Cantonal Referendum Objection Procedural Compliance and Official Explanation Objectivity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative council addressed an objection filed against measures taken in connection with a cantonal referendum, confirming that such objections, based on procedural defects or irregularities in election and vote preparation, are permissible under cantonal law, provided they are filed promptly after discovery to allow for pre-vote correction. The council further reasoned that official explanations regarding ballot measures, including popular initiatives, must adhere strictly to the principles of objectivity, completeness, and factual accuracy, obligating the authority to present the initiative correctly, even when pointing out potential flaws or recommending a specific outcome to the voters.
Legislator-Regeste
AmtlichKantonale Abstimmung. Sachlichkeit, Objektivität und Vollständigkeit von Abstimmungserläuterungen. Einsprache. §§ 37 Absatz 2c und 161 StRG. Gegen Massnahmen des Regierungsrates im Zusammenhang mit kantonalen Abstimmungen ist die Einsprache gemäss § 161 StRG zulässig. - Die Abstimmungserläuterungen müssen sachlich, objektiv und vollständig sein. Dies gilt auch, wenn sie sich nicht auf eine vom kantonalen Parlament beschlossene Vorlage beziehen, sondern eine Volksinitiative zum Gegenstand haben. | Volksrechte
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KI-generiertCited as the basis allowing an appeal (Einsprache) to the Government Council against measures ordered in connection with elections and votes before voting day.
Cited by reference to determine the scope of the appeal concerning procedural defects or irregularities in the preparation of elections and votes.
Cited as the procedural rule stipulating that the provisions governing appeals against votes and elections apply mutatis mutandis to the appeal.
Cited to establish the Government Council as the instance for the appeal.
Cited to establish that voters in Canton Lucerne are legitimized to file the appeal.
Cited to establish the three-day deadline for filing the appeal if the ground for appeal arises before voting day.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Regierungsrat
Abteilung: · -
Rechtsgebiet: · Volksrechte
Entscheiddatum: · 13.09.2005
Fallnummer: · RRE Nr. 1008
LGVE: · 2006 III Nr. 6
Leitsatz: · Kantonale Abstimmung. Sachlichkeit, Objektivität und Vollständigkeit von Abstimmungserläuterungen. Einsprache. §§ 37 Absatz 2c und 161 StRG. Gegen Massnahmen des Regierungsrates im Zusammenhang mit kantonalen Abstimmungen ist die Einsprache gemäss § 161 StRG zulässig. - Die Abstimmungserläuterungen müssen sachlich, objektiv und vollständig sein. Dies gilt auch, wenn sie sich nicht auf eine vom kantonalen Parlament beschlossene Vorlage beziehen, sondern eine Volksinitiative zum Gegenstand haben.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · 1. Gemäss § 161 Absatz 1 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) kann beim Regierungsrat gegen Massnahmen, die er bei Wahlen und Abstimmungen vor dem Abstimmungstag anordnet (§ 149 StRG), Einsprache erhoben werden. Aus dem Verweis auf § 149 StRG ergibt sich, dass sich die Einsprachemöglichkeit auf Verfahrensmängel oder andere Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen oder im Zusammenhang mit Volksbegehren beschränkt. Gegen Massnahmen des Regierungsrates im Zusammenhang mit kantonalen Abstimmungen ist damit grundsätzlich eine Einsprache zulässig (vgl. auch LGVE 1994 III Nr. 5). Für Einsprachen gelten die Vorschriften über die Stimmrechtsbeschwerde bei Wahlen und Abstimmungen sinngemäss (§ 161 Abs. 2 StRG). Einspracheinstanz ist der Regierungsrat (§ 158 StRG). Als Stimmberechtigte im Kanton Luzern sind die Einsprecher zur Einsprache legitimiert (§ 160 Abs. 4 StRG).
2.1 Tritt der Einsprachegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Einsprache innert drei Tagen seit der Entdeckung einzureichen (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 2 StRG). Diese kurze Frist bezweckt, mangelhafte Abstimmungs- oder Wahlanordnungen schon vor der Abstimmung zu erkennen und die entsprechenden Mängel zu beheben. Nur so kann vermieden werden, das Volk notfalls nochmals in der gleichen Angelegenheit bemühen zu müssen. Zu den sofort zu rügenden Mängeln bei der Vorbereitung einer Volksabstimmung gehört insbesondere auch der Vorwurf, die amtliche Botschaft zu einer Abstimmungsvorlage beeinflusse in unzulässiger Weise den Willen der Stimmberechtigten (BGE 106 Ia 198; Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 322ff.). 3. Abstimmungserläuterungen müssen sachlich, objektiv und vollständig sein. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich die behördliche Erläuterung nicht auf eine vom kantonalen Parlament beschlossene Vorlage bezieht, sondern eine Volksinitiative zum Gegenstand hat. Es steht der Behörde in diesem Fall zu, in der Abstimmungserläuterung auf allfällige Mängel des Begehrens hinzuweisen und den Stimmberechtigten dessen Annahme oder Verwerfung zu empfehlen. Die Behörde ist aber verpflichtet, bei der Erläuterung des Volksbegehrens in korrekter Weise vorzugehen und grundsätzlich gleich zu verfahren, wie wenn eine vom kantonalen Parlament beschlossene Vorlage zur Abstimmung gelangen würde (BGE 105 Ia 151ff.). (Regierungsrat, 13. September 2005, Nr. 1008)