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RRE Nr 1089 • KG LU RRE Nr 1089 KI-generiert

Revocation of Petition Withdrawal Under Defect of Will

Geschäftsnummer RRE Nr 1089
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court considered the permissibility of revoking the withdrawal of a party's petition, noting that the relevant procedural law does not explicitly address this, but established federal jurisprudence holds that the withdrawal of an appeal is generally irrevocable, requiring a clear, explicit, and unconditional declaration, though the court may investigate the true intent if the withdrawal declaration is unclear. The court further acknowledged that while prevailing doctrine and practice in several cantons deem a petition withdrawal generally irrevocable, revocation must be permitted if the withdrawal can be proven to have been made under a defect of will.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf des Rückzugs eines Parteibegehrens. § 109 VRG. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege regelt den Widerruf des Rückzugs eines Parteibegehrens nicht ausdrücklich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Beschwerderückzug nur klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen und ist grundsätzlich unwiderruflich. Nur für den Fall, dass die betreffende Willenserklärung des Beschwerdeführers unklar ist, erachtet es das Bundesgericht als seine Aufgabe, den tatsächlichen Willen des Beschwerdeführers zu ermitteln. Gemäss herrschender Lehre und Praxis verschiedener Kantone ist ein Beschwerderückzug nicht frei widerruflich. Kann jedoch nachgewiesen werden, dass ein Rückzug unter einem Willensmangel leidet, so muss ein Widerruf möglich sein. | Verfahren

Schlagwörter

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Rückzug des Gesuchs Verfahrensmangel verwaltungsrechtlicher Widerruf Wandelungsrecht Zweifel an der Rechtswidrigkeit Vollstreckungsverwirkung
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Verfahren

Entscheiddatum: · 21.08.2001

Fallnummer: · RRE Nr. 1089

LGVE: · 2001 III Nr. 8

Leitsatz: · Widerruf des Rückzugs eines Parteibegehrens. § 109 VRG. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege regelt den Widerruf des Rückzugs eines Parteibegehrens nicht ausdrücklich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Beschwerderückzug nur klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen und ist grundsätzlich unwiderruflich. Nur für den Fall, dass die betreffende Willenserklärung des Beschwerdeführers unklar ist, erachtet es das Bundesgericht als seine Aufgabe, den tatsächlichen Willen des Beschwerdeführers zu ermitteln. Gemäss herrschender Lehre und Praxis verschiedener Kantone ist ein Beschwerderückzug nicht frei widerruflich. Kann jedoch nachgewiesen werden, dass ein Rückzug unter einem Willensmangel leidet, so muss ein Widerruf möglich sein.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: