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RRE Nr 1000 • KG LU RRE Nr 1000 KI-generiert

Drainage Financing Rule Violates Polluter-Pays Principle

Geschäftsnummer RRE Nr 1000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A communal regulation for financing the operating costs of drainage for municipal, farm, and private roads by charging all property owners connected to the sewage system, rather than the road owners based on causation, was deemed incompatible with the polluter-pays principle required by federal water protection law. The governing body reasoned that this financing method violated the obligation under federal law to ensure that costs for sewage facilities are charged to the polluters via fees, which is intended to incentivize minimal and harmless wastewater discharge, a goal undermined when road owners are not held responsible for the drainage costs they cause.

Legislator-Regeste

Amtlich

Finanzierung der Entwässerung von Strassen. Artikel 60a Absatz 1 GSchG; § 80 Absatz 1 StrG. Eine kommunale Regelung, wonach die Betriebskosten für die Entwässerung von Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen nicht verursachergerecht durch die Strasseneigentümer, sondern durch alle Eigentümer der an die Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücke finanziert werden sollen, ist mit dem gewässerschutzrechtlichen Verursacherprinzip nicht vereinbar. | Umweltrecht

Schlagwörter

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Verursacherprinzip Gewässerschutz Abwasseranschlussgebühren Auferlegung von Verfahrenskosten Privateigentum Gemeindeaufgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 60a Abs. 1 GSchG

The provision establishing the polluter-pays principle for the costs of sewage systems is cited as the basis for finding the communal regulation incompatible with superior law.

§ 80 Abs. 1 StrG

This provision, defining road maintenance obligations for road owners (including the municipality), is cited in the context of enforcing the polluter-pays principle for road drainage costs.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Regierungsrat

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Umweltrecht

Entscheiddatum: · 29.06.2001

Fallnummer: · RRE Nr. 1000

LGVE: · 2001 III Nr. 5

Leitsatz: · Finanzierung der Entwässerung von Strassen. Artikel 60a Absatz 1 GSchG; § 80 Absatz 1 StrG. Eine kommunale Regelung, wonach die Betriebskosten für die Entwässerung von Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen nicht verursachergerecht durch die Strasseneigentümer, sondern durch alle Eigentümer der an die Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücke finanziert werden sollen, ist mit dem gewässerschutzrechtlichen Verursacherprinzip nicht vereinbar.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · 1. Die Gemeinden erlassen gemäss § 3 Absatz 2c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) ein Reglement über die Siedlungsentwässerung. Das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates (§ 17 EGGSchG, § 30 Abs. 1 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung). Im Genehmigungsverfahren ist die Rechtmässigkeit der Reglementsbestimmungen zu prüfen. Kommunale Vorschriften, die gegen übergeordnetes Recht des Bundes oder des Kantons verstossen, sind rechtswidrig und dürfen vom Regierungsrat nicht genehmigt werden. 3. Die - gegenüber dem Vorprüfungsentwurf unveränderte - Bestimmung des Artikels 42 Absatz 3 lautet wie folgt:

"Die Betriebskosten für die Entwässerung von Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen werden der allgemeinen Betriebsrechnung belastet. Ausparzellierte Strassen werden demnach für die Berechnung der Grundgebühr keiner Tarifzone zugeordnet. Nicht ausparzellierte Strassen werden als nicht versiegelte Fläche in die Berechnung einbezogen. Strassen dieser Art werden folglich nur für die Berechnung der Anschlussgebühr einer Tarifzone zugeordnet."

Für die Entwässerung der Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen werden nach dieser Bestimmung keine Betriebsgebühren erhoben. Die Betriebskosten für die Entwässerung dieser Strassen gehen zu Lasten der allgemeinen Betriebsrechnung der Gemeinde. Diese Kosten werden mit höheren Grundgebühren, die von allen an die Abwasseranlagen der Gemeinde angeschlossenen Benützern erhoben werden, finanziert. Für ausparzellierte Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen ist keine Grundgebühr (keine Zuordnung zu einer Tarifzone) und damit auch keine Betriebsgebühr zu entrichten. Bei nicht ausparzellierten Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen ist für die Strassenfläche (als nicht versiegelte Fläche einbezogen) ebenfalls keine Grundgebühr und damit auch keine Betriebsgebühr zu leisten. Die Kantonsstrassen werden demgegenüber der Gebührenpflicht (Anschluss- und Betriebsgebühren) unterstellt.

