Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RRE Nr 1444 • KG LU RRE Nr 1444 KI-generiert

Appealability of Non-Renewal of Official Employment Relationship

Geschäftsnummer RRE Nr 1444
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The decision addresses the appealability of a department head's decision not to renew an official's employment relationship, affirming that an administrative appeal to the governing council is permissible under the relevant statute (§ 92 Paragraph 1 of the Personnel Act). The court reasoned that this specific provision covers the non-renewal of an expired official relationship, distinguishing it from another statute (§ 90 Paragraph 1 of the Personnel Act) which governs the termination or restructuring of employment relationships during their term.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beschwerde gegen die Nichterneuerung des Beamtenverhältnisses. §§ 90 Absatz 1 und 92 Absatz 1 PG. Gegen den Entscheid eines Departementsvorstehers oder einer Departementsvorsteherin, in welchem die Nichterneuerung eines Beamtenverhältnisses verfügt wird, ist gemäss § 92 Absatz 1 PG die Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat zulässig. Im Gegensatz zu § 90 Absatz 1 PG, bei welchem es um die Beendigung oder Umgestaltung eines Dienstverhältnisses während der Amtsdauer geht, erfasst § 92 Absatz 1 PG den Fall der Nichterneuerung eines abgelaufenen Beamtenverhältnisses. | Personalrecht

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitsverhältnis Nichtverlängerung des Vertrags Verwaltungsberuf Kündigung von Staatspersonal Zeitvertragsbedienstete Deckungsverhältnis
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Personalrecht

Entscheiddatum: · 30.05.1995

Fallnummer: · RRE Nr. 1444

LGVE: · 1995 III Nr. 8

Leitsatz: · Beschwerde gegen die Nichterneuerung des Beamtenverhältnisses. §§ 90 Absatz 1 und 92 Absatz 1 PG. Gegen den Entscheid eines Departementsvorstehers oder einer Departementsvorsteherin, in welchem die Nichterneuerung eines Beamtenverhältnisses verfügt wird, ist gemäss § 92 Absatz 1 PG die Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat zulässig. Im Gegensatz zu § 90 Absatz 1 PG, bei welchem es um die Beendigung oder Umgestaltung eines Dienstverhältnisses während der Amtsdauer geht, erfasst § 92 Absatz 1 PG den Fall der Nichterneuerung eines abgelaufenen Beamtenverhältnisses.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: