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RRE Nr 1186 • KG LU RRE Nr 1186 KI-generiert

Denial of Transfer to Open Correctional Facility Due to Ongoing Public Danger

Geschäftsnummer RRE Nr 1186
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal seeking transfer to an open correctional facility, noting that under the relevant Concordat, the canton has discretionary power regarding initial placement, though subsequent transfer is possible under special circumstances. The court reasoned that transfer to an open facility is precluded if factors such as flight risk, danger to the public, or institutional conduct fundamentally argue against it; in this case, the appellant's persistent lack of insight into the reasons for his conviction, continued perception of self as a victim, aggressive demeanor, and prior security issues within the facility established an ongoing public danger, thus justifying the denial of the transfer request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Versetzung in eine offene Strafanstalt. § 7 des Konkordats über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem StGB und nach dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz. Die Versetzung in eine offene Strafanstalt kommt nur in Frage, wenn die Fluchtgefahr, die Gemeingefährlichkeit und das bisherige Verhalten in der Anstalt nicht grundsätzlich dagegen sprechen. | Strafvollzug

Schlagwörter

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Gemeingefahr Bedrohung der inneren Sicherheit Überstellung verurteilter Personen besondere Umstände Anstaltsaufenthalt Isolationshaft
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Strafvollzug

Entscheiddatum: · 14.08.2000

Fallnummer: · RRE Nr. 1186

LGVE: · 2000 III Nr. 14

Leitsatz: · Versetzung in eine offene Strafanstalt. § 7 des Konkordats über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem StGB und nach dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz. Die Versetzung in eine offene Strafanstalt kommt nur in Frage, wenn die Fluchtgefahr, die Gemeingefährlichkeit und das bisherige Verhalten in der Anstalt nicht grundsätzlich dagegen sprechen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · 1. Nach § 7 des Konkordats über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz vom 4. März 1959 (SRL Nr. 325) weist der Kanton, der eine Strafe zu vollziehen hat, den Verurteilten in eine der vorhandenen Konkordatsanstalten ein. Weitere Vorschriften über die Einweisung gibt es nicht. Es ist also dem pflichtgemässen Ermessen der Strafvollzugsbehörde anheim gestellt, in welche Strafanstalt sie einen Verurteilten einweist. Das Ermessen kann beispielsweise eingeschränkt sein durch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Eine nachträgliche Versetzung in eine andere Anstalt ist somit bei besonderen Umständen möglich (LGVE 1984 III Nr. 24). 2. Bei der Behandlung des vorliegenden Versetzungsgesuchs ist zu prüfen, ob eine Einweisung in eine offene Anstalt überhaupt in Frage kommt. Dabei sprechen etwa die Fluchtgefahr oder die Gemeingefährlichkeit, allenfalls auch das bisherige Verhalten in der Anstalt grundsätzlich gegen eine Einweisung in eine offene Anstalt. Im vorliegenden Fall ist von einer Gemeingefahr des Beschwerdeführers nach wie vor auszugehen. Diese zeigt sich vor allem darin, dass er in keiner Weise einsieht, weshalb er die Strafe abzusitzen hat. Diesbezüglich ist gerade seine Äusserung in der Beschwerde, er habe aus Notwehr handeln müssen, eine Bestätigung der Ausführungen im Urteil des Obergerichts (seine Haltung gegenüber der "Selbstjustiz"; Gefahr weiterer Abrechnungen bei Freilassung oder Urlaub). Auch der Bericht der Strafanstalt Bostadel vom 16. März 2000, worin ausgeführt ist, der Beschwerdeführer begreife die Gründe für seine Verurteilung nicht und akzeptiere diese nicht, vielmehr stelle er sich als Opfer der Justiz dar, bestätigt die Gemeingefahr. Der Beschwerdeführer will sich auch trotz angebotener Hilfe nicht mit seinem Delikt auseinandersetzen. Zudem spricht auch die fordernde und aggressiv geprägte Haltung des Beschwerdeführers gegen eine Versetzung in eine offene Anstalt. Der fehlende Wille, seine Einstellung zu ändern, die immer wieder neuen Forderungen und unrealistischen Ziele sowie die Gefährdung der Sicherheit in der Strafanstalt Bostadel haben zu einer Versetzung in die Strafanstalt Lenzburg geführt. Schon aus diesen Gründen könnte eine Versetzung in die offene Strafanstalt nicht erfolgen. Dem Antrag um Versetzung in eine offene Anstalt kann demnach nicht entsprochen werden.