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RRE Nr 1509 • KG LU RRE Nr 1509 KI-generiert

Administrative Body's Penal Threat in Psychiatric Evaluation Resistance Overturned

Geschäftsnummer RRE Nr 1509
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative body reviewed a decision that threatened the appellant with detention or a fine under the Penal Code for resisting a psychiatric evaluation, which was an interim decision in proceedings regarding the revocation of a medical practice license. The court reasoned that the general enforcement provision for non-compliance with orders, which allows for threats under the Penal Code, does not apply to resistance against a medical examination because a specific provision, referencing the section governing witness non-compliance, governs such situations. This specific rule mandates that the authority must first impose an administrative fine before escalating to a threat of penal sanction for continued disobedience, making the lower body's immediate threat of penal sanction disproportionate and thus legally incorrect.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vollstreckungsverfahren. Strafandrohung bei unberechtigter Widersetzung gegen medizinische Begutachtung. §§ 86, 98 Absatz 3 und 211 VRG. § 86 VRG, auf den die Regelung über die medizinische Begutachtung in § 98 Absatz 3 VRG verweist, regelt die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens oder einer unberechtigten Aussageverweigerung abschliessend. Die Vollstreckungsnorm von § 211 VRG gelangt daher bei unberechtigter Widersetzung gegen eine medizinische Begutachtung nicht zur Anwendung. | Verfahren

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Widerruf Durchsetzungshaft Strafmassüberprüfung Drohung gegen Behörden und Beamte Ärztliche Untersuchung Verwaltungskonformität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 98 Absatz 3 VRG

Cited as the special norm governing the consequences of refusing a medical examination, which applies instead of the general enforcement norm.

§ 86 VRG

Cited as the rule whose procedure (including the threat of sanctions) must be followed when refusing a medical examination, as specified in § 98 Abs. 3 VRG.

§ 86 Absatz 2 VRG

Cited to explain the procedural step (threat of sanction) that follows the imposition of an administrative fine when testimony is further refused.

Artikel 292 des Strafgesetzbuches

Cited as the basis for the threat of custody or fine for disobedience, which was deemed incorrectly applied by the lower court in the dispositive reasoning.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Verfahren

Entscheiddatum: · 18.11.2003

Fallnummer: · RRE Nr. 1509

LGVE: · 2003 III Nr. 7

Leitsatz: · Vollstreckungsverfahren. Strafandrohung bei unberechtigter Widersetzung gegen medizinische Begutachtung. §§ 86, 98 Absatz 3 und 211 VRG. § 86 VRG, auf den die Regelung über die medizinische Begutachtung in § 98 Absatz 3 VRG verweist, regelt die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens oder einer unberechtigten Aussageverweigerung abschliessend. Die Vollstreckungsnorm von § 211 VRG gelangt daher bei unberechtigter Widersetzung gegen eine medizinische Begutachtung nicht zur Anwendung.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · 9. In Ziffer 2 des Entscheids hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) Haft oder Busse angedroht, falls er sich der psychiatrischen Begutachtung widersetzen sollte. Wird jemand durch einen Entscheid zu einem bestimmten Verhalten (Handeln, Dulden, Unterlassen) verpflichtet, so kann ihm die entscheidende Behörde für den Fall des Ungehorsams nach Artikel 292 StGB Haft oder Busse androhen (§ 211 Abs. 1 VRG). Im Vollstreckungsverfahren nach den §§ 209-218 VRG werden grundsätzlich rechtskräftige Entscheide vollstreckt.

Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Vollstreckung eines Zwischenentscheids im Rahmen des Verfahrens betreffend die Überprüfung der an den Beschwerdeführer erteilten Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit. Der Zwischenentscheid stellt hier mit anderen Worten einen Schritt im Rahmen der Abklärung des Sachverhalts (§§ 53-105 VRG) dar. Zwischenentscheide als blosse prozessleitende Verfügungen sind grundsätzlich jederzeit abänderbar und erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss., Zürich 1991, S. 302).

In Bezug auf die Widersetzung gegen eine medizinische Begutachtung besteht zudem in § 98 Absatz 3 VRG eine Spezialnorm. Die Vollstreckung des angefochtenen Zwischenentscheides richtet sich deshalb nicht nach § 211 VRG, sondern - wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet - nach dieser Spezialnorm. § 98 Absatz 3 VRG sieht vor, dass die Behörde nach § 86 VRG vorgehen kann, wenn sich die Partei unberechtigt der Begutachtung widersetzt oder Auskünfte verweigert. Gemäss § 86 Absatz 1 VRG kann die Behörde eine Ordnungsbusse verhängen, wenn Zeugen trotz gehöriger Vorladung ohne begründete Entschuldigung zur Einvernahme nicht erscheinen oder unberechtigt die Aussage verweigern.

Die Behörde kann ferner säumige Zeugen polizeilich zuführen lassen und ihnen, wenn sie die Aussage trotz verhängter Ordnungsbusse weiter verweigern, Strafe wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches androhen (Abs. 2). § 86 VRG regelt die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens oder einer unberechtigten Aussageverweigerung abschliessend. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zunächst eine Ordnungsbusse auszusprechen. Erst wenn die Aussage trotz verhängter Ordnungsbusse weiter verweigert wird, sieht § 86 Absatz 2 VRG die Möglichkeit der Strafandrohung vor.

Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid eine Strafe wegen Ungehorsams gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch angedroht hat, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheitskontrolle zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.