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RRE Nr 1153 • KG LU RRE Nr 1153 KI-generiert

Municipal Council Building Violation Reporting Duty

Geschäftsnummer RRE Nr 1153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A municipal council was obligated under statutory provisions to report building violations, as this reporting duty left no discretionary power to the council, and making exceptions violated the principle of legal equality; the assessment of the circumstances and severity of the infractions is solely within the competence of the competent prosecution authority, not the council.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anzeigepflicht. § 214 PBG. Die Anzeigepflicht nach § 214 PBG lässt dem Gemeinderat keinen Ermessensspielraum: Der Gemeinderat ist in jedem Fall verpflichtet, Übertretungen gemäss § 213 PBG zur Anzeige zu bringen. Macht er von sich aus Ausnahmen von dieser Anzeigepflicht, verstösst er gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit. Die Würdigung der Umstände und der Schwere der Widerhandlungen ist nicht Sache des Gemeinderates, sondern liegt ausschliesslich in der Kompetenz der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. (Regierungsrat, 25. Oktober 2005, Nr. 1153) | Planungs- und Baurecht

Schlagwörter

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gesetzliche Pflicht Ermessen der Gemeinde Verletzung der Baubewilligung Gemeindehaftung Beurteilungsspielraum Baukontrolle
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Planungs- und Baurecht

Entscheiddatum: · 25.10.2005

Fallnummer: · RRE Nr. 1153

LGVE: · 2005 III Nr. 18

Leitsatz: · Anzeigepflicht. § 214 PBG. Die Anzeigepflicht nach § 214 PBG lässt dem Gemeinderat keinen Ermessensspielraum: Der Gemeinderat ist in jedem Fall verpflichtet, Übertretungen gemäss § 213 PBG zur Anzeige zu bringen. Macht er von sich aus Ausnahmen von dieser Anzeigepflicht, verstösst er gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit. Die Würdigung der Umstände und der Schwere der Widerhandlungen ist nicht Sache des Gemeinderates, sondern liegt ausschliesslich in der Kompetenz der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. (Regierungsrat, 25. Oktober 2005, Nr. 1153)

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: