Government Council Upholds Denial of Paving Subsidies for Seasonally Used Farm Roads
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe government council upheld a practice denying subsidies for paved surfaces on farm access roads leading to properties that are not inhabited year-round, based on relevant regulations concerning land improvement contributions. The court reasoned that while paved surfaces are generally standard for access roads to regularly inhabited properties, abstaining from asphalting access roads to seasonally occupied properties is appropriate, particularly considering environmental protection concerns as the entire area is part of a recognized natural landscape object.
Legislator-Regeste
AmtlichMeliorationsbeiträge. §§ 2 Unterabs. d und 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Unterstützung von Bodenverbesserungen. An die Kosten eines Hartbelages einer Strasse, die zu Einzelhöfen führt, die nicht ganzjährig bewohnt sind, werden in der Regel keine Beträge ausgerichtet. | Strukturverbesserung
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Regierungsrat
Abteilung: · -
Rechtsgebiet: · Strukturverbesserung
Entscheiddatum: · 19.05.1992
Fallnummer: · RRE Nr. 1342
LGVE: · 1992 III Nr. 21
Leitsatz: · Meliorationsbeiträge. §§ 2 Unterabs. d und 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Unterstützung von Bodenverbesserungen. An die Kosten eines Hartbelages einer Strasse, die zu Einzelhöfen führt, die nicht ganzjährig bewohnt sind, werden in der Regel keine Beträge ausgerichtet.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass beim subventionierten Güterstrassenbau auf wichtigeren Haupterschliessungsstrassen, die ganzjährig bewohnte Liegenschaften erschliessen, Hartbeläge erstellt werden. Bei Erschliessungen zu Einzelhöfen, die nicht ganzjährig bewohnt werden, wird in der Regel ein Hartbelag nicht subventioniert. Diese auch seitens der eidgenössischen Meliorationsbehörden befürwortete Praxis ist richtig. Gerade im Hinblick auf die Begehren der Wanderer und auch aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes - das ganze Beizugsgebiet des Wegnetzes ist Bestandteil des BLN-Objektes 1311, Napfbergland - erscheint es angebracht, auf die Asphaltierung von Güterstrassen, vorab bei der Erschliessung von nicht ganzjährig bewohnten Liegenschaften, zu verzichten.