Economic Social Assistance Rights Do Not Transfer to Heirs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Governing Council affirmed that the right to economic social assistance is strictly personal to the applicant and therefore does not transfer to their heirs upon death, consequently extinguishing any pending administrative appeal rights related to such assistance.
Legislator-Regeste
AmtlichUntergang des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe. § 28 Absatz 1 SHG. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ist an die Person der oder des Hilfebedürftigen gebunden. Er geht deshalb nicht auf die Erben über. Dasselbe gilt für das Recht, den Anspruch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren geltend zu machen. | Sozialhilfe
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Regierungsrat
Abteilung: · -
Rechtsgebiet: · Sozialhilfe
Entscheiddatum: · 22.09.1998
Fallnummer: · RRE Nr. 1404
LGVE: · 1998 III Nr. 9
Leitsatz: · Untergang des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe. § 28 Absatz 1 SHG. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ist an die Person der oder des Hilfebedürftigen gebunden. Er geht deshalb nicht auf die Erben über. Dasselbe gilt für das Recht, den Anspruch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren geltend zu machen.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: