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RRE Nr 1255 • KG LU RRE Nr 1255 KI-generiert

Electoral Rights Appeal Challenging Substantive Land-Use Decision Limited to Procedural Review

Geschäftsnummer RRE Nr 1255
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The government council addressed an electoral rights appeal concerning resolutions made by the electorate during local land-use planning, where the municipal council submits the zoning plan, regulations, and unresolved objections for a vote, ending the first instance process with a political body's decision that is not a reasoned administrative ruling. The court reasoned that an electoral rights appeal is not the correct mechanism to challenge the substantive decision of the electorate, which must instead be contested via an administrative appeal, and thus the review is limited to whether the voting procedure was correct and if the electorate was objectively informed by the municipal council regarding the submission.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stimmrechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten im Ortsplanungsverfahren. § 160 Absatz 1 StRG; § 63 PBG. Gemäss § 63 Absatz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG, SRL Nr. 735) unterbreitet der Gemeinderat den Stimmberechtigten den Zonenplan, das Bau- und Zonenreglement und die verbliebenen Einsprachen zur Beschlussfassung. Dabei begründet er seine Anträge, die nicht gütlich erledigten Einsprachen abzuweisen oder darauf nicht einzutreten. Das erstinstanzliche Ortsplanungsverfahren endet somit mit einem Entscheid der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments, also eines politischen Organs. Ein begründeter Entscheid im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergeht nicht. Die Stimmberechtigten sind im Hinblick auf ihren Entscheid vom Gemeinderat objektiv zu informieren. Ob die Begründung dagegen stichhaltig ist, ist eine materielle Frage (LGVE 2001 III Nr. 16). Die Stimmrechtsbeschwerde dient dem Schutz der politischen Rechte, sie eignet sich nicht zur Anfechtung der Beschlüsse der Stimmberechtigten, soweit diese nicht selbst eine Verletzung der politischen Rechte darstellen (vgl. LGVE 1999 III Nr. 4). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob das Abstimmungsverfahren an der Urne korrekt durchgeführt und die Stimmberechtigten über die Vorlage objektiv informiert worden sind. Der materielle Beschluss der Stimmberechtigten selbst ist mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern anzufechten (Art. 63 Abs. 3 PBG). | Volksrechte

Schlagwörter

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Wahl bei politischen Rechten Verfahrensüberprüfung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Grundstücksnutzung Gemeindeland Planungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 3 PBG

Cited as the basis for appealing the substantive decision of the registered voters to the Cantonal Government.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Volksrechte

Entscheiddatum: · 23.11.2010

Fallnummer: · RRE Nr. 1255

LGVE: · 2010 III Nr. 6

Leitsatz: · Stimmrechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten im Ortsplanungsverfahren. § 160 Absatz 1 StRG; § 63 PBG. Gemäss § 63 Absatz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG, SRL Nr. 735) unterbreitet der Gemeinderat den Stimmberechtigten den Zonenplan, das Bau- und Zonenreglement und die verbliebenen Einsprachen zur Beschlussfassung. Dabei begründet er seine Anträge, die nicht gütlich erledigten Einsprachen abzuweisen oder darauf nicht einzutreten. Das erstinstanzliche Ortsplanungsverfahren endet somit mit einem Entscheid der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments, also eines politischen Organs. Ein begründeter Entscheid im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergeht nicht. Die Stimmberechtigten sind im Hinblick auf ihren Entscheid vom Gemeinderat objektiv zu informieren. Ob die Begründung dagegen stichhaltig ist, ist eine materielle Frage (LGVE 2001 III Nr. 16). Die Stimmrechtsbeschwerde dient dem Schutz der politischen Rechte, sie eignet sich nicht zur Anfechtung der Beschlüsse der Stimmberechtigten, soweit diese nicht selbst eine Verletzung der politischen Rechte darstellen (vgl. LGVE 1999 III Nr. 4). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob das Abstimmungsverfahren an der Urne korrekt durchgeführt und die Stimmberechtigten über die Vorlage objektiv informiert worden sind. Der materielle Beschluss der Stimmberechtigten selbst ist mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern anzufechten (Art. 63 Abs. 3 PBG).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Stimmrechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten im Ortsplanungsverfahren. § 160 Absatz 1 StRG; § 63 PBG. Gemäss § 63 Absatz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG, SRL Nr. 735) unterbreitet der Gemeinderat den Stimmberechtigten den Zonenplan, das Bau- und Zonenreglement und die verbliebenen Einsprachen zur Beschlussfassung. Dabei begründet er seine Anträge, die nicht gütlich erledigten Einsprachen abzuweisen oder darauf nicht einzutreten. Das erstinstanzliche Ortsplanungsverfahren endet somit mit einem Entscheid der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments, also eines politischen Organs. Ein begründeter Entscheid im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergeht nicht. Die Stimmberechtigten sind im Hinblick auf ihren Entscheid vom Gemeinderat objektiv zu informieren. Ob die Begründung dagegen stichhaltig ist, ist eine materielle Frage (LGVE 2001 III Nr. 16). Die Stimmrechtsbeschwerde dient dem Schutz der politischen Rechte, sie eignet sich nicht zur Anfechtung der Beschlüsse der Stimmberechtigten, soweit diese nicht selbst eine Verletzung der politischen Rechte darstellen (vgl. LGVE 1999 III Nr. 4). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob das Abstimmungsverfahren an der Urne korrekt durchgeführt und die Stimmberechtigten über die Vorlage objektiv informiert worden sind. Der materielle Beschluss der Stimmberechtigten selbst ist mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern anzufechten (Art. 63 Abs. 3 PBG). (Regierungsrat, 23. November 2010, Nr. 1255).