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RRE Nr 1191 • KG LU RRE Nr 1191 KI-generiert

Administrative Council Decision on Special Use Permit for Film Screenings on Pedestrian Square

Geschäftsnummer RRE Nr 1191
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative council affirmed that the request for special use of a public pedestrian square for film screenings constituted a special use under the Road Act, as it exceeded normal pedestrian traffic and required permission from the road authority, which was determined to be the municipal council as the owner and responsible body for the municipal road to which the square was functionally connected. The court reasoned that any use beyond ordinary public access qualifies as special use, regardless of whether it impairs general use, and the road authority must decide on such permits based on objective, non-arbitrary criteria, balancing public interest, proper use of the facility, and rights such as freedom of expression and trade, while considering proportionality through potential conditions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sondergebrauch. §§ 19 Abs. 1, 100, 101 Abs. 2 Ziff. 2 StrG. Die Strassenbaubehörde hat nach sachlichen Gesichtspunkten über ein Gesuch um Sondergebrauch an einer öffentlichen Strasse oder an einem öffentlichen Platz zu entscheiden. | Strassenwesen

Schlagwörter

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Verwendungsrecht Gemeindebehörden Sondernutzung Zufahrtsstrasse Berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung öffentlicher Raum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs. 1 StrG

Cited as the basis requiring a permit for use exceeding normal public traffic (special use) of a public square.

§ 101 Abs. 2 Ziff. 2 StrG

Cited to establish the Municipal Council as the competent road authority for granting the special use permit.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Strassenwesen

Entscheiddatum: · 14.05.1991

Fallnummer: · RRE Nr. 1191

LGVE: · 1991 III Nr. 20

Leitsatz: · Sondergebrauch. §§ 19 Abs. 1, 100, 101 Abs. 2 Ziff. 2 StrG. Die Strassenbaubehörde hat nach sachlichen Gesichtspunkten über ein Gesuch um Sondergebrauch an einer öffentlichen Strasse oder an einem öffentlichen Platz zu entscheiden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · 1. Der fragliche Platz ist dem öffentlichen Fussgängerverkehr gewidmet und stellt eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch dar (F. Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 223 f.). Die vom Beschwerdeführer angestrebte Benutzung des Platzes für Filmvorführungen geht über den Fussgängerverkehr hinaus und gilt als Sondergebrauch. Eine solche den Gemeingebrauch überschreitende Benutzung eines öffentlichen Platzes ist bewilligungspflichtig (F. Gygi, a. a. O., S. 235 ff.) Auf Strassen, Wege und Plätze anwendbar sind die Bestimmungen des Strassengesetzes (§ 1 Abs. 3 StrG).

Die Benutzung eines öffentlichen Platzes über den Gemeingebrauch hinaus (Sondergebrauch) bedarf der Erlaubnis der Strassenbehörde (§ 19 Abs. 1 StrG). Der Strassenbaubehörde obliegen Bau und Unterhalt der Strassen sowie die Wahrnehmung der hoheitlichen Befugnisse (§ 100 StrG). Die Gemeinde A ist Eigentümerin des Platzes und trägt für diesen die Bau- und Unterhaltslast. Der Platz weist örtlich und funktionell eine Beziehung zur Strasse auf. Die Strasse ist als Gemeindestrasse klassiert. Strassenbaubehörde für Gemeindestrassen ist der Gemeinderat (§ 101 Abs. 2 Ziff. 2 StrG).

Der Gemeinderat ist daher die nach § 19 Abs. 1 StrG für die Erlaubnis eines Sondergebrauchs am fraglichen Platz und damit auch die in der Sache zuständige Behörde.

2. Der Sondergebrauch gemäss Strassengesetz umfasst jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse oder eines öffentlichen Platzes, sowohl die, welche den Gemeingebrauch beeinträchtigt, wie auch jene, die ihn unberührt lässt. Nicht entscheidend ist, ob der Verkehr durch die nicht gemeingebräuchliche Nutzung gestört oder nicht gestört wird und ob dies dauernd oder nur zeitweilig geschieht. Sondergebrauch liegt nicht nur dann vor, wenn mit der Ausübung ein dauernder Eingriff in die Substanz der öffentlichen Strasse oder des öffentlichen Platzes verbunden ist, sondern auch dann, wenn die Nutzung als solche den Gemeingebrauch nicht einschränkt (F.

Wicki, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung, S. 78 f.). Die gemeingebräuchliche Nutzung des Platzes besteht im öffentlichen Fussgängerverkehr. Die Benützung des Platzes für ein Freilichtkino stellt klarerweise keine als Fussgängerverkehr zu wertende Gebrauchsart dar und gilt mithin als Sondergebrauch, welcher der Erlaubnis des Gemeinderates als Strassenbaubehörde bedarf (§§ 19 Abs. 1 und 101 Abs. 2 Ziff. 2 StrG). Ein Rechtsanspruch auf eine Sondergebrauchserlaubnis besteht nicht. Die Erlaubniserteilung liegt im freien, aber pflichtgemässen Ermessen der Strassenbaubehörde.

Die Strassenbaubehörde hat nach sachlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Sie darf nicht willkürlich vorgehen und muss rechtsungleiche Behandlung vermeiden. Die Erlaubnis kann nicht verweigert werden, wenn die Ablehnung mit keinen sachlichen Gründen zu rechtfertigen ist. Demnach ist auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, der es verbieten würde, eine Erlaubnis abzulehnen, wenn durch Auflagen oder Bedingungen die entgegenstehenden Gründe berücksichtigt werden könnten (F. Wicki, a. a. O., S. 83 f.). Die Behörde hat die sich entgegenstehenden Interessen nach objektiven Gesichtspunkten abzuwägen.

Dabei ist der Meinungsäusserungsfreiheit und der Handels- und Gewerbefreiheit angemessen Rechnung zu tragen. Die Erlaubnis darf insbesondere nicht aus gewerbepolitischen Erwägungen verweigert werden. Ausserdem darf nicht jeder Sondergebrauch unter Hinweis auf die Bedürfnisse des Verkehrs oder andere öffentliche Interessen zum vornherein abgelehnt werden. Als beachtliche Gesichtspunkte, die der verlangten Bewilligung entgegenstehen können, kommen jedoch nicht nur polizeiliche Gründe in Frage, sondern auch Erwägungen einer zweckmässigen Nutzung der öffentlichen Anlage im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner (BGE 100 I a 402 f.).