Naturalization Interrogation Record Requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a naturalization procedure, the administrative authority's reliance on statements made by a person during an interrogation requires that the relevant questions and answers be formally recorded in the minutes, as the evidentiary assessment by the authority can only be reliably reviewed on appeal if such a record exists, pursuant to procedural provisions mandating the documentation of the significant outcome of the questioning in either narrative or question-and-answer format.
Legislator-Regeste
AmtlichEinbürgerungsverfahren. Protokollierung der Parteieinvernahme. § 92 i.V.m. § 84 Unterabsatz b VRG. Wenn sich eine Behörde in ihrem Entscheid auf Aussagen einer Person bei einer Befragung stützen will, dann setzt dies grundsätzlich voraus, dass die entscheidrelevanten Fragen und Antworten auch protokolliert wurden. Die Beweiswürdigung einer Behörde kann in einem Rechtsmittelverfahren nur dann zuverlässig überprüft werden, wenn über die Beweisaufnahme Protokoll geführt wurde (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 531 mit Hinweis auf BGE 112 Ia 369 E. 2b S. 370f.). Im Protokoll ist das erhebliche Ergebnis der Befragung in Berichtsform oder aufgeteilt in Fragen und Antworten festzuhalten (§ 92 i.V.m. § 84 Unterabs. b VRG). | Bürgerrecht
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Regierungsrat
Abteilung: · -
Rechtsgebiet: · Bürgerrecht
Entscheiddatum: · 26.10.2010
Fallnummer: · RRE Nr. 1121
LGVE: · 2010 III Nr. 2
Leitsatz: · Einbürgerungsverfahren. Protokollierung der Parteieinvernahme. § 92 i.V.m. § 84 Unterabsatz b VRG. Wenn sich eine Behörde in ihrem Entscheid auf Aussagen einer Person bei einer Befragung stützen will, dann setzt dies grundsätzlich voraus, dass die entscheidrelevanten Fragen und Antworten auch protokolliert wurden. Die Beweiswürdigung einer Behörde kann in einem Rechtsmittelverfahren nur dann zuverlässig überprüft werden, wenn über die Beweisaufnahme Protokoll geführt wurde (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 531 mit Hinweis auf BGE 112 Ia 369 E. 2b S. 370f.). Im Protokoll ist das erhebliche Ergebnis der Befragung in Berichtsform oder aufgeteilt in Fragen und Antworten festzuhalten (§ 92 i.V.m. § 84 Unterabs. b VRG).
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Einbürgerungsverfahren. Protokollierung der Parteieinvernahme. § 92 i.V.m. § 84 Unterabsatz b VRG. Wenn sich eine Behörde in ihrem Entscheid auf Aussagen einer Person bei einer Befragung stützen will, dann setzt dies grundsätzlich voraus, dass die entscheidrelevanten Fragen und Antworten auch protokolliert wurden. Die Beweiswürdigung einer Behörde kann in einem Rechtsmittelverfahren nur dann zuverlässig überprüft werden, wenn über die Beweisaufnahme Protokoll geführt wurde (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 531 mit Hinweis auf BGE 112 Ia 369 E. 2b S. 370f.). Im Protokoll ist das erhebliche Ergebnis der Befragung in Berichtsform oder aufgeteilt in Fragen und Antworten festzuhalten (§ 92 i.V.m. § 84 Unterabs. b VRG). (Regierungsrat, 26. Oktober 2010, Nr. 1121).