückgewinnsteuer setzt voraus, dass zwischen dem Härtefall und dem die Grundstückgewinnsteuer auslösenden Grundstückverkauf ein Zusammenhang besteht. | Grundstückgewinnsteuer

Schlagwörter

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Grundstückgewinnsteuer finanzielle Verhältnisse Kapitalherabsetzung Steuerpflicht unbewegliches Vermögen Steuerabzug
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Grundstückgewinnsteuer

Entscheiddatum: · 14.06.1991

Fallnummer: · RRE Nr. 1517

LGVE: · 1991 III Nr. 17

Leitsatz: · Steuererlass. § 31 Abs. 3 GGStG. Ein Erlass der Grundstückgewinnsteuer setzt voraus, dass zwischen dem Härtefall und dem die Grundstückgewinnsteuer auslösenden Grundstückverkauf ein Zusammenhang besteht.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · § 31 Abs. 3 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer vom 31. Oktober 1961 (GGStG) lautet: "Bei ausgesprochenen Härtefällen oder wenn der Steuerpflichtige durch die Zahlung der Grundstückgewinnsteuer in eine Notlage versetzt würde, kann der Gemeinderat für den Gemeindeanteil, das Finanzdepartement für den Staatsanteil Zahlungserleichterungen, Stundung, teilweisen oder gänzlichen Erlass gewähren." Für die Gewährung eines Steuererlasses setzt das Gesetz ausserordentliche Umstände, die einen Härtefall oder eine Notlage begründen, voraus. Zwischen einem geltend gemachten Härtefall und dem die Grundstückgewinnsteuer auslösenden Grundstückverkauf muss zudem ein Zusammenhang bestehen. Nur wenn die finanzielle Situation nach dem Verkauf, der die Steuer auslöst, gesamthaft betrachtet schlechter als vorher ist, kann ein Härtefall bejaht werden. Eine weniger strenge Praxis würde dazu verleiten, sich mit Grundstückverkäufen zu Lasten des Staates und zugunsten anderer Gläubiger wirtschaftlich zu sanieren. Auf den ersten Blick scheint es merkwürdig, dass die Besteuerung eines Gewinnes überhaupt einen Härtefall oder eine Notlage auslösen kann. Reichen die finanziellen Mittel des Verkaufes nicht zur Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer, so steht es dem Verkäufer in der Regel frei, auf den Grundstückverkauf zu verzichten. In zwei Ausnahmefällen darf dem Steuerpflichtigen nicht vorgehalten werden, dass er den Grundstückverkauf getätigt hat:

- Äussere Umstände, die zum überwiegenden Teil nicht selbst verschuldet sind, zwingen den Steuerpflichtigen zum Verkauf.

- Nach dem Verkauf des Grundstücks treten nicht voraussehbare Umstände ein, die die finanzielle Situation des Verkäufers entscheidend verschlechtern.