In seinem Vorprüfungsbericht vom 14. März 2001 hat das instruierende Departement darauf hingewiesen, dass die Regelung in Artikel 42 Absatz 3 zu einer Ungleichbehandlung führe zwischen ausparzellierten und nicht ausparzellierten Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen sowie zwischen Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen einerseits und Kantonsstrassen anderseits. Hinzu komme, dass diese Regelung dem Verursacherprinzip widerspreche.

3.1 Nach Artikel 60a Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Die verursachergerechte Ausgestaltung der Abgaben soll zu möglichst geringen und unschädlichen Abwassereinleitungen in die öffentlichen Anlagen anspornen (Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999 S. 548 ff.). Daraus ergeben sich zwei Erfordernisse: Einerseits ist der Kreis der Abgabepflichtigen so zu ziehen, dass er alle Personen umfasst, die Kosten der Abwasserbeseitigung verursachen; auch das Gemeinwesen selber ist dabei als Abgabepflichtiger zu behandeln. Anderseits sind bei der Bemessung der Abgaben die Art und die Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen (Art. 60a Abs. 1a GSchG). Artikel 60a Absatz 2 GSchG lässt Abweichungen von einer kosten- und verursachergerechten Ausgestaltung der Abwasserabgaben zu, wenn die umweltgerechte Abwasserentsorgung sonst gefährdet würde. Diese Ausnahmeklausel kommt zur Anwendung, wenn mangels genügender Rückstellungen in einer Übergangsphase verursachergerechte Abgaben übermässig hoch wären oder wenn in einzelnen Regionen, namentlich in Berggebieten, die Kosten für die Abwasserentsorgung besonders hoch wären.

In einem Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 19. November 1996 wird festgehalten, das von der Strasse abzuleitende Meteorwasser werde nicht durch die Strassenbenützer, sondern durch die Strasse als solche verursacht, weshalb nicht der Benützer, sondern der Strasseneigentümer als Verursacher zu gelten habe. Infolgedessen sei der jeweilige Strasseneigentümer als das allein zuständige Gemeinwesen zu betrachten, dem die Gebühr für die Ableitung des Meteorwassers auferlegt werde (RB ZH 1996 Nr. 93). Eine gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht abgewiesen (vgl. Tages-Anzeiger vom 20.

Juni 1998). 3.2 Die angeführte Bestimmung im vorliegenden Siedlungsentwässerungsreglement ist nach diesen Ausführungen mit dem gewässerschutzrechtlichen Verursacherprinzip, mithin mit dem übergeordneten Bundesrecht, nicht vereinbar und kann daher nicht genehmigt werden. Nach der vorgesehenen Bestimmung würden die Betriebskosten für die Entwässerung der Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen nicht verursachergerecht durch die Strasseneigentümer, sondern durch alle an die Abwasseranlagen angeschlossenen Grundeigentümer finanziert. Auch wenn mit einer solchen Finanzierung der Verwaltungsaufwand für die Gebührenberechnung und -erhebung minimiert würde, widerspricht diese der bundesrechtlich festgelegten verursachergerechten Berechnung und Erhebung der Abwasserabgaben.

Zulässig ist indessen eine Pauschalierung der Gebühr aus Gründen der Verwaltungsökonomie (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz 2054). Mit der vorgesehenen Bestimmung würde ausserdem die mit der verursachergerechten Abwasserabgabe verfolgte Zielsetzung, wonach möglichst geringe und unschädliche Abwassereinleitungen in die öffentlichen Anlagen erfolgen sollten, nicht umgesetzt. Das nicht verschmutzte Strassenwasser ist, wenn es die örtlichen Verhältnisse erlauben, versickern zu lassen (Art. 7 Abs.2 GSchG;

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft: Wegleitung für den Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen). Die Strassenentwässerung obliegt als Unterhaltsaufgabe dem Strasseneigentümer, d. h. bei den Gemeindestrassen der Gemeinde, bei den Güterstrassen der Genossenschaft und bei den Privatstrassen den Grundeigentümern (§ 80 Abs. 1 des Strassengesetzes). Wird aber der Strasseneigentümer nicht gebührenpflichtig für das Ableiten des Strassenwassers in die Abwasseranlagen, sondern werden die damit verbundenen Betriebskosten von allen angeschlossenen Grundeigentümern erhoben, schlägt die mit dem Verursacherprinzip angestrebte Lenkungswirkung ins Leere.

Auf diese Weise wird kein Anreiz für eine Versickerung des Strassenwassers geschaffen. Nach einem Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts ist die Einteilung der Strassen in Abschnitte mit verschiedener Ableitungsweise mit bescheidenem Aufwand möglich und führt zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Gebührenpflicht (Entscheid vom 5. Oktober 2000 im Fall VB. 2000.00216, veröffentlicht in: www.vgrzh.ch/rechtsprechung).