Appealability of Non-Renewal of Official Employment Relationship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe decision addresses the appealability of a department head's decision not to renew an official's employment relationship, affirming that an administrative appeal to the governing council is permissible under the relevant statute (§ 92 Paragraph 1 of the Personnel Act). The court reasoned that this specific provision covers the non-renewal of an expired official relationship, distinguishing it from another statute (§ 90 Paragraph 1 of the Personnel Act) which governs the termination or restructuring of employment relationships during their term.
Legislator-Regeste
AmtlichBeschwerde gegen die Nichterneuerung des Beamtenverhältnisses. §§ 90 Absatz 1 und 92 Absatz 1 PG. Gegen den Entscheid eines Departementsvorstehers oder einer Departementsvorsteherin, in welchem die Nichterneuerung eines Beamtenverhältnisses verfügt wird, ist gemäss § 92 Absatz 1 PG die Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat zulässig. Im Gegensatz zu § 90 Absatz 1 PG, bei welchem es um die Beendigung oder Umgestaltung eines Dienstverhältnisses während der Amtsdauer geht, erfasst § 92 Absatz 1 PG den Fall der Nichterneuerung eines abgelaufenen Beamtenverhältnisses. | Personalrecht
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Regierungsrat
Abteilung: · -
Rechtsgebiet: · Personalrecht
Entscheiddatum: · 30.05.1995
Fallnummer: · RRE Nr. 1444
LGVE: · 1995 III Nr. 8
Leitsatz: · Beschwerde gegen die Nichterneuerung des Beamtenverhältnisses. §§ 90 Absatz 1 und 92 Absatz 1 PG. Gegen den Entscheid eines Departementsvorstehers oder einer Departementsvorsteherin, in welchem die Nichterneuerung eines Beamtenverhältnisses verfügt wird, ist gemäss § 92 Absatz 1 PG die Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat zulässig. Im Gegensatz zu § 90 Absatz 1 PG, bei welchem es um die Beendigung oder Umgestaltung eines Dienstverhältnisses während der Amtsdauer geht, erfasst § 92 Absatz 1 PG den Fall der Nichterneuerung eines abgelaufenen Beamtenverhältnisses.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: