Football Permit Appeal Denial and Moot Mootness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petitioner sought an exception permit to hold a championship football match on a Sunday holiday, which the lower authority denied; the petitioner subsequently filed an administrative appeal and requested suspensive effect. The court ruled that while administrative appeals generally have suspensive effect, this is inapplicable to appeals against negative decisions, such as a permit denial, because such a decision does not alter the existing legal situation or order anything executable that could be suspended; furthermore, because the event in question had already taken place before the appeal was processed, any consideration of provisional measures was moot.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 131 VRG; Football Permit Appeal Denial and Moot Mootness: The court ruled that while administrative appeals generally have suspensive effect, this is inapplicable to appeals against negative decisions, such as a permit denial, because such a decision does not alter the existing legal situation or order anything executable that could be suspended; furthermore, because the event in question had already taken place before the appeal was processed, any consideration of provisional measures was moot.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article governs the suspensive effect of an administrative appeal, which was the subject of the decision.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Regierungsrat
Abteilung: · -
Rechtsgebiet: · Verfahren
Entscheiddatum: · 01.10.1999
Fallnummer: · RRE Nr. 1445
LGVE: · 1999 III Nr. 7
Leitsatz: · Aufschiebende Wirkung. § 131 VRG. Einer Beschwerde gegen eine negative Verfügung kann keine aufschiebende Wirkung zukommen.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · 1. Am 2. September 1999 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Absatz 1 des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes vom 23. November 1987 (RLG; SRL Nr. 855) für die Durchführung eines Fussball-Meisterschaftsspiels am Sonntag, dem 19. September 1999, dem Eidgenössischen Bettag. Mit Entscheid vom 3. September 1999 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab. Mit Eingabe vom 18. September 1999, eingegangen am 20. September 1999, reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid eine Verwaltungsbeschwerde ein, wobei er beantragte, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. 2. Gemäss § 131 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) hat die Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung (Abs. 1). In einem Entscheid, der keine Geldleistung betrifft, kann die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung einer Verwaltungsbeschwerde ausschliessen (Abs. 2). Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei die aufschiebende Wirkung wiederherstellen oder sie aufheben (Abs. 3).
Da im angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht ausgeschlossen wurde, kommt der Beschwerde somit an sich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher obsolet.
3. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist noch aus einem andern Grund nicht möglich. Im angefochtenen Entscheid wurde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verweigert. Es handelt sich somit um eine so genannte negative Verfügung. Bei negativen Verfügungen kann einer dagegen erhobenen Beschwerde von vornherein keine aufschiebende Wirkung zukommen. Denn die negative Verfügung ändert die bestehende Rechtslage nicht, und die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde vermöchte am Zustand der Bewilligungsverweigerung nichts zu ändern. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte. Damit liegt auch nichts vor, was einem Aufschub zugänglich wäre (vgl. dazu: Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz 1395; BGE 123 V 39, 117 V 188). Möglich wäre allenfalls die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Häfelin/ Müller, a.a.O, Rz 1395). Im vorliegenden Fall erübrigt sich diese Prüfung allerdings schon deshalb, weil das Meisterschaftsspiel, für welches die Ausnahmebewilligung beantragt wurde, am Sonntag, dem 19. September 1999, und damit vor Eingang der Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz, stattfand. Somit bleibt kein Raum mehr für vorsorgliche Massnahmen. Der Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde im Übrigen auch nicht beantragt.
4. Dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher nicht stattzugeben